Sozialversicherung 2027: Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen
Jedes Jahr im Herbst legt das Bundesarbeitsministerium die Rechengrößen der Sozialversicherung für das kommende Jahr fest – die Beträge, an denen Beiträge, Grenzen und viele Lohnschwellen hängen. Für 2027 hat das Bundeskabinett die Verordnung am 7. Oktober 2026 beschlossen; die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Sie bringt spürbar höhere Beitragsbemessungsgrenzen, eine neue Versicherungspflichtgrenze und eine höhere Bezugsgröße. Dieser Beitrag ordnet die Zahlen für Gesundheitsbetriebe ein, trennt Feststehendes von noch Ausstehendem und zeigt, worauf es bei der Personalplanung wirklich ankommt – vor allem an der Minijob-Grenze.
Was Rechengrößen sind – und warum sie jedes Jahr neu sind
Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden über die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung festgelegt und passen sich der Lohnentwicklung an. Grundlage für 2027 ist der Anstieg der Bruttolöhne des Jahres 2025 (4,38 Prozent). Drei Begriffe sind zentral: Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist die Obergrenze, bis zu der Arbeitsentgelt für Beiträge herangezogen wird – was darüber liegt, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze, JAEG) ist die Schwelle, ab der Beschäftigte die gesetzliche Krankenversicherung verlassen und sich privat versichern dürfen. Die Bezugsgröße ist ein Rechenwert, an dem zahlreiche Grenzen im Sozialrecht hängen. Seit 2025 gelten die Werte bundeseinheitlich; die frühere Trennung in alte und neue Länder ist entfallen.
Die Beitragsbemessungsgrenzen 2027 im Überblick
Die BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt besonders deutlich – auch, weil hier zusätzlich zur regulären Lohnanpassung eine gesetzlich vorgesehene Sonderanhebung greift. Alle Werte in der Tabelle sind Monatsbeträge (bundeseinheitlich):
| Rechengröße | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| BBG Kranken-/Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 6.375,00 € |
| BBG Renten-/Arbeitslosenversicherung | 8.450,00 € | 8.850,00 € |
| BBG knappschaftliche Rentenversicherung | 10.400,00 € | 10.900,00 € |
| Versicherungspflichtgrenze (JAEG, allgemein) | 6.450,00 € | 7.012,50 € |
| Bezugsgröße | 3.990,00 € | 4.130,00 € |
Auf das Jahr gerechnet bedeutet das: Die BBG der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 69.750 € auf 76.500 €, die der Renten- und Arbeitslosenversicherung von 101.400 € auf 106.200 €. Die Versicherungspflichtgrenze klettert von 77.400 € auf 84.150 € im Jahr. Praktische Folge: Wer bislang knapp über der alten Grenze verdient, zahlt 2027 auf einen etwas höheren Entgeltanteil Beiträge – für sehr gut verdienende Fach- und Leitungskräfte (etwa Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Klinikleitungen) steigen dadurch die Abzüge.
Beitragssätze 2027: viel bleibt, einiges ist noch offen
Die Verordnung legt die Rechengrößen fest, nicht die Beitragssätze. Nach aktuellem Stand bleiben die großen Sätze stabil: Rentenversicherung 18,6 %, Arbeitslosenversicherung 2,6 %, allgemeiner Beitragssatz der Krankenversicherung 14,6 %. Hinzu kommt in der Krankenversicherung der kassenindividuelle Zusatzbeitrag; der für 2027 maßgebliche durchschnittliche Zusatzbeitrag wird erst im Herbst 2026 vom Ministerium bekannt gegeben (2026 lag er bei 2,9 %). In der Pflegeversicherung bleibt der Beitragssatz bei 3,6 %; der Zuschlag für Kinderlose soll nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes von 0,6 % auf 0,7 % steigen – auch das ist noch nicht endgültig beschlossen.
Feststehend: Mindestlohn, Minijob- und Midijob-Grenze
Unabhängig von der Rechengrößen-Verordnung stehen einige für die Personalplanung wichtige Werte bereits fest. Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 € pro Stunde. Weil die Minijob-Grenze seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist (Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro), steigt sie 2027 auf 633 € im Monat. Die Obergrenze des Übergangsbereichs (Midijob) bleibt bei 2.000 € im Monat.
| Wert | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Mindestlohn (pro Stunde) | 13,90 € | 14,60 € |
| Minijob-Grenze (Monat) | 603 € | 633 € |
| Midijob-Obergrenze (Monat) | 2.000 € | 2.000 € |
Was das für Dienstplan und Personaleinsatz bedeutet
Der praktisch wichtigste Punkt für Gesundheitsbetriebe ist die Minijob-Grenze. Bei 14,60 € Stundenlohn sind 633 € im Monat rechnerisch nach rund 43 Stunden erreicht. Wer Minijobber:innen knapp an der Grenze plant, muss die tatsächlich geleisteten Stunden laufend im Blick behalten: Ein regelmäßiges, eingeplantes Überschreiten kippt das Beschäftigungsverhältnis in den Übergangsbereich oder in die volle Sozialversicherungspflicht. Nur ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten (höchstens zweimal im Jahr) bleibt unschädlich. Das setzt eine saubere, mitlaufende Zeiterfassung und ein Stundenmonitoring direkt im Dienstplan voraus – sonst fällt die Überschreitung erst bei der nächsten Betriebsprüfung auf.
Weil der Mindestlohn steigt, kann sich bei gleicher Stundenzahl das Monatsentgelt über die Grenze schieben, ohne dass jemand mehr arbeitet – die Grenze wächst zwar mit, aber wer bisher genau auf 603 € geplant hat, sollte die Stunden zum Jahreswechsel neu rechnen. Für Midijobs im Übergangsbereich (633,01 € bis 2.000 €) gelten reduzierte Arbeitnehmerbeiträge; auch hier hängt die richtige Einstufung an den tatsächlich abgerechneten Stunden.
Ob eine Minijob-Grenze eingehalten wird, entscheidet sich an den real geleisteten Stunden – nicht am Wunschplan. Im apotower-Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Soll- und Ist-Stunden laufen je Person mit, und die Software warnt, bevor eine geringfügig beschäftigte Person über die Grenze rutscht – so bleibt der Minijob planbar, statt bei der Prüfung zum teuren Nachforderungsfall zu werden.
Häufige Fragen
Stehen die Sozialversicherungswerte für 2027 schon endgültig fest?
Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 am 7. Oktober 2026 beschlossen. Endgültig in Kraft tritt sie erst mit der Zustimmung des Bundesrats, die erfahrungsgemäß im November oder Dezember erfolgt. Die beschlossenen Werte entsprechen dem Referentenentwurf vom 21. September 2026.
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2027?
633 € im Monat. Die Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt (Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet). Weil der Mindestlohn zum 1. Januar 2027 auf 14,60 € steigt, steigt auch die Minijob-Grenze von 603 € auf 633 €. Die Midijob-Obergrenze bleibt bei 2.000 €.
Was ist der Unterschied zwischen Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) begrenzt das Entgelt, auf das Beiträge erhoben werden – oberhalb der BBG fallen keine weiteren Beiträge an. Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) ist dagegen die Schwelle, ab der Beschäftigte die gesetzliche Krankenversicherung verlassen und in die private Krankenversicherung wechseln dürfen. Beide Werte steigen 2027.
Ändern sich 2027 die Beitragssätze?
Die großen Sätze bleiben nach aktuellem Stand stabil: Rentenversicherung 18,6 %, Arbeitslosenversicherung 2,6 %, allgemeiner Krankenversicherungssatz 14,6 %, Pflegeversicherung 3,6 %. Noch nicht final sind der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen für 2027 und der geplante Anstieg des Kinderlosen-Zuschlags in der Pflege von 0,6 % auf 0,7 %.
Was bedeutet die höhere Beitragsbemessungsgrenze konkret für Beschäftigte?
Wer bislang oberhalb der alten Grenze verdient hat, zahlt 2027 auf einen höheren Entgeltanteil Sozialbeiträge. Für gut verdienende Fach- und Leitungskräfte bedeutet das etwas höhere Abzüge. Für Beschäftigte unterhalb der Grenzen ändert die BBG-Anhebung nichts an ihren Beiträgen.
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