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Steuerfreie Zukunftssicherung (§ 3 Nr. 62 EStG): Versorgungswerk- und PKV-Zuschuss richtig abrechnen

Nicht jeder Beitrag, den ein Betrieb für die soziale Absicherung seiner Beschäftigten zahlt, ist Arbeitslohn. § 3 Nr. 62 EStG stellt Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers steuerfrei, soweit dieser gesetzlich zu ihnen verpflichtet ist – und zieht damit gleichzeitig die Grenze zu freiwilligen Leistungen, die versteuert werden müssen. Für das Gesundheitswesen hat die Vorschrift einen handfesten Praxisbezug: Apotheker:innen und Ärzt:innen sind Pflichtmitglieder ihres berufsständischen Versorgungswerks und lassen sich häufig von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien – dann zahlt der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss ans Versorgungswerk. Gut verdienende Ärzt:innen sind oft privat krankenversichert und erhalten den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur PKV. Dieser Leitfaden erklärt beide Fälle, nennt die Höchstbeträge für 2026, grenzt die steuerfreie Zukunftssicherung von der betrieblichen Altersvorsorge ab und zeigt, worauf es in der Lohnabrechnung ankommt.

Lesezeit 9 Min. Aktualisiert 21. Oktober 2026
Das Wichtigste in Kürze: Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuer- und sozialabgabenfrei, soweit der Arbeitgeber gesetzlich zu ihnen verpflichtet ist. Das gilt für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, für den Zuschuss zum Versorgungswerk bei von der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Beschäftigten (§ 172a SGB VI) und für den Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI). Freiwillige Zuschüsse und solche aufgrund bloß tarifvertraglicher Verpflichtung sind dagegen nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Höchstbeträge 2026: Versorgungswerk bis zum Arbeitgeberanteil der Rentenversicherung (9,3 Prozent des Bruttoentgelts bis 8.450 Euro, also höchstens 785,85 Euro im Monat); PKV bis 508,59 Euro für die Kranken- und bis 104,63 Euro für die Pflegeversicherung (Sachsen: 75,56 Euro).

Was § 3 Nr. 62 EStG regelt

§ 3 Nr. 62 EStG stellt „Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers“ steuerfrei – allerdings nur, „soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist“. Das entscheidende Wort ist „gesetzlich verpflichtet“: Nur eine Pflichtleistung ist begünstigt. Leistet der Betrieb freiwillig oder nur aufgrund einer tarifvertraglichen Abrede, greift die Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift nicht. Steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG heißt zugleich beitragsfrei in der Sozialversicherung – der Zuschuss taucht also weder in der Lohnsteuer noch in den Sozialabgaben auf.

Der Normalfall: die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

Für die allermeisten Beschäftigten – von der PTA über die MFA bis zur examinierten Pflegefachkraft – erfüllt sich § 3 Nr. 62 EStG geräuschlos: Die Arbeitgeberanteile zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Zukunftssicherungsleistungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung und damit steuerfrei. Sie erscheinen deshalb gar nicht erst als steuer- oder beitragspflichtiger Arbeitslohn. Praktisch relevant und gestaltbar wird die Vorschrift erst dort, wo eine beschäftigte Person nicht im Regelsystem versichert ist – und genau diese Konstellationen sind im Gesundheitswesen häufig.

Der Kernfall für Apotheken und Praxen: Zuschuss zum Versorgungswerk

Apotheker:innen, Ärzt:innen, Zahnärzt:innen und Psychotherapeut:innen sind kraft Kammerzugehörigkeit Pflichtmitglieder ihres berufsständischen Versorgungswerks. Als abhängig Beschäftigte können sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und ihre Altersvorsorge allein über das Versorgungswerk aufbauen. Für diesen Fall ordnet § 172a SGB VI an, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Beitrag an das Versorgungswerk zahlt – und zwar „in Höhe des Anteils, den er zu tragen hätte, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wären“. Der Betrieb stellt die befreite Fachkraft also nicht besser und nicht schlechter als eine rentenversicherungspflichtige: Er trägt den halben Beitrag, gedeckelt auf den Arbeitgeberanteil, den die gesetzliche Rentenversicherung gekostet hätte.

