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Insolvenzgeld: Löhne bei Arbeitgeber-Insolvenz sichern (§§ 165 ff. SGB III)

Kliniken, Pflegeheime, ambulante Dienste und medizinische Versorgungszentren sind in den vergangenen Jahren immer wieder in die Insolvenz geraten – steigende Personal- und Sachkosten, gedeckelte Vergütungen und ausbleibende Refinanzierung treffen den Sektor hart. Für die Beschäftigten stellt sich dann sofort die existenzielle Frage: Bekomme ich meinen Lohn noch? Hier greift das Insolvenzgeld. Es ist eine Leistung der Arbeitsförderung, die das ausgefallene Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis absichert und von der Agentur für Arbeit gezahlt wird. Finanziert wird es nicht aus Steuern, sondern über die Insolvenzgeldumlage, die allein die Arbeitgeber aufbringen. Dieser Leitfaden erklärt, wer Anspruch hat, welche drei Ereignisse den Anspruch auslösen, wie hoch das Insolvenzgeld ausfällt, welche enge Antragsfrist gilt, wie die Umlage funktioniert und was Betriebe in der Lohn- und Personalarbeit beachten sollten.

Lesezeit 9 Min. Aktualisiert 20. Oktober 2026
Das Wichtigste in Kürze: Insolvenzgeld sichert das ausgefallene Arbeitsentgelt der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis (§ 165 SGB III). Es wird von der Agentur für Arbeit in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, wobei das Bruttoentgelt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (2026: 8.450 Euro im Monat) gedeckelt ist. Insolvenzereignisse sind die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Antrags mangels Masse und die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit bei offensichtlicher Masselosigkeit. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III). Finanziert wird die Leistung über die Insolvenzgeldumlage, die 2026 bei 0,15 Prozent liegt und allein von den Arbeitgebern getragen wird.

Was Insolvenzgeld ist – und was es nicht ist

Insolvenzgeld ist eine Leistung der Arbeitsförderung nach den §§ 165 bis 171 SGB III. Es schließt die Lücke, die entsteht, wenn ein Arbeitgeber die letzten Löhne vor einer Insolvenz nicht mehr zahlen kann: Die Agentur für Arbeit ersetzt den Beschäftigten das ausgefallene Nettoentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis. Wichtig ist die zeitliche Abgrenzung: Insolvenzgeld deckt nur rückständiges Entgelt aus der Zeit vor dem Insolvenzereignis. Löhne für die Zeit nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind sogenannte Masseverbindlichkeiten und werden – soweit der Betrieb fortgeführt wird – vom Insolvenzverwalter aus der Masse bezahlt.

Wer Anspruch hat

Anspruchsberechtigt sind nach § 165 Abs. 1 SGB III alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt waren und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch offene Entgeltansprüche für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses haben. Auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht an: Vollzeit-, Teilzeit- und Minijob-Kräfte sowie Auszubildende sind gleichermaßen erfasst. Hat eine beschäftigte Person weitergearbeitet, ohne vom Insolvenzereignis zu wissen, verschiebt sich der maßgebliche Dreimonatszeitraum auf die drei Monate vor dem Tag, an dem sie davon erfährt (§ 165 Abs. 3 SGB III).

Die drei Insolvenzereignisse

Der Anspruch setzt ein „Insolvenzereignis“ voraus. § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III kennt drei davon:

  1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
  2. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
  3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Für die Beschäftigten ist meist das erste Ereignis – die Verfahrenseröffnung durch das Insolvenzgericht – der praktisch wichtigste Fall. Maßgeblich ist stets das jeweils zuerst eintretende Ereignis.

Wie hoch ist das Insolvenzgeld?

Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, das auf den Insolvenzgeldzeitraum entfällt (§ 167 Abs. 1 SGB III). Es ersetzt also das Netto, das die beschäftigte Person ohne die Zahlungsunfähigkeit erhalten hätte – einschließlich regelmäßiger Zuschläge und Sonderzahlungen, soweit sie in den Zeitraum fallen. Das zugrunde liegende Bruttoentgelt wird allerdings auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung begrenzt; 2026 sind das 8.450 Euro im Monat. Was darüber hinausgeht, bleibt beim Insolvenzgeld unberücksichtigt.

Die wichtigste Frist: zwei Monate

Insolvenzgeld muss aktiv beantragt werden, und zwar bei der Agentur für Arbeit. Dafür gilt eine Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis (§ 324 Abs. 3 SGB III). Wird diese Frist versäumt, geht der Anspruch grundsätzlich verloren. Nur wer die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen verpasst hat, kann den Antrag noch innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes stellen. Beschäftigte sollten den Antrag daher zügig stellen, sobald das Insolvenzereignis feststeht – oft unterstützt der Insolvenzverwalter dabei mit den nötigen Bescheinigungen.

Vorfinanzierung: Löhne sichern, Betrieb fortführen

Zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung des Verfahrens liegen oft mehrere Wochen oder Monate. Damit die Beschäftigten in dieser Phase nicht ohne Lohn dastehen und der Betrieb – etwa eine Klinik oder ein Pflegeheim – weiterlaufen kann, ist eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes möglich: Die künftigen Insolvenzgeldansprüche werden mit Zustimmung der Agentur für Arbeit an einen Dritten, meist eine Bank, übertragen, die den Beschäftigten das Entgelt vorstreckt (§ 170 SGB III). Dieses Instrument wird in Sanierungs- und Fortführungsszenarien regelmäßig genutzt, um einen laufenden Betrieb über die kritische Phase zu bringen.

