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Betriebsübergang bei Praxis- oder Apothekenübernahme: § 613a BGB einfach erklärt

Praxis- und Apothekenübernahmen häufen sich – durch Ruhestand, Nachfolge und die zunehmende Konzentration in Filialverbünden und MVZ. Für das Team stellt sich dann die zentrale Frage: Was passiert mit meinem Arbeitsvertrag? Die Antwort steht in § 613a BGB. Er regelt den Betriebsübergang und schützt Beschäftigte, indem er ihre Arbeitsverhältnisse automatisch und unverändert auf den neuen Inhaber überleitet. Dieser Leitfaden erklärt, wann die Norm greift, was sie für Kündigung, Widerspruchsrecht und Unterrichtung bedeutet – und worauf Käufer bei Personal, Urlaub und Stundenkonten achten müssen.

Lesezeit 8 Min. Aktualisiert 22. August 2026
Das Wichtigste in Kürze: Nach § 613a BGB tritt der neue Inhaber automatisch in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft übergeht – die Verträge laufen unverändert weiter, mit Betriebszugehörigkeit, Urlaubsansprüchen und Stundenkonten. Eine Kündigung allein wegen des Übergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Beschäftigte müssen vor dem Übergang in Textform unterrichtet werden (Abs. 5) und können dem Übergang innerhalb eines Monats widersprechen (Abs. 6); bei Widerspruch bleiben sie beim bisherigen Inhaber, riskieren dort aber eine betriebsbedingte Kündigung. Der bisherige Inhaber haftet ein Jahr lang gesamtschuldnerisch für die übergegangenen Pflichten (Abs. 2). Bei einem reinen Anteilskauf (Share Deal) liegt kein Betriebsübergang vor, weil der Arbeitgeber – die Gesellschaft – derselbe bleibt.

Was ist ein Betriebsübergang?

Der Kern steht in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil „durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über“, so tritt dieser „in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein“. Übersetzt: Wer eine Praxis oder Apotheke kauft und als wirtschaftliche Einheit fortführt, übernimmt das Personal mitsamt allen Vertragsbedingungen – ohne dass dafür neue Arbeitsverträge nötig wären.

Entscheidend ist, dass eine funktionsfähige wirtschaftliche Einheit übergeht und der Erwerber sie im Kern fortführt. Prägend sind dafür Räume und Standort, Inventar und Geräte, der Patienten- bzw. Kundenstamm und die eingearbeitete Belegschaft. Übernimmt der Käufer diese Elemente, liegt in aller Regel ein Betriebsübergang vor – auch wenn im Kaufvertrag nichts davon steht. § 613a BGB ist zwingendes Recht und lässt sich nicht wegvereinbaren.

Wann greift § 613a bei Praxis- oder Apothekenübernahme?

Die Abgrenzung entscheidet über alles Weitere. Zwei Konstellationen sind zu unterscheiden:

  • Asset Deal (Kauf der Praxis/Apotheke als solche): Werden die prägenden Betriebsmittel und das Personal übernommen und wird der Betrieb fortgeführt, liegt ein Betriebsübergang vor – die Arbeitsverhältnisse gehen über.
  • Share Deal (Kauf der Gesellschaftsanteile, etwa an einer MVZ-GmbH): Hier wechselt nur der Gesellschafter, nicht der Arbeitgeber. Die Gesellschaft bleibt dieselbe, deshalb liegt kein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor – die Arbeitsverhältnisse laufen ohnehin unverändert weiter.

Was passiert mit den Arbeitsverhältnissen?

Die wichtigsten Rechtsfolgen des Betriebsübergangs
RegelFundstelleBedeutung
Automatischer Eintritt§ 613a Abs. 1 S. 1 BGBVerträge gehen unverändert über – Gehalt, Eingruppierung, Betriebszugehörigkeit, Urlaub, Stundenkonten
Kollektivnormen bleiben§ 613a Abs. 1 S. 2 BGBRegelungen aus Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung wirken fort; ein Jahr Veränderungssperre zulasten der Beschäftigten
Kündigungsverbot§ 613a Abs. 4 BGBEine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam – Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich
Nachhaftung des Verkäufers§ 613a Abs. 2 BGBDer bisherige Inhaber haftet ein Jahr gesamtschuldnerisch für vor dem Übergang entstandene Ansprüche

Für das Team heißt das: Niemand muss sich neu bewerben, niemand verliert Betriebszugehörigkeit oder angesparten Urlaub, und die Kündigungsfristen laufen auf Basis der alten Beschäftigungsdauer weiter. Für den Käufer heißt es: Er kauft nicht nur Inventar und Standort, sondern auch alle Personalpflichten – inklusive Resturlaub, Überstundensalden und etwaiger Rückstände.

