Bezahlter Sonderurlaub: Anspruch bei Hochzeit, Todesfall & Umzug (§ 616 BGB)
„Bekomme ich für die Hochzeit frei – und wird der Tag bezahlt?“ Solche Fragen landen regelmäßig bei der Praxismanagerin oder der Apothekenleitung. Der bezahlte Sonderurlaub ist gesetzlich nur knapp geregelt und lässt sich zudem vertraglich ausschließen. Wer die Grundregeln kennt, entscheidet schnell und einheitlich – und plant Ausfälle sauber in den Dienstplan ein.
Die Rechtsgrundlage: § 616 BGB
Sonderurlaub im engeren Sinn stützt sich auf § 616 BGB. Danach behält ein Beschäftigter seinen Vergütungsanspruch, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus einem in seiner Person liegenden Grund unverschuldet an der Arbeit gehindert ist. Anders als der Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz wird Sonderurlaub also nicht auf den Jahresurlaub angerechnet – es ist eine bezahlte Freistellung zusätzlich zum normalen Urlaub.
Der wichtigste Vorbehalt: § 616 ist abdingbar
Entscheidend und oft übersehen: § 616 BGB kann durch Arbeits- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder vollständig ausgeschlossen werden. Viele Arbeitsverträge enthalten genau eine solche Klausel. Prüfen Sie deshalb zuerst den Vertrag: Ist § 616 wirksam ausgeschlossen, gibt es keinen bezahlten Sonderurlaub – der Beschäftigte müsste dann regulären Urlaub nehmen oder unbezahlt freigestellt werden. Ist er nicht ausgeschlossen, greift die gesetzliche Regel.
Typische Anlässe – und was üblich ist
Das Gesetz nennt keine feste Tageszahl. In der Praxis haben sich – auch über Tarifverträge und Rechtsprechung – folgende Größenordnungen etabliert:
- Eigene Hochzeit / Eintragung der Lebenspartnerschaft: in der Regel 1 Tag
- Geburt des eigenen Kindes (für den Partner): meist 1 Tag
- Tod naher Angehöriger (Ehe-/Lebenspartner, Eltern, Kinder): 1–2 Tage
- Betrieblich veranlasster Umzug: häufig 1 Tag
- Schwere Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen, wenn keine andere Betreuung möglich ist
Sonderfall: krankes Kind
Muss ein Elternteil ein erkranktes Kind betreuen, greift zunächst § 616 BGB – sofern nicht ausgeschlossen. Ist er ausgeschlossen, besteht dennoch ein unbezahlter Freistellungsanspruch, und gesetzlich Versicherte erhalten Kinderkrankengeld von der Krankenkasse (§ 45 SGB V). Der Anspruch auf Kinderkrankentage wurde ausgeweitet: Er liegt bei 15 Arbeitstagen je Kind und Elternteil (Alleinerziehende 30), begrenzt auf 35 bzw. 70 Tage. Das ist arbeitsrechtlich ein anderer Weg als der klassische Sonderurlaub – wichtig für die Dienstplan-Vertretung.
Was das für den Dienstplan bedeutet
- Anlass und Vertragslage prüfen: Ist § 616 BGB ausgeschlossen? Gilt ein Tarifvertrag?
- Sonderurlaub als eigene Abwesenheitsart erfassen – getrennt vom Erholungsurlaub, damit die Urlaubstage nicht schrumpfen.
- Die entstehende Lücke frühzeitig besetzen: offene Schicht ausschreiben oder Springer einplanen.
- Nachweis dokumentieren (z. B. Sterbeurkunde, Heiratsurkunde) und die bezahlte Abwesenheit sauber an den Lohn übergeben.
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