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Zeiterfassungspflicht 2026: Was gilt?

Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 müssen Arbeitgeber in Deutschland die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen. Was das konkret bedeutet – und was kleine Betriebe wie Apotheken, Praxen und Pflegedienste jetzt tun sollten.

Lesezeit 5 Min. Aktualisiert 10. Juni 2026

Das BAG-Urteil 1 ABR 22/21

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber bereits nach geltendem Recht – abgeleitet aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz und in Anlehnung an das EuGH-Urteil C-55/18 – verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Erfasst werden müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.

Für wen gilt die Pflicht?

Für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße – auch die Drei-Personen-Praxis oder die kleine Landapotheke. Eine Übergangsfrist gibt es nicht: Die Pflicht besteht seit der Entscheidung.

Muss es elektronisch sein?

Aktuell nicht zwingend. Die Erfassung kann auch auf Papier oder in einer Tabelle erfolgen. Ein Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes sieht jedoch eine grundsätzlich elektronische Erfassung vor – mit voraussichtlichen Erleichterungen oder Ausnahmen für Kleinbetriebe (etwa bis 10 Mitarbeitende). Bis das Gesetz in Kraft tritt, gilt die vom BAG begründete Pflicht unverändert.

Sonderfall Minijobber: § 17 MiLoG

Für geringfügig Beschäftigte gilt zusätzlich das Mindestlohngesetz. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens innerhalb von sieben Tagen aufgezeichnet und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Ein Erfassungssystem einführen, das Beginn, Ende und Dauer dokumentiert.
  2. Mitarbeitende informieren, wie gestempelt wird (Terminal, App, Browser).
  3. Aufbewahrung sicherstellen – revisionssicher und mindestens zwei Jahre.
  4. Minijobber-Aufzeichnungen besonders sorgfältig führen.
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