Dieser Zuschuss ist eine Zukunftssicherungsleistung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung und damit nach § 3 Nr. 62 EStG steuer- und beitragsfrei. 2026 beträgt der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung 9,3 Prozent (die Hälfte des Beitragssatzes von 18,6 Prozent) des Bruttoentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro im Monat – der steuerfreie Zuschuss liegt also bei höchstens 785,85 Euro monatlich. Ist der tatsächliche Beitrag ans Versorgungswerk niedriger, ist der Zuschuss auf dessen Hälfte begrenzt; ein höheres, freiwilliges „Aufstocken“ wäre dagegen steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Privat krankenversicherte Beschäftigte: der PKV-Zuschuss

Wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) übersteigt – 2026 sind das 77.400 Euro im Jahr – kann sich privat krankenversichern. Das betrifft im Gesundheitswesen vor allem angestellte Ärzt:innen in Kliniken und medizinischen Versorgungszentren. Für privat versicherte Beschäftigte ist der Arbeitgeber nach § 257 SGB V (Krankenversicherung) und § 61 SGB XI (Pflegeversicherung) gesetzlich verpflichtet, einen Beitragszuschuss zu zahlen. Auch dieser Zuschuss ist nach § 3 Nr. 62 EStG steuer- und beitragsfrei.

Die Höhe ist gedeckelt: Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte des PKV-Beitrags, höchstens aber den Betrag, der als Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Krankenversicherung angefallen wäre. Das sind 2026 für die Krankenversicherung 8,75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat (der halbe allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent plus der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag) – also höchstens 508,59 Euro. Für die private Pflegepflichtversicherung kommen bis zu 104,63 Euro hinzu; in Sachsen, wo die Beschäftigten einen höheren Pflegebeitragsanteil tragen, sind es 75,56 Euro. Verdient die Person weniger als die Beitragsbemessungsgrenze, bemisst sich der Zuschuss nach dem tatsächlichen Bruttoentgelt und fällt entsprechend kleiner aus.

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Zukunftssicherung – Höchstbeträge 2026 (monatlich)
LeistungGesetzliche PflichtHöchstbetrag 2026
Zuschuss zum Versorgungswerk (von der Rentenversicherung befreite Apotheker:innen/Ärzt:innen)§ 172a SGB VIArbeitgeberanteil Rentenversicherung = 9,3 % des Bruttoentgelts bis 8.450 € → höchstens 785,85 €
Zuschuss zur privaten Krankenversicherung§ 257 SGB V8,75 % der Beitragsbemessungsgrenze (5.812,50 €) → höchstens 508,59 €
Zuschuss zur privaten Pflege-Pflichtversicherung§ 61 SGB XIhöchstens 104,63 € (Sachsen 75,56 €)

Was nicht unter § 3 Nr. 62 EStG fällt

Die Steuerbefreiung knüpft strikt an die gesetzliche Pflicht an. Nicht begünstigt sind deshalb:

  • Freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken- oder Arbeitslosenversicherung, zu denen er nicht verpflichtet ist – sie sind nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG ausdrücklich nicht steuerfrei.
  • Zukunftssicherungsleistungen allein aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung – eine tarifliche Abrede ist keine „gesetzliche“ Verpflichtung im Sinne der Vorschrift.
  • Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) – sie laufen über die eigenständige Steuerbefreiung des § 3 Nr. 63 EStG mit eigenem Höchstbetrag.
  • Ein über den gesetzlichen Pflichtanteil hinaus freiwillig aufgestockter Zuschuss – der übersteigende Teil ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.

Abgrenzung zur betrieblichen Altersvorsorge (§ 3 Nr. 63 EStG)

§ 3 Nr. 62 und § 3 Nr. 63 EStG werden leicht verwechselt, haben aber unterschiedliche Stoßrichtungen. § 3 Nr. 62 befreit die gesetzlich geschuldeten Zukunftssicherungsleistungen (Arbeitgeberanteile, Versorgungswerk-, PKV-Zuschuss) ohne eigenen Euro-Höchstbetrag, begrenzt nur durch die Höhe der gesetzlichen Pflicht. § 3 Nr. 63 befreit die freiwillige betriebliche Altersvorsorge über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr. Beide Wege lassen sich nebeneinander nutzen – die Zukunftssicherung nach Nr. 62 schließt eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge nach Nr. 63 nicht aus.

