Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst richtig planen
Wer außerhalb der regulären Dienstzeit erreichbar sein muss, leistet entweder Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft. Der Unterschied ist arbeitsrechtlich entscheidend: Er bestimmt, ob die Zeit als Arbeitszeit zählt, wie sie vergütet wird und wie die Ruhezeit betroffen ist. Gerade in Pflege, Klinik und Apotheken-Notdienst kommt es auf die saubere Abgrenzung an.
Bereitschaftsdienst: Anwesenheit am Arbeitsort
Beim Bereitschaftsdienst hält sich die Mitarbeiterin an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf, um bei Bedarf sofort die Arbeit aufzunehmen. Seit den EuGH-Urteilen SIMAP und Jaeger gilt Bereitschaftsdienst arbeitszeitrechtlich vollständig als Arbeitszeit – auch die Phasen, in denen nichts zu tun ist. Er zählt damit voll auf die Höchstarbeitszeit und unterbricht die Ruhezeit.
Rufbereitschaft: erreichbar, aber freier Aufenthaltsort
Bei der Rufbereitschaft darf sich die Mitarbeiterin an einem selbst gewählten Ort aufhalten, muss aber erreichbar und in der Lage sein, die Arbeit bei Abruf zeitnah aufzunehmen. Rufbereitschaft zählt grundsätzlich als Ruhezeit; erst der tatsächliche Einsatz – einschließlich der Wegezeit – ist Arbeitszeit.
Auswirkung auf die Ruhezeit
Bereitschaftsdienst verhindert die Ruhezeit vollständig – nach elf Stunden ununterbrochener Ruhe (§ 5 ArbZG) darf erst der nächste reguläre Dienst beginnen. Bei der Rufbereitschaft unterbricht ein Einsatz die Ruhezeit; kurze, geringfügige Einsätze werden in der Praxis teils toleriert, längere Einsätze lassen die elfstündige Ruhezeit jedoch neu beginnen. In Pflege und Krankenhaus darf die Ruhezeit ausnahmsweise auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn ein Ausgleich erfolgt (§ 5 Abs. 2 ArbZG).
Vergütung
Bereitschaftsdienst muss vergütet werden – häufig pauschaliert oder mit einem tariflichen Prozentsatz. Für die gesamte Zeit muss dabei mindestens der Mindestlohn erreicht werden (Rechtsprechung des BAG). Rufbereitschaft wird meist über eine Pauschale für die reine Bereitschaft entgolten; der tatsächliche Einsatz wird zusätzlich als volle Arbeitszeit vergütet, inklusive etwaiger Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge.
Zeiterfassung: was dokumentiert werden muss
- Bereitschaftsdienst wird als Arbeitszeit vollständig erfasst – von Beginn bis Ende.
- Bei Rufbereitschaft werden der Bereitschaftszeitraum sowie jeder Einsatz minutengenau (inklusive Wegezeit) dokumentiert.
- Beides fließt in die Prüfung von Höchstarbeitszeit und Ruhezeit ein – gerade bei aufeinanderfolgenden Diensten kritisch.
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