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Arbeitszeitverstöße: Bußgelder, Haftung und wie man sie vermeidet

Im Schichtbetrieb von Praxis, Apotheke und Pflege passieren Arbeitszeitverstöße selten mit Absicht – sie entstehen aus einer kurzfristigen Krankmeldung, einem Spät-zu-Früh-Wechsel oder einem übersehenen Stundenkonto. Teuer werden sie trotzdem: Bis zu 30.000 Euro Bußgeld sieht das Arbeitszeitgesetz vor, im Wiederholungs- oder Gefährdungsfall wird daraus sogar eine Straftat. Dieser Beitrag zeigt, welche Verstöße wie sanktioniert werden, wer persönlich haftet – und wie sich die häufigsten Fehler schon bei der Planung abfangen lassen.

Lesezeit 8 Min. Aktualisiert 24. August 2026
Das Wichtigste in Kürze: Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz – überschrittene Höchstarbeitszeit, unterschrittene Ruhezeit, ausgelassene Pausen, fehlende Aufzeichnungen – sind Ordnungswidrigkeiten und können nach § 22 ArbZG mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Wer vorsätzlich die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet oder beharrlich wiederholt verstößt, macht sich nach § 23 ArbZG strafbar (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Verantwortlich ist der Arbeitgeber persönlich – bei GmbH und MVZ die Geschäftsführung. Dokumentationsverstöße nach dem Mindestlohngesetz kosten bis zu 30.000 Euro, das Vorenthalten des Mindestlohns bis zu 500.000 Euro. Zuständig sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder und – beim Mindestlohn – der Zoll.

Welche Arbeitszeitverstöße sind im Gesundheitswesen typisch?

Der kritischste Punkt ist die Ruhezeit. Elf Stunden müssen grundsätzlich zwischen zwei Diensten liegen; in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen darf auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn der Ausgleich innerhalb eines Monats erfolgt. Der klassische Verstoß: Spätdienst bis 21:30 Uhr, Frühdienst ab 6:00 Uhr – das sind achteinhalb Stunden und damit selbst die verkürzte Grenze unterschritten. In Papier- und Excel-Plänen bleibt so eine Kette leicht unbemerkt.

  • Überschrittene Höchstarbeitszeit: mehr als 8 Stunden werktäglich ohne Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden binnen sechs Monaten, oder mehr als die absolute Grenze von 10 Stunden pro Tag.
  • Unterschrittene Ruhezeit zwischen zwei Diensten (Spät-zu-Früh-Wechsel).
  • Ausgelassene oder zu kurze Pausen: 30 Minuten ab 6 Stunden, 45 Minuten ab 9 Stunden Arbeitszeit.
  • Sonntags- oder Feiertagsarbeit ohne zulässige Ausnahme oder ohne den fristgerechten Ersatzruhetag.
  • Fehlende Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit (§ 16 Abs. 2 ArbZG).
  • Fehlende oder unvollständige Zeiterfassung nach Mindestlohngesetz für Minijobber:innen.

Bußgeld oder Straftat? § 22 und § 23 ArbZG

Das Arbeitszeitgesetz kennt zwei Eskalationsstufen. Die Regel ist die Ordnungswidrigkeit nach § 22 ArbZG: Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Arbeitszeit-, Ruhezeit-, Pausen- oder Aufzeichnungsvorschriften verstößt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro belegt werden – je Verstoß, nicht je Prüfung. Zur Straftat nach § 23 ArbZG wird es, wenn jemand vorsätzlich verstößt und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft von Beschäftigten gefährdet, oder wenn er einen Verstoß beharrlich wiederholt: Dann drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Sanktionen im Überblick
VerstoßRechtsgrundlageMögliche Folge
Höchstarbeitszeit, Ruhezeit, Pausen, Sonntagsarbeit missachtet§ 22 ArbZGBußgeld bis 30.000 €
Aufzeichnungs- oder Aushangpflichten verletzt§ 22 ArbZG i. V. m. § 16 ArbZGBußgeld bis 30.000 €
Vorsätzliche Gesundheitsgefährdung oder beharrliche Wiederholung§ 23 ArbZGFreiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe
Mindestlohn nicht oder zu spät gezahlt§ 21 MiLoGBußgeld bis 500.000 €
Arbeitszeit-Dokumentation nach MiLoG fehlt/fehlerhaft§ 21 MiLoG i. V. m. § 17 MiLoGBußgeld bis 30.000 €

Ein hohes MiLoG-Bußgeld hat zudem eine unangenehme Nebenwirkung: Ab 2.500 Euro kann ein Betrieb von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden – für Pflegedienste mit Leistungsverträgen ein reales Problem.

Wer haftet – und wer kontrolliert?

Adressat der Pflichten ist der Arbeitgeber. In der Einzelpraxis oder inhabergeführten Apotheke haftet die Inhaberin persönlich; in GmbH, MVZ oder größeren Trägern die Geschäftsführung, die sich das Handeln über § 9 OWiG zurechnen lassen muss. Wer die Aufsicht schleifen lässt, haftet zusätzlich für eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG – und gegen das Unternehmen selbst kann nach § 30 OWiG eine Verbandsgeldbuße verhängt werden. Die Verantwortung lässt sich nicht einfach an die Schichtleitung „weiterreichen“.

Kontrolliert wird das Arbeitszeitgesetz von den Arbeitsschutzbehörden der Länder (je nach Bundesland Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz oder Bezirksregierung). Die Einhaltung des Mindestlohns und der zugehörigen Aufzeichnungspflichten prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls – meist unangekündigt. Beide können Unterlagen anfordern, Beschäftigte befragen und Verstöße an die zuständige Bußgeldstelle abgeben.

Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

Zwei Aufzeichnungspflichten laufen nebeneinander. Nach § 16 Abs. 2 ArbZG ist die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren; dieselbe Vorschrift verlangt den Aushang des Gesetzes und der einschlägigen Tarifverträge im Betrieb. Nach § 17 MiLoG sind für Minijobber:innen und bestimmte Branchen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens am siebten Kalendertag zu erfassen und ebenfalls zwei Jahre aufzubewahren.

Wie man Verstöße schon im Dienstplan vermeidet

Die meisten Verstöße entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus fehlender Prüfung im Moment des Planens. Eine Excel-Tabelle rechnet keine Ruhezeitkette nach, warnt nicht bei der elften Schicht in Folge und meldet kein überzogenes Stundenkonto. Genau hier setzt Software an: Sie prüft die Regeln, während der Plan entsteht – nicht erst, wenn die Aufsicht klingelt.

Im apotower-Vergleich liegt Aplano vorn: Ruhezeit- und Höchstarbeitszeit-Warnungen erscheinen bereits beim Zuweisen einer Schicht, Pausen werden mitgerechnet, und die integrierte Zeiterfassung dokumentiert die tatsächliche Arbeitszeit revisionssicher – Soll und Ist stehen ohne doppelte Pflege nebeneinander. So wird aus der abstrakten Bußgeldgefahr eine konkrete Warnung im richtigen Moment, und die Aufbewahrungsfristen erfüllen sich von selbst.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld für einen Arbeitszeitverstoß?

Nach § 22 ArbZG bis zu 30.000 Euro – und zwar je Verstoß, nicht pauschal je Prüfung. Bemessen wird nach Schwere und Vorwerfbarkeit; Wiederholungen und Gefährdungen erhöhen den Rahmen. Kommen Mindestlohnverstöße hinzu, sind über § 21 MiLoG bis zu 500.000 Euro möglich.

Wann wird aus dem Arbeitszeitverstoß eine Straftat?

Nach § 23 ArbZG, wenn jemand vorsätzlich gegen bestimmte Vorschriften verstößt und dadurch die Gesundheit oder Arbeitskraft von Beschäftigten gefährdet – oder wenn er einen an sich bußgeldbewehrten Verstoß beharrlich wiederholt. Dann drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe statt eines bloßen Bußgelds.

Wer haftet für Verstöße – der Betrieb oder die Schichtleitung?

Adressat ist der Arbeitgeber, also die Inhaberin oder die Geschäftsführung. Über § 9 OWiG wird das Handeln der Leitungsebene zugerechnet, § 130 OWiG erfasst zusätzlich eine Verletzung der Aufsichtspflicht, und § 30 OWiG erlaubt eine Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen selbst. Delegieren an die Schichtleitung entlastet die Geschäftsführung nicht automatisch.

Muss ich die Arbeitszeit lückenlos dokumentieren und wie lange aufbewahren?

Ja. Nach § 16 ArbZG ist die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen, nach § 17 MiLoG für Minijobs die komplette tägliche Arbeitszeit; beides ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Seit dem BAG-Beschluss von 2022 ist zudem die gesamte Arbeitszeit aller Beschäftigten zu erfassen. Eine integrierte Zeiterfassung erfüllt diese Pflichten ohne doppelte Aufschreibung.

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