Steuer, Sozialversicherung und Minijob

Weil die Leistungen nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind, sind sie zugleich beitragsfrei in der Sozialversicherung und zählen nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Für die wenigen Fälle, in denen ein Minijob betroffen sein könnte, bedeutet das: Ein steuerfreier Zuschuss belastet die Minijob-Grenze (2026: 603 Euro, 2027: 633 Euro) nicht. In der Praxis sind Versorgungswerk- und PKV-Zuschuss allerdings auf besser verdienende, in Vollzeit angestellte Fachgruppen zugeschnitten und spielen im Minijob kaum eine Rolle.

Was das für die Lohnabrechnung bedeutet

Für die Lohn- und Personalarbeit kommt es auf saubere Stammdaten an. Der Befreiungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung und die Mitgliedsbescheinigung des Versorgungswerks gehören in die Personalakte – ohne sie bleibt es bei der Rentenversicherungspflicht. Der PKV-Nachweis und der jeweils gültige Höchstbetrag sind monatlich zu führen, weil sich Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze jährlich ändern. Liegt das Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze – etwa bei Teilzeit oder reduzierter Stundenzahl laut Dienstplan – ist der Zuschuss anteilig zu berechnen. Und der Zuschuss gehört als eigener, steuerfreier Posten ins Lohnkonto und in den Lohnexport, damit er bei Prüfungen zweifelsfrei als gesetzliche Pflichtleistung erkennbar ist.

Ob Versorgungswerk-Zuschuss, PKV-Zuschuss oder regulärer Arbeitgeberanteil – die richtige Berechnung hängt am tatsächlich erreichten Bruttoentgelt, und das entsteht aus den geplanten und geleisteten Diensten. Im apotower-Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Dienstplan, Zeiterfassung und Lohn-Export greifen ineinander, sodass jede Stunde und jeder Zuschlag nachvollziehbar in die Entgeltabrechnung fließt.

Häufige Fragen

Ist der Arbeitgeberzuschuss zum Versorgungswerk steuerfrei?

Ja. Für Beschäftigte, die als Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlt der Arbeitgeber nach § 172a SGB VI einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils, der sonst zur Rentenversicherung angefallen wäre. Dieser Zuschuss ist nach § 3 Nr. 62 EStG steuer- und sozialabgabenfrei – 2026 bis zu 9,3 Prozent des Bruttoentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro, also höchstens 785,85 Euro im Monat.

Wie hoch ist der steuerfreie PKV-Zuschuss 2026?

Für privat krankenversicherte Beschäftigte trägt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, höchstens aber den Arbeitgeberanteil der gesetzlichen Krankenversicherung. 2026 sind das bis zu 508,59 Euro für die Kranken- und bis zu 104,63 Euro für die Pflegeversicherung (in Sachsen 75,56 Euro). Der Zuschuss ist nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Verdient die Person weniger als die Beitragsbemessungsgrenze, fällt er entsprechend geringer aus.

Sind freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung steuerfrei?

Nein. § 3 Nr. 62 EStG befreit nur Leistungen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist. Freiwillige Zuschüsse – etwa ein über den Pflichtanteil hinaus aufgestockter Betrag oder ein freiwilliger Zuschuss zur Arbeitslosenversicherung – sind steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Auch eine bloß tarifvertragliche Verpflichtung genügt nicht.

Was ist der Unterschied zwischen § 3 Nr. 62 und § 3 Nr. 63 EStG?

§ 3 Nr. 62 EStG befreit die gesetzlich geschuldeten Zukunftssicherungsleistungen (Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Versorgungswerk- und PKV-Zuschuss) ohne eigenen Euro-Höchstbetrag. § 3 Nr. 63 EStG befreit die freiwillige betriebliche Altersvorsorge über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung im Jahr. Beide lassen sich nebeneinander nutzen.

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