Steuerfreie Überstunden und Mehrarbeitsprämie: Was das Arbeitsmarktstärkungsgesetz plant
„Überstunden werden 2026 steuerfrei“ – dieser Satz kursiert seit Monaten in Pausenräumen und Personalabteilungen. Er ist verkürzt und in dieser Form falsch. Richtig ist: Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Arbeitsmarktstärkungsgesetzes (vorgelegt am 12. September 2025) zwei steuerliche Anreize für mehr Arbeit auf den Weg gebracht – eine Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge und eine Prämie für dauerhaft aufgestockte Teilzeit. Beschlossen ist davon Stand September 2026 noch nichts; das Gesetz steckt weiter im parlamentarischen Verfahren. Dieser Beitrag ordnet ein, was geplant ist, wen es betrifft, wo die Fallstricke liegen – und warum gerade Gesundheitsbetriebe ohne belastbare Arbeitszeitnachweise von beiden Anreizen nichts hätten.
Sind Überstunden ab 2026 steuerfrei?
Nein – jedenfalls nicht pauschal und nicht automatisch. Nach geltendem Recht sind Überstunden inklusive Zuschlägen grundsätzlich normal zu versteuern; steuerfrei sind bislang nur bestimmte Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Rahmen des § 3b EStG. Was viele mit „steuerfreie Überstunden“ meinen, ist eine geplante Neuregelung aus dem Arbeitsmarktstärkungsgesetz. Dessen Entwurf hat die Bundesregierung am 12. September 2025 vorgelegt; verabschiedet ist er Stand September 2026 nicht. Bis ein Gesetz im Bundesgesetzblatt steht, gilt die alte Rechtslage weiter.
Baustein 1: Steuerfreie Überstundenzuschläge bis 25 %
Der erste Baustein zielt auf den Zuschlag, nicht auf die Überstunde selbst. Geplant ist, dass der Zuschlag für Mehrarbeit bis zu einer Höhe von 25 % des Grundlohns steuerfrei gestellt wird. Der Grundlohn für die geleistete Überstunde bleibt dagegen steuerpflichtig – steuerfrei würde also nur der „Aufschlag“ obendrauf, und auch der nur bis zur 25-Prozent-Grenze.
Die Steuerfreiheit soll nicht für jede Mehrarbeit gelten, sondern erst oberhalb einer Schwelle:
- Mit Tarifvertrag: begünstigt sind Zuschläge für Arbeit oberhalb der tariflich vereinbarten Wochenarbeitszeit – vorausgesetzt, diese beträgt mindestens 34 Stunden.
- Ohne Tarifvertrag: begünstigt sind Zuschläge für Arbeit oberhalb von 40 Wochenstunden.
- Adressat ist ausdrücklich die Vollzeitbeschäftigung: Der Anreiz soll belohnen, wer über eine bereits hohe reguläre Arbeitszeit hinaus zusätzlich arbeitet.
- Steuerfrei heißt nicht beitragsfrei: Auf die Zuschläge fallen weiterhin Sozialversicherungsbeiträge an. Entlastet wird nur die Lohnsteuer.
Baustein 2: Die Teilzeitaufstockungsprämie
Der zweite Baustein setzt an einer anderen Stelle an: Er soll es attraktiver machen, dauerhaft mehr zu arbeiten – nicht nur punktuell Überstunden zu leisten. Arbeitgeber sollen eine Prämie steuerfrei auszahlen dürfen, wenn Beschäftigte ihre vertragliche Wochenarbeitszeit dauerhaft erhöhen. Die geplanten Eckpunkte:
| Merkmal | Geplante Regelung |
|---|---|
| Steuerfreier Betrag | bis zu 225 € je zusätzlicher Wochenstunde |
| Höchstbetrag | insgesamt bis zu 4.500 € steuerfrei |
| Bedingung Dauerhaftigkeit | Erhöhung der Wochenarbeitszeit für mindestens 24 Monate |
| Zusätzlichkeit | muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden |
| Missbrauchsschutz | keine Prämie, wenn die Arbeitszeit im Vorjahr reduziert wurde |
| Rückabwicklung | wird vor Ablauf der 24 Monate wieder reduziert, wird die Prämie nachträglich steuerpflichtig |
Ein Rechenbeispiel: Eine medizinische Fachangestellte erhöht ihre Wochenarbeitszeit dauerhaft von 23 auf 33 Stunden – also um zehn Stunden. Der Arbeitgeber dürfte dafür bis zu 2.250 € (10 × 225 €) steuerfrei als Prämie zahlen, sofern die Aufstockung mindestens 24 Monate hält und zusätzlich zum regulären Lohn erfolgt. Anders als manche Lohnersatzleistung soll die Prämie nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen, den Steuersatz auf das übrige Einkommen also nicht erhöhen.
Die beiden Bausteine im Vergleich
| Überstundenzuschläge | Teilzeitaufstockungsprämie | |
|---|---|---|
| Zielgruppe | eher Vollzeit (über 34 h Tarif / 40 h ohne Tarif) | Teilzeitkräfte, die dauerhaft aufstocken |
| Was ist begünstigt | der Zuschlag bis 25 % des Grundlohns | eine gesonderte Prämie des Arbeitgebers |
| Zeitbezug | einzelne Mehrarbeitsstunden | dauerhafte Erhöhung (mind. 24 Monate) |
| Deckelung | 25 % des Grundlohns je Überstunde | 225 € je Wochenstunde, max. 4.500 € |
| Sozialversicherung | bleibt beitragspflichtig | nach Entwurf steuerfrei; Beitragsfragen im Verfahren zu klären |
Was das für Gesundheitsbetriebe bedeutet
In Pflege, Praxis, Apotheke und Klinik trifft der geplante Anreiz auf einen Alltag, in dem Mehrarbeit ohnehin die Regel und nicht die Ausnahme ist: einspringen für erkrankte Kolleg:innen, Notdienste, volle Wartezimmer. Steuerfreie Zuschläge könnten das Einspringen für Vollzeitkräfte spürbarer belohnen; die Aufstockungsprämie könnte ein Hebel sein, um Teilzeitkräfte – gerade nach der Familienphase – dauerhaft für mehr Stunden zu gewinnen. Beides zahlt auf dasselbe Ziel ein wie viele Personalstrategien der Branche: vorhandene Kräfte halten und ihre Stunden erhöhen, statt aussichtslos gegen den Fachkräftemangel anzuwerben.
Zugleich gilt: Kein Steueranreiz hebelt das Arbeitszeitgesetz aus. Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Pausen bleiben unverändert – wer Mehrarbeit steuerlich attraktiver macht, muss trotzdem sicherstellen, dass der Dienstplan die zehn-Stunden-Grenze, die elfstündige Ruhezeit und die freien Sonntage einhält. Der Anreiz verändert die Bezahlung, nicht die Grenzen.
Warum ohne saubere Zeiterfassung nichts davon funktioniert
Beide Bausteine hängen an nachprüfbaren Zahlen – und genau daran scheitert eine Umsetzung mit Zettel und Excel schnell. Für die steuerfreien Zuschläge muss belegbar sein, wie hoch die reguläre vertragliche bzw. tarifliche Wochenarbeitszeit ist und dass die begünstigte Mehrarbeit tatsächlich darüber hinausging. Für die Aufstockungsprämie muss dokumentiert sein, dass die Wochenarbeitszeit dauerhaft – über mindestens 24 Monate – erhöht wurde und nicht im Vorjahr erst reduziert worden war. Kommt es zur Rückabwicklung, muss der Betrieb den Zeitpunkt der erneuten Reduzierung nachweisen können.
Das ist am Ende eine Frage der Datengrundlage: Wer die vertragliche Sollzeit, die geleisteten Ist-Zeiten und die Mehrarbeit ohnehin digital und revisionssicher führt, kann die Steuerfreiheit sauber anwenden und im Prüfungsfall belegen. Wer Stunden auf Zetteln sammelt, muss vor jeder Lohnabrechnung und erst recht vor jeder Prüfung mühsam rekonstruieren, was eigentlich Mehrarbeit über der Schwelle war – und riskiert, die Entlastung im Zweifel gar nicht erst zu gewähren.
Was Betriebe jetzt tun sollten
- Erwartungen richtig steuern: Team und Führungskräften klar sagen, dass die Steuerfreiheit geplant, aber noch nicht in Kraft ist – und Zuschläge bis dahin regulär versteuern.
- Vertragliche Wochenarbeitszeit prüfen: Ist die reguläre Arbeitszeit je Beschäftigtem sauber dokumentiert? Sie ist der Bezugspunkt für die Schwelle (34 h Tarif / 40 h ohne).
- Zeiterfassung schärfen: Ist-Zeiten, Mehrarbeit und die Abgrenzung zur regulären Arbeitszeit digital und nachvollziehbar führen, damit begünstigte Stunden eindeutig sind.
- Aufstockungen erfassen: Dauerhafte Erhöhungen der Wochenarbeitszeit mit Datum festhalten – wegen der 24-Monats-Bedingung und des Missbrauchsschutzes.
- Mit der Lohnabrechnung abstimmen: Steuerberatung bzw. Lohnbüro frühzeitig einbinden, damit die Regelungen ab Inkrafttreten korrekt in der Abrechnung landen.
- Gesetzgebung im Blick behalten: Erst mit der Verabschiedung stehen die endgültigen Werte, Schwellen und der genaue Start fest.
Vertragliche Sollzeit, tatsächliche Ist-Zeiten und Mehrarbeit sauber auseinanderhalten – und dauerhafte Aufstockungen mit Datum dokumentieren: Das ist genau die Datengrundlage, die die geplante Steuerfreiheit voraussetzt. Im apotower-Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Dienstplan, Zeiterfassung und Stundenkonten laufen in einem Ablauf zusammen, sodass Überstunden über der vereinbarten Wochenarbeitszeit und dauerhafte Änderungen der Arbeitszeit automatisch nachvollziehbar sind – die Basis, um steuerfreie Zuschläge und die Aufstockungsprämie ab Inkrafttreten korrekt und prüfungsfest anzuwenden.
Häufige Fragen
Sind Überstunden 2026 schon steuerfrei?
Nein. Ein generelles steuerfreies Überstunden-Modell gibt es nicht, und das geplante Arbeitsmarktstärkungsgesetz ist Stand September 2026 noch nicht verabschiedet. Steuerfrei sind bislang nur bestimmte Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 3b EStG. Bis ein neues Gesetz in Kraft ist, sind Überstunden und ihre Zuschläge regulär zu versteuern.
Wie viel vom Überstundenzuschlag soll steuerfrei werden?
Nach dem Entwurf bis zu 25 % des Grundlohns. Steuerfrei würde nur der Zuschlag bis zu dieser Grenze – der Grundlohn für die Überstunde selbst bleibt steuerpflichtig. Begünstigt ist Mehrarbeit oberhalb der tariflichen Wochenarbeitszeit (mindestens 34 Stunden) bzw., ohne Tarifvertrag, oberhalb von 40 Wochenstunden.
Bleiben steuerfreie Zuschläge auch beitragsfrei in der Sozialversicherung?
Nein. Der Entwurf sieht eine Steuerfreiheit vor, keine Beitragsfreiheit. Auf die Zuschläge fallen weiterhin Sozialversicherungsbeiträge an. Entlastet wird nur die Lohnsteuer, nicht der SV-Beitrag.
Was ist die Teilzeitaufstockungsprämie?
Eine geplante steuerfreie Prämie, die Arbeitgeber zahlen dürfen, wenn Beschäftigte ihre Wochenarbeitszeit dauerhaft erhöhen. Vorgesehen sind bis zu 225 € je zusätzlicher Wochenstunde, gedeckelt auf insgesamt 4.500 €. Bedingungen: Die Erhöhung muss mindestens 24 Monate halten, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden, und wer die Arbeitszeit im Vorjahr reduziert hat, ist ausgeschlossen.
Was passiert, wenn jemand die aufgestockten Stunden vorzeitig wieder reduziert?
Dann entfällt nach dem Entwurf die Voraussetzung der dauerhaften Aufstockung: Eine bereits ausgezahlte Prämie würde rückwirkend steuerpflichtig und wäre nachzuversteuern. Deshalb ist es wichtig, den Zeitpunkt jeder dauerhaften Erhöhung und einer etwaigen späteren Reduzierung sauber zu dokumentieren.
Warum ist die Zeiterfassung dafür so wichtig?
Beide Anreize setzen belastbare Zahlen voraus: die reguläre vertragliche bzw. tarifliche Wochenarbeitszeit als Schwelle, die tatsächlich geleistete Mehrarbeit darüber hinaus und – bei der Prämie – die dauerhafte Erhöhung über 24 Monate. Nur mit einer sauberen, digitalen Zeiterfassung lassen sich begünstigte Stunden eindeutig abgrenzen und im Prüfungsfall belegen.
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