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Mindestlohn 2026 und die neue Minijob-Grenze

Apotheke, Praxis und Pflege beschäftigen besonders viele Aushilfen und Teilzeitkräfte. Für sie ist der jährliche Blick auf Mindestlohn und Minijob-Grenze Pflicht – denn beide sind seit 2022 aneinander gekoppelt und ziehen sich gegenseitig nach oben. Was seit dem 1. Januar 2026 gilt und worauf Sie bei der Dienstplanung achten müssen.

Lesezeit 5 Min. Aktualisiert 15. Juli 2026

Der neue Mindestlohn: 13,90 Euro

Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto pro Stunde gestiegen (zuvor 12,82 Euro). Beschlossen ist bereits die nächste Stufe: Ab dem 1. Januar 2027 steigt er weiter auf 14,60 Euro. In der Pflege liegt der Pflegemindestlohn nochmals höher – dort gelten für Pflege(fach)kräfte eigene, gestaffelte Sätze.

Die dynamische Minijob-Grenze: 603 Euro

Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Verdienstgrenze an den Mindestlohn gekoppelt: Sie entspricht dem Betrag, den man bei Mindestlohn und einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden verdient. Mit dem höheren Mindestlohn steigt sie 2026 automatisch von 556 auf 603 Euro pro Monat – im Jahr also 7.236 Euro. Wer diese Grenze im Schnitt überschreitet, rutscht aus dem Minijob heraus.

Wie viele Stunden darf ein Minijobber arbeiten?

Die entscheidende Frage für den Dienstplan lautet nicht „wie viel Geld“, sondern „wie viele Stunden“. Die maximale Stundenzahl ergibt sich aus dem gezahlten Stundenlohn:

  • Bei Zahlung des Mindestlohns von 13,90 Euro: 603 ÷ 13,90 ≈ 43,4 Stunden pro Monat, also rund zehn Stunden pro Woche.
  • Bei höherem Stundenlohn (etwa nach Tarif) sinkt die zulässige Stundenzahl entsprechend – bei 20 Euro sind es nur noch gut 30 Stunden im Monat.

Der Midijob-Übergangsbereich

Wer regelmäßig mehr verdient, landet im Übergangsbereich (Midijob): 2026 von 603,01 bis 2.000 Euro monatlich. Dort steigen die Sozialabgaben der Beschäftigten gleitend an, statt sprunghaft die volle Last zu tragen. Für die Planung heißt das: Ein knappes Überschreiten der Minijob-Grenze ist kein Drama, sollte aber bewusst und nicht versehentlich passieren.

Warum Zeiterfassung beim Minijob doppelt zählt

Für geringfügig Beschäftigte schreibt § 17 Mindestlohngesetz eine besonders strenge Aufzeichnung vor: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens innerhalb von sieben Tagen dokumentiert und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Wer die Stunden ohnehin sauber erfasst, hält gleichzeitig die Verdienstgrenze im Blick.

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