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Ruhezeit nach § 5 ArbZG: 11 Stunden – und wann 10 erlaubt sind

Die meisten Dienstplan-Verstöße entstehen nicht bei der Tageshöchstarbeitszeit, sondern zwischen zwei Diensten: Ein Spätdienst endet um 21 Uhr, der Frühdienst beginnt um 6 Uhr – neun Stunden Pause, zwei zu wenig. Die Ruhezeit nach § 5 ArbZG schreibt grundsätzlich elf ununterbrochene Stunden vor. Dieser Beitrag erklärt, was die Ruhezeit von der Pause unterscheidet, wann Kliniken und Pflegeeinrichtungen auf zehn Stunden verkürzen dürfen, wie der Ausgleich aussehen muss und welche typischen Schichtfolgen dadurch unzulässig werden.

Lesezeit 8 Min. Aktualisiert 26. August 2026
Das Wichtigste in Kürze: Nach § 5 ArbZG müssen zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn des nächsten mindestens elf ununterbrochene Stunden liegen. In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen (ebenso in Gaststätten, Verkehrsbetrieben, Rundfunk und Landwirtschaft) darf diese Ruhezeit um bis zu eine Stunde auf zehn Stunden verkürzt werden – aber nur, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen dadurch ausgeglichen wird, dass eine andere Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden verlängert wird. Die Ruhezeit ist etwas anderes als die Pause (§ 4 ArbZG): Die Pause liegt innerhalb der Arbeitszeit, die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen. Sie beginnt nach dem tatsächlichen Arbeitsende – Überstunden verschieben den frühesten Beginn des nächsten Dienstes. Ein Einsatz während der Rufbereitschaft unterbricht die Ruhezeit; in Klinik und Pflege gibt es dafür eine Sonderregel zum Ausgleich.

Ruhezeit ist nicht Pause: der Unterschied

Die beiden Begriffe werden oft verwechselt, meinen aber Gegensätzliches. Die Ruhepause nach § 4 ArbZG liegt innerhalb der Arbeitszeit – sie unterbricht den Dienst (mindestens 30 Minuten ab mehr als sechs Stunden Arbeit). Die Ruhezeit nach § 5 ArbZG liegt zwischen zwei Arbeitstagen: Sie ist die zusammenhängende arbeitsfreie Zeit vom Ende eines Dienstes bis zum Beginn des nächsten. Für den Dienstplan heißt das: Die Pause plant man in den Dienst hinein, die Ruhezeit plant man zwischen die Dienste – und sie ist die Regel, an der die meisten Schichtfolgen scheitern.

Die Grundregel: elf ununterbrochene Stunden

§ 5 Abs. 1 ArbZG verlangt nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden. „Ununterbrochen“ ist wörtlich zu nehmen: Wird die Ruhezeit unterbrochen – etwa durch einen dienstlichen Rückruf –, beginnt sie grundsätzlich neu. Maßgeblich ist außerdem das tatsächliche Arbeitsende, nicht das geplante: Wer wegen eines Notfalls eine Stunde länger bleibt, verschiebt damit den frühestmöglichen Beginn des nächsten Dienstes um dieselbe Stunde nach hinten.

Verkürzung auf zehn Stunden: Wer darf, und unter welcher Bedingung

§ 5 Abs. 2 ArbZG erlaubt bestimmten Branchen, die Ruhezeit um bis zu eine Stunde auf zehn Stunden zu verkürzen. Dazu zählen ausdrücklich Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen – also der Kern des Gesundheits- und Sozialwesens – ebenso wie Gaststätten und das Beherbergungsgewerbe, Verkehrsbetriebe, Rundfunk sowie Landwirtschaft und Tierhaltung. Die Verkürzung ist aber nicht gratis: Jede Verkürzung muss innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen dadurch ausgeglichen werden, dass eine andere Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden verlängert wird.

Wichtig ist der Bezug „jede Verkürzung“: Der Ausgleich auf zwölf Stunden ist schon dann fällig, wenn die Ruhezeit nur um eine halbe Stunde – etwa auf 10,5 Stunden – gekürzt wurde, nicht erst bei der vollen Kürzung auf zehn. Für jede einzelne verkürzte Ruhezeit muss es also im Ausgleichszeitraum eine korrespondierende, auf mindestens zwölf Stunden verlängerte Ruhezeit geben. Das lässt sich nur sauber führen, wenn Soll- und Ist-Ruhezeiten sichtbar sind.

