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Urlaubsanspruch bei Teilzeit und Minijob berechnen

In Apotheke, Praxis und Pflege arbeiten besonders viele Menschen in Teilzeit oder als Minijobber. Beim Urlaub gilt eine einfache, aber oft missverstandene Regel: Entscheidend ist nicht der Stundenumfang, sondern die Zahl der Arbeitstage pro Woche. So rechnen Sie den Anspruch korrekt aus – und vermeiden teure Fehler.

Lesezeit 5 Min. Aktualisiert 14. Juli 2026

Der gesetzliche Mindesturlaub

Das Bundesurlaubsgesetz (§ 3 BUrlG) gewährt mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr. Werktage sind Montag bis Samstag – 24 Werktage entsprechen also vier vollen Wochen. Bei der üblichen Fünf-Tage-Woche sind das umgerechnet 20 Arbeitstage. Viele Tarif- und Arbeitsverträge liegen darüber, etwa bei 28 bis 30 Tagen.

Auch Minijobber haben vollen Anspruch

Ein weit verbreiteter Irrtum: Minijobber und Teilzeitkräfte haben denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte – nur anteilig auf ihre Arbeitstage bezogen. Eine Benachteiligung wegen Teilzeit ist nach § 4 TzBfG unzulässig. Für die Berechnung zählen allein die Wochentage, an denen jemand arbeitet, nicht die Stundenzahl pro Tag.

Die Umrechnungsformel

Zwei Beispiele aus dem Praxisalltag:

  1. Eine MFA arbeitet an 3 Tagen pro Woche, die Praxis gewährt bei Vollzeit (5 Tage) 28 Urlaubstage: 28 ÷ 5 × 3 = 16,8 – aufgerundet also rund 17 Urlaubstage.
  2. Eine Minijob-PKA arbeitet an 2 Tagen pro Woche, es gilt der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen: 20 ÷ 5 × 2 = 8 Urlaubstage.

Eine gesetzliche Pflicht zum Aufrunden gibt es nicht; halbe Urlaubstage sind zulässig, in der Praxis wird aber meist zugunsten der Beschäftigten aufgerundet.

Bei schwankenden Arbeitstagen

Verteilen sich die Arbeitstage unregelmäßig – etwa bei Einspringen und wechselnden Dienstplänen –, wird ein Durchschnitt über einen repräsentativen Zeitraum gebildet. Ändert sich die Zahl der Wochenarbeitstage dauerhaft, ist der Urlaubsanspruch für die restlichen Monate neu umzurechnen.

Resturlaub und Verfall

Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden; eine Übertragung ins Folgejahr (bis 31. März) ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen vorgesehen (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Wichtig ist aber die Rechtsprechung von EuGH und BAG: Nicht genommener Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten rechtzeitig aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ausdrücklich auf den drohenden Verfall hingewiesen hat (BAG 9 AZR 541/15 nach EuGH C-684/16). Ohne diesen Hinweis bleibt der Anspruch bestehen.

Krankheit im Urlaub

Wird jemand während des Urlaubs krank, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Sie werden dem Urlaubskonto also wieder gutgeschrieben – nicht aber automatisch verlängert an den Urlaub angehängt.

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