Unterrichtungspflicht und Widerspruchsrecht

Vor dem Übergang müssen der bisherige oder der neue Inhaber die betroffenen Beschäftigten in Textform unterrichten (§ 613a Abs. 5 BGB) – über den geplanten Zeitpunkt, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie die geplanten Maßnahmen. Erst diese Unterrichtung setzt die Widerspruchsfrist in Gang.

Nach § 613a Abs. 6 BGB kann jede beschäftigte Person dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung schriftlich widersprechen – gegenüber dem bisherigen oder dem neuen Inhaber. Wer widerspricht, bleibt beim bisherigen Arbeitgeber. Das ist allerdings riskant: Führt dieser den Betrieb nicht weiter, fehlt oft jede Beschäftigungsmöglichkeit, und es droht eine betriebsbedingte Kündigung. Wichtig für die Praxis: Ist die Unterrichtung fehlerhaft oder unvollständig, beginnt die Monatsfrist nicht zu laufen – ein Widerspruch kann dann auch deutlich später noch möglich sein.

Dienstplan, Urlaub und Stundenkonten beim Übergang

Weil Urlaubsansprüche, Arbeitszeitkonten und Betriebszugehörigkeit unverändert übergehen, ist eine saubere Datenübergabe für den Käufer bares Geld wert: Wer die Salden nicht kennt, übernimmt sie trotzdem. In der Praxis lohnt es sich, Resturlaub und Arbeitszeitkonten zum Stichtag genau zu dokumentieren. Läuft die Planung ohnehin in einer Software, ist dieser Stand tagesaktuell abrufbar – in unserem Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn, weil Dienstplan, Abwesenheiten und Stundenkonten dort in einem System zusammenlaufen und beim Übergang ohne Medienbruch übernommen werden können.

Häufige Fragen

Gehen die Mitarbeitenden bei einer Praxisübernahme automatisch mit über?

Ja, wenn ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt – also der Käufer die Praxis als wirtschaftliche Einheit mit prägenden Elementen wie Räumen, Inventar, Patientenstamm und Personal fortführt. Dann tritt er automatisch in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, unverändert und ohne neue Verträge. Ausgenommen sind Beschäftigte, die dem Übergang fristgerecht widersprechen.

Darf der neue Inhaber wegen der Übernahme kündigen?

Nein. Eine Kündigung, die gerade wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wird, ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Kündigungen aus anderen, davon unabhängigen Gründen – etwa verhaltens- oder personenbedingt oder wegen einer echten, übergangsunabhängigen Umstrukturierung – bleiben unter den allgemeinen Voraussetzungen möglich.

Kann ich dem Betriebsübergang widersprechen?

Ja. Nach § 613a Abs. 6 BGB können Sie innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung schriftlich widersprechen, gegenüber dem alten oder dem neuen Inhaber. Dann bleibt Ihr Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber. Das kann aber zu einer betriebsbedingten Kündigung führen, wenn dieser den Betrieb nicht weiterführt und keine Beschäftigung mehr für Sie hat. Der Widerspruch sollte deshalb gut überlegt sein.

Liegt beim Kauf einer MVZ-GmbH ein Betriebsübergang vor?

In der Regel nicht. Werden nur die Gesellschaftsanteile verkauft (Share Deal), bleibt die Gesellschaft als Arbeitgeber dieselbe – es wechselt lediglich der Gesellschafter. Die Arbeitsverhältnisse laufen unverändert weiter, ohne dass § 613a BGB ausgelöst wird. Ein Betriebsübergang setzt den Wechsel des Inhabers durch Übernahme des Betriebs selbst voraus, typischerweise beim Asset Deal.

Was passiert mit Resturlaub und Überstunden beim Übergang?

Sie gehen mit über. Da das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht, übernimmt der neue Inhaber offene Urlaubsansprüche, Arbeitszeit- und Überstundenkonten sowie die angerechnete Betriebszugehörigkeit. Für Ansprüche, die vor dem Übergang entstanden sind, haftet der bisherige Inhaber nach § 613a Abs. 2 BGB noch ein Jahr gesamtschuldnerisch mit.

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