Ruhezeit auf einen Blick
SituationWas gilt
Grundregel (§ 5 Abs. 1)mind. 11 Stunden ununterbrochen zwischen zwei Diensten
Verkürzung Klinik/Pflege (§ 5 Abs. 2)auf bis zu 10 Stunden möglich
Ausgleich für jede Verkürzungeine andere Ruhezeit auf mind. 12 Stunden verlängern – binnen Kalendermonat oder 4 Wochen
Rufbereitschaft-Einsatz (§ 5 Abs. 3)kurze Inanspruchnahmen bis zur Hälfte der Ruhezeit können zu anderen Zeiten ausgeglichen werden
Beginn der Ruhezeitnach dem tatsächlichen Arbeitsende (inkl. Überstunden)

Rufbereitschaft: die Sonderregel des § 5 Abs. 3

Rufbereitschaft fällt oft in die Ruhezeit – die Person ist zu Hause, wird aber gerufen. Grundsätzlich unterbricht jeder Einsatz die Ruhezeit, sodass sie neu zu laufen beginnt. Für Krankenhäuser und Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen gibt es dazu eine Erleichterung: Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, können zu anderen Zeiten ausgeglichen werden (§ 5 Abs. 3 ArbZG). Das nimmt kurzen nächtlichen Rückrufen die zwingende Wirkung, die volle Ruhezeit neu starten zu lassen – setzt aber voraus, dass die Einsätze dokumentiert und die Ausgleichszeiten tatsächlich gewährt werden.

Die Schichtfolgen, die daran scheitern

Aus der Elf-Stunden-Regel folgen ein paar Klassiker, die im Dienstplan immer wieder auftauchen und (ohne wirksame Verkürzung) unzulässig sind:

  • Spät-Früh-Wechsel: Spätdienst bis 21/22 Uhr, am nächsten Morgen Frühdienst ab 6 Uhr – die Pause bleibt unter elf Stunden.
  • „Geteilter Dienst“ über Nacht: Ein später Dienst und ein sehr früher Folgedienst, zwischen denen die Person nicht auf elf Stunden kommt.
  • Verlängerter Dienst ohne Anpassung des Folgetags: Der Notfall am Abend verschiebt das Arbeitsende – der geplante Frühdienst muss dann ebenfalls nach hinten rücken.
  • Nahtloser Übergang nach Bereitschaftsdienst: Ein anstrengender Nachtdienst und direkt anschließend der reguläre Tagdienst.

Der Ausweg ist selten „einfach eine Stunde kürzen“, sondern die Schichtfolge selbst: feste, ruhezeitkonforme Wechsel im Rahmendienstplan, ausreichende Übergänge nach Spät- und Nachtdiensten und ein Ausgleichskonto für die zulässigen Verkürzungen.

Ob eine Schichtfolge die elf – oder zulässig zehn – Stunden einhält, lässt sich in einer Tabelle nur mühsam nachhalten; genau hier passieren die Fehler. Im apotower-Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Der Dienstplan prüft die Ruhezeit zwischen aufeinanderfolgenden Schichten automatisch und warnt, wenn ein geplanter Frühdienst zu dicht auf den Spätdienst folgt. Weil die Zeiterfassung integriert ist, fließt auch das tatsächliche Arbeitsende in die Bewertung ein – so wird aus der theoretischen Regel eine im Alltag eingehaltene Grenze.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden Ruhezeit müssen zwischen zwei Diensten liegen?

Grundsätzlich mindestens elf ununterbrochene Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG). In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen darf die Ruhezeit auf bis zu zehn Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch eine auf mindestens zwölf Stunden verlängerte andere Ruhezeit ausgeglichen wird.

Was ist der Unterschied zwischen Ruhezeit und Pause?

Die Ruhepause nach § 4 ArbZG liegt innerhalb der Arbeitszeit und unterbricht den Dienst (mindestens 30 Minuten ab mehr als sechs Stunden Arbeit). Die Ruhezeit nach § 5 ArbZG liegt zwischen zwei Arbeitstagen – sie ist die zusammenhängende arbeitsfreie Zeit vom Ende eines Dienstes bis zum Beginn des nächsten.

Darf ich nach einem Spätdienst am nächsten Morgen einen Frühdienst planen?

Nur, wenn dazwischen die Ruhezeit gewahrt ist. Endet der Spätdienst um 21 Uhr, darf der nächste Dienst frühestens um 8 Uhr beginnen (elf Stunden später). Bei einer zulässigen Verkürzung auf zehn Stunden wäre es 7 Uhr – dann muss aber eine andere Ruhezeit im Ausgleichszeitraum auf mindestens zwölf Stunden verlängert werden. Ein 6-Uhr-Frühdienst ist so in der Regel nicht möglich.

Unterbricht ein Rückruf aus der Rufbereitschaft die Ruhezeit?

Grundsätzlich ja – jeder Einsatz unterbricht die Ruhezeit, die dann neu zu laufen beginnt. Für Krankenhäuser und Pflege-/Betreuungseinrichtungen gilt aber § 5 Abs. 3 ArbZG: Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit ausmachen, können zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, statt die volle Ruhezeit neu zu starten.

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