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Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge 2026 berechnen

Wer nachts, sonntags oder an Feiertagen arbeitet, erhält dafür meist einen Zuschlag – und ein Teil davon bleibt steuer- und sozialabgabenfrei. Gerade in Apotheke, Praxis und Pflege mit Notdiensten und 24/7-Betrieb summieren sich diese Zuschläge (kurz: SFN-Zuschläge) schnell. Der Überblick über die Regeln nach § 3b EStG.

Lesezeit 6 Min. Aktualisiert 14. Juli 2026

Zuschlag ist nicht gleich Pflicht

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge gibt es nur für Nachtarbeit: Nach § 6 Abs. 5 ArbZG muss der Arbeitgeber eine angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag gewähren, sofern kein Tarifvertrag etwas anderes regelt. Für Sonn- und Feiertagsarbeit ergibt sich der Anspruch dagegen fast immer aus Tarif- oder Arbeitsvertrag – etwa dem ADA/ADEXA-Tarif in der Apotheke oder dem TVöD in der Pflege. § 3b EStG regelt nicht, ob gezahlt wird, sondern nur, welcher Teil eines gezahlten Zuschlags steuerfrei bleibt.

Die steuerfreien Höchstsätze nach § 3b EStG

Steuerfrei sind Zuschläge bis zu folgenden Prozentsätzen des Grundlohns (des regulären Stundenlohns):

  • Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr): 25 %
  • Nachtarbeit zwischen 0 und 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen wurde: 40 %
  • Sonntagsarbeit: 50 %
  • Feiertagsarbeit und Silvester ab 14 Uhr: 125 %
  • 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember sowie 1. Mai: 150 %

Zwei verschiedene Obergrenzen: 50 Euro und 25 Euro

Hier steckt der häufigste Fehler. Steuerfrei sind die Zuschläge nur, soweit der Grundlohn 50 Euro je Stunde nicht übersteigt (§ 3b Abs. 2 EStG). Sozialversicherungsfrei bleiben sie dagegen nur bis zu einem Grundlohn von 25 Euro je Stunde (§ 1 SvEV). Liegt der Stundenlohn zwischen 25 und 50 Euro, ist der Zuschlag also steuerfrei, aber trotzdem sozialversicherungspflichtig. Beide Grenzen getrennt zu prüfen, ist Pflicht.

Beispiel: Apotheken-Notdienst in der Nacht

Eine PTA mit 20 Euro Grundlohn arbeitet im Notdienst von 22 bis 6 Uhr. Für die Stunden bis 0 Uhr gilt der Nachtzuschlag von 25 %, für die Stunden von 0 bis 4 Uhr (Beginn vor Mitternacht) 40 %, danach wieder 25 %. Weil der Grundlohn unter 25 Euro liegt, bleiben die Zuschläge komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Fällt der Dienst auf einen Sonntag oder Feiertag, kommen Sonntags- (50 %) bzw. Feiertagszuschlag (125 %) hinzu – Zuschläge dürfen sich addieren.

Tarifliche Sätze zusätzlich beachten

Die Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschlags richtet sich nach dem Tarif- oder Arbeitsvertrag – nicht nach § 3b EStG. Im öffentlichen Dienst (TVöD) gelten eigene Sätze, etwa rund 20 % für Nacht- und 25 % für Sonntagsarbeit sowie ein höherer Feiertagszuschlag ohne Freizeitausgleich (Stand je nach Tarifrunde). Liegt der tarifliche Zuschlag über dem steuerfreien Höchstsatz, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.

Was Sie dokumentieren müssen

  1. Die tatsächlich in den begünstigten Zeiten geleisteten Stunden – Einzelnachweis, nicht pauschal.
  2. Den Grundlohn je Mitarbeitendem, um beide Obergrenzen (25 und 50 Euro) zu prüfen.
  3. Die getrennte Ausweisung von Grundlohn und steuerfreiem Zuschlag in der Abrechnung.
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