Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge 2026 berechnen
Wer nachts, sonntags oder an Feiertagen arbeitet, erhält dafür meist einen Zuschlag – und ein Teil davon bleibt steuer- und sozialabgabenfrei. Gerade in Apotheke, Praxis und Pflege mit Notdiensten und 24/7-Betrieb summieren sich diese Zuschläge (kurz: SFN-Zuschläge) schnell. Der Überblick über die Regeln nach § 3b EStG.
Zuschlag ist nicht gleich Pflicht
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge gibt es nur für Nachtarbeit: Nach § 6 Abs. 5 ArbZG muss der Arbeitgeber eine angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag gewähren, sofern kein Tarifvertrag etwas anderes regelt. Für Sonn- und Feiertagsarbeit ergibt sich der Anspruch dagegen fast immer aus Tarif- oder Arbeitsvertrag – etwa dem ADA/ADEXA-Tarif in der Apotheke oder dem TVöD in der Pflege. § 3b EStG regelt nicht, ob gezahlt wird, sondern nur, welcher Teil eines gezahlten Zuschlags steuerfrei bleibt.
Die steuerfreien Höchstsätze nach § 3b EStG
Steuerfrei sind Zuschläge bis zu folgenden Prozentsätzen des Grundlohns (des regulären Stundenlohns):
- Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr): 25 %
- Nachtarbeit zwischen 0 und 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen wurde: 40 %
- Sonntagsarbeit: 50 %
- Feiertagsarbeit und Silvester ab 14 Uhr: 125 %
- 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember sowie 1. Mai: 150 %
Zwei verschiedene Obergrenzen: 50 Euro und 25 Euro
Hier steckt der häufigste Fehler. Steuerfrei sind die Zuschläge nur, soweit der Grundlohn 50 Euro je Stunde nicht übersteigt (§ 3b Abs. 2 EStG). Sozialversicherungsfrei bleiben sie dagegen nur bis zu einem Grundlohn von 25 Euro je Stunde (§ 1 SvEV). Liegt der Stundenlohn zwischen 25 und 50 Euro, ist der Zuschlag also steuerfrei, aber trotzdem sozialversicherungspflichtig. Beide Grenzen getrennt zu prüfen, ist Pflicht.
Beispiel: Apotheken-Notdienst in der Nacht
Eine PTA mit 20 Euro Grundlohn arbeitet im Notdienst von 22 bis 6 Uhr. Für die Stunden bis 0 Uhr gilt der Nachtzuschlag von 25 %, für die Stunden von 0 bis 4 Uhr (Beginn vor Mitternacht) 40 %, danach wieder 25 %. Weil der Grundlohn unter 25 Euro liegt, bleiben die Zuschläge komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Fällt der Dienst auf einen Sonntag oder Feiertag, kommen Sonntags- (50 %) bzw. Feiertagszuschlag (125 %) hinzu – Zuschläge dürfen sich addieren.
Tarifliche Sätze zusätzlich beachten
Die Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschlags richtet sich nach dem Tarif- oder Arbeitsvertrag – nicht nach § 3b EStG. Im öffentlichen Dienst (TVöD) gelten eigene Sätze, etwa rund 20 % für Nacht- und 25 % für Sonntagsarbeit sowie ein höherer Feiertagszuschlag ohne Freizeitausgleich (Stand je nach Tarifrunde). Liegt der tarifliche Zuschlag über dem steuerfreien Höchstsatz, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.
Was Sie dokumentieren müssen
- Die tatsächlich in den begünstigten Zeiten geleisteten Stunden – Einzelnachweis, nicht pauschal.
- Den Grundlohn je Mitarbeitendem, um beide Obergrenzen (25 und 50 Euro) zu prüfen.
- Die getrennte Ausweisung von Grundlohn und steuerfreiem Zuschlag in der Abrechnung.
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