Steuer und Sozialversicherung

Insolvenzgeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG), unterliegt aber – wie Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld – dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Es erhöht den Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen und kann sich bei der Einkommensteuererklärung auswirken. Beitragsrechtlich ist der Schutz über § 175 SGB III abgesichert, weil die Agentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum übernimmt.

Finanziert von den Arbeitgebern: die Insolvenzgeldumlage

Das Insolvenzgeld wird nicht aus Steuermitteln, sondern über eine Umlage finanziert, die allein die Arbeitgeber tragen (§§ 358 ff. SGB III). Die Insolvenzgeldumlage – teils auch U3 genannt – bemisst sich am rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt der Beschäftigten und wird gemeinsam mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Einzugsstellen eingezogen. Für 2026 wurde keine abweichende Verordnung erlassen, sodass der Umlagesatz bei 0,15 Prozent bleibt.

  • Umlagesatz 2026: 0,15 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts.
  • Umlagepflichtig sind alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße – einschließlich der Entgelte von Auszubildenden, Minijob- und Aushilfskräften.
  • Ausgenommen sind unter anderem die öffentliche Hand, Körperschaften des öffentlichen Rechts und private Haushalte.

Insolvenz im Gesundheitswesen: typische Begleitthemen

Eine Insolvenz steht selten für sich. Für Gesundheitsbetriebe laufen mehrere arbeitsrechtliche Fragen parallel, die mit dem Insolvenzgeld verzahnt sind:

Insolvenzgeld und verwandte Themen
KonstellationWas zusätzlich zu beachten ist
Betriebsstilllegung mit vielen KündigungenAnzeige- und Konsultationsverfahren nach § 17 KSchG (Massenentlassung)
Übernahme des Betriebs durch einen ErwerberBetriebsübergang nach § 613a BGB – Arbeitsverhältnisse gehen über
Vorübergehender Arbeitsausfall statt InsolvenzKurzarbeit und Kurzarbeitergeld prüfen
Fortgesetzte Freistellung oder unwirksame KündigungAnnahmeverzugslohn als Masse- oder Insolvenzforderung

Besonders der Betriebsübergang ist relevant: Übernimmt ein Erwerber den Betrieb oder einen Betriebsteil, gehen die Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB auf ihn über – rückständige Entgelte aus der Zeit vor dem Insolvenzereignis bleiben jedoch regelmäßig über das Insolvenzgeld abgesichert. Bei einer Betriebsstilllegung mit zahlreichen Kündigungen tritt das Massenentlassungsrecht hinzu.

Was das für Lohn- und Personalarbeit bedeutet

In einer Insolvenz ist eine saubere Lohn- und Zeitdatenbasis Gold wert: Die Höhe des Insolvenzgeldes hängt am Nettoentgelt der letzten drei Monate inklusive aller geleisteten Dienste und Zuschläge. Je nachvollziehbarer die Arbeitszeiten, Zuschläge und abgerechneten Entgelte dokumentiert sind, desto reibungsloser kann die Agentur für Arbeit das Insolvenzgeld berechnen und desto schneller erhalten die Beschäftigten ihr Geld. Die Belegschaft sollte zudem frühzeitig auf die Zwei-Monats-Frist hingewiesen werden. Unabhängig vom Ernstfall ist die Insolvenzgeldumlage ein laufender Lohnnebenkostenposten, den jeder Betrieb Monat für Monat mitträgt.

Ob im Normalbetrieb oder im Ernstfall – wer Arbeitszeiten, Zuschläge und abgerechnete Entgelte lückenlos dokumentiert, hat die Datengrundlage für eine korrekte Lohnabrechnung und, falls es hart auf hart kommt, für die Insolvenzgeld-Berechnung beisammen. Im apotower-Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Dienstplan, Zeiterfassung und Lohn-Export greifen ineinander, sodass jede geleistete Stunde und jeder Zuschlag nachvollziehbar belegt ist.

Häufige Fragen

Für welchen Zeitraum wird Insolvenzgeld gezahlt?

Für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis, in denen Arbeitsentgelt ausgefallen ist (§ 165 SGB III). Hat die beschäftigte Person weitergearbeitet, ohne vom Insolvenzereignis zu wissen, sind es die drei Monate vor dem Tag, an dem sie davon erfährt.

Wie hoch ist das Insolvenzgeld?

Es entspricht dem Nettoarbeitsentgelt für den Insolvenzgeldzeitraum (§ 167 SGB III). Das zugrunde liegende Bruttoentgelt wird auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung gedeckelt – 2026 sind das 8.450 Euro im Monat. Zusätzlich übernimmt die Agentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum.

Welche Frist gilt für den Antrag auf Insolvenzgeld?

Eine Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis (§ 324 Abs. 3 SGB III). Wird sie aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, bleibt ein Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes möglich. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen.

Wer finanziert das Insolvenzgeld?

Allein die Arbeitgeber über die Insolvenzgeldumlage (§§ 358 ff. SGB III). Sie bemisst sich am rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelt und wird mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen. Für 2026 liegt der Umlagesatz bei 0,15 Prozent. Umlagepflichtig sind alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße; ausgenommen sind unter anderem die öffentliche Hand und private Haushalte.

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