← Ratgeber Recht

Arbeitszeit aufstocken: Der Anspruch von Teilzeitkräften nach § 9 TzBfG

Über die Reduzierung der Arbeitszeit – Teilzeit und Brückenteilzeit – wird viel geschrieben. Die umgekehrte Richtung kennen viele Betriebe dagegen kaum: Eine teilzeitbeschäftigte Person, die aufstocken möchte, hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, bei der Besetzung passender Stellen bevorzugt berücksichtigt zu werden. Gerade im Gesundheitswesen mit seiner hohen Teilzeitquote ist das ein wertvoller, oft übersehener Weg, offene Stunden aus dem eigenen Team zu besetzen. Dieser Beitrag erklärt, was § 9 TzBfG verlangt, wo seine Grenzen liegen und wie ein sauberer Ablauf aussieht.

Lesezeit 8 Min. Aktualisiert 21. September 2026
Das Wichtigste in Kürze: Nach § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) muss ein Arbeitgeber eine teilzeitbeschäftigte Person, die den Wunsch nach mehr Stunden in Textform angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Ausnahmen: Es gibt keinen passenden freien Arbeitsplatz, die Person ist nicht mindestens gleich geeignet, oder es stehen dringende betriebliche Gründe bzw. die Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitkräfte entgegen. Seit dem 1.1.2019 trägt der Arbeitgeber die Beweislast für diese Ausnahmen. Kein Anspruch besteht darauf, dass ohne freie Stelle einfach die vertragliche Stundenzahl erhöht wird.

Zwei Richtungen der Teilzeit – nicht verwechseln

Das Teilzeitrecht kennt beide Bewegungen. Die Reduzierung regeln § 8 TzBfG (unbefristete Teilzeit) und § 9a TzBfG (die zeitlich begrenzte Brückenteilzeit). Die Aufstockung – der Weg von Teilzeit zurück in Richtung mehr Stunden oder Vollzeit – steht in § 9 TzBfG. Diese Norm gibt keinen Anspruch, dass der Arbeitgeber die vorhandene Stundenzahl einfach erhöht. Sie verschafft der teilzeitbeschäftigten Person einen Vorrang, wenn eine passende Stelle frei wird.

Was § 9 TzBfG verlangt

Der Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung setzt mehrere Punkte voraus:

  1. Teilzeitbeschäftigung: Die Person arbeitet in Teilzeit im Sinne des TzBfG (weniger als eine vergleichbare Vollzeitkraft).
  2. Wunsch in Textform: Sie hat dem Arbeitgeber den Wunsch nach einer Verlängerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Textform angezeigt (E-Mail genügt; seit der Reform 2019 ist kein förmlicher Antrag mehr nötig). Der Umfang sollte benannt werden – etwa „von 20 auf 30 Stunden“.
  3. Entsprechender freier Arbeitsplatz: Es muss ein Arbeitsplatz frei werden oder neu geschaffen werden, der der Tätigkeit und Qualifikation der Person entspricht. „Frei“ ist er, sobald der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, ihn zu besetzen.
  4. Gleiche Eignung: Die aufstockungswillige Person muss für diesen Arbeitsplatz mindestens gleich geeignet sein wie andere Bewerberinnen und Bewerber.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Person laut Gesetz „bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen“ (§ 9 TzBfG) – interne Aufstockung geht dann der Neueinstellung von außen vor.

Die vier Ausnahmen – und wer sie beweisen muss

Der Arbeitgeber muss dem Wunsch nicht entsprechen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Es handelt sich nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz (etwa weil die freie Stelle eine andere Qualifikation verlangt oder gar nicht frei ist).
  • Die teilzeitbeschäftigte Person ist nicht mindestens gleich geeignet wie eine andere bevorzugte Bewerberin oder ein Bewerber.
  • Dringende betriebliche Gründe stehen entgegen.
  • Die Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer stehen entgegen (mehrere Aufstockungswünsche konkurrieren).

Was passiert bei einem Verstoß?

Übergeht der Arbeitgeber einen berechtigten Aufstockungswunsch und besetzt die Stelle anderweitig, kann die übergangene Person – je nach Fallgestaltung – die Zustimmung zur Vertragsänderung verlangen oder Schadensersatz für die entgangene Vergütung geltend machen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 9 TzBfG in mehreren Entscheidungen konkretisiert; maßgeblich ist stets, ob im fraglichen Zeitraum ein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden war. Deshalb lohnt es sich, freie Stellen und deren Besetzung nachvollziehbar zu dokumentieren.

Abgrenzung: dauerhafte Mehrarbeit ist noch keine Aufstockung

Wer als Teilzeitkraft dauerhaft über die vereinbarte Stundenzahl hinaus arbeitet, stockt damit nicht automatisch seinen Vertrag auf – die vertragliche Sollzeit bleibt zunächst unverändert. Die ständige Mehrarbeit kann aber ein Indiz dafür sein, dass tatsächlich ein höherer, dauerhafter Bedarf besteht. In solchen Fällen ist ein Aufstockungswunsch nach § 9 TzBfG das saubere Mittel, um die Realität in den Vertrag zu holen – statt die Mehrstunden dauerhaft über Überstunden abzuwickeln.

Der geplante steuerliche Anreiz – Stand der Dinge

Politisch soll die Aufstockung zusätzlich gefördert werden: Der Regierungsentwurf eines Arbeitsmarktstärkungsgesetzes (vorgelegt im September 2025) sieht eine steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie vor – ein Zuschuss von bis zu 225 Euro je zusätzlicher Wochenstunde (maximal 4.500 Euro) bei dauerhafter Erhöhung. Verabschiedet ist das Gesetz (Stand September 2026) noch nicht; es ist als geplant zu behandeln. Der arbeitsrechtliche Anspruch aus § 9 TzBfG besteht davon unabhängig schon heute.

Was das für Personalplanung und Dienstplan bedeutet

Im Gesundheitswesen arbeitet ein großer Teil der Belegschaft in Teilzeit – in der Pflege liegt die Quote bei rund zwei Dritteln. Wer offene Stunden hat, sollte deshalb zuerst intern fragen: Aufstockung aus dem eigenen Team ist schneller, günstiger und bindet Beschäftigte, statt bei angespanntem Arbeitsmarkt neu zu suchen. Praktisch heißt das: Aufstockungswünsche systematisch erfassen (Textform), freie Stellen intern ausschreiben und die geänderte Stundenzahl im Dienstplan und auf dem Arbeitszeitkonto sauber nachziehen.

Wer im eigenen Team aufstocken will, braucht den Überblick, wer mehr Stunden wünscht und verfügbar ist. Im apotower-Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Verfügbarkeiten und Stundenwünsche des Teams, die geplanten gegen die tatsächlichen Stunden und die Auslastung je Bereich sind an einer Stelle sichtbar – so lässt sich ein dauerhaft höherer Bedarf früh erkennen und intern besetzen, bevor extern gesucht wird.

Häufige Fragen

Habe ich als Teilzeitkraft einen Anspruch auf mehr Stunden?

Einen unmittelbaren Anspruch auf Erhöhung Ihrer Stunden ohne freie Stelle gibt es nicht. § 9 TzBfG gibt Ihnen aber einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung: Wenn Sie den Wunsch in Textform angezeigt haben und ein entsprechender Arbeitsplatz frei wird, muss der Arbeitgeber Sie bei gleicher Eignung vorrangig berücksichtigen – es sei denn, es liegt eine der gesetzlichen Ausnahmen vor.

In welcher Form muss ich den Aufstockungswunsch mitteilen?

In Textform – eine E-Mail genügt, ein Brief ebenso. Seit der Reform 2019 ist kein förmlicher Antrag und keine eigenhändige Unterschrift mehr nötig. Sinnvoll ist, den gewünschten Umfang zu nennen (etwa von 20 auf 30 Wochenstunden) und den Zugang zu dokumentieren.

Wann darf der Arbeitgeber den Wunsch ablehnen?

Wenn es keinen entsprechenden freien Arbeitsplatz gibt, wenn Sie nicht mindestens gleich geeignet sind wie eine andere bevorzugte Bewerberin oder ein Bewerber, oder wenn dringende betriebliche Gründe bzw. die Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitkräfte entgegenstehen. Seit 2019 trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass ein solcher Ablehnungsgrund vorliegt.

Was ist der Unterschied zwischen § 9 und der Brückenteilzeit?

Die Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG) betrifft die Reduzierung der Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum mit anschließender Rückkehr zur alten Stundenzahl. § 9 TzBfG betrifft die Aufstockung – die bevorzugte Berücksichtigung einer Teilzeitkraft, die dauerhaft mehr Stunden arbeiten möchte, bei der Besetzung freier Stellen.

Was kann ich tun, wenn die Stelle trotzdem extern besetzt wird?

Wurde Ihr berechtigter Wunsch übergangen und ein entsprechender freier Arbeitsplatz anderweitig besetzt, kommen je nach Fall ein Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsänderung oder Schadensersatz für die entgangene Vergütung in Betracht. Entscheidend ist, dass im fraglichen Zeitraum ein passender freier Arbeitsplatz vorhanden war – deshalb ist eine Dokumentation der Stellenbesetzungen hilfreich.

Die passende Software finden

Vergleichen Sie Dienstplan- und Zeiterfassungs-Lösungen – mit Empfehlungen für Ihre Branche.

Zum Vergleich