Praktikanten im Gesundheitswesen: Mindestlohn, Pflicht- oder freiwilliges Praktikum?
Schüler:innen im Betriebspraktikum, Studierende der Pharmazie, Medizin oder Pflege im Pflichtpraktikum, Berufsorientierung vor der Ausbildung: Praktikant:innen gehören in fast jedem Gesundheitsbetrieb dazu. Zwei Fragen tauchen dabei immer wieder auf – muss man den Mindestlohn zahlen, und wie plant man jemanden ein, der noch angeleitet werden muss? Dieser Beitrag trennt die Praktikumsarten sauber, zeigt, wann das Mindestlohngesetz greift, welche Pflichten unabhängig von der Bezahlung gelten und was das für den Dienstplan bedeutet.
Welche Praktikumsarten gibt es?
Für die rechtliche Einordnung – und damit für den Lohn – kommt es nicht auf den Namen an, sondern auf zwei Fragen: Ist das Praktikum vorgeschrieben oder freiwillig, und steht es vor, während oder nach einer Ausbildung bzw. einem Studium? Daraus ergeben sich die Fälle, die das Mindestlohngesetz unterschiedlich behandelt:
- Pflichtpraktikum: in einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder einer hochschulrechtlichen Studienordnung zwingend vorgeschrieben – etwa das Praktikum im Rahmen eines Pharmazie- oder Medizinstudiums oder ein Praxissemester.
- Freiwilliges Orientierungspraktikum: dient der Berufsorientierung vor einer Ausbildung oder einem Studium und ist nicht vorgeschrieben.
- Freiwilliges ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum: begleitet eine laufende Ausbildung oder ein Studium, ist aber nicht Teil der Prüfungsordnung.
- Praktikum nach abgeschlossener Ausbildung oder ohne jeden Ausbildungsbezug: rechtlich meist kein „Praktikum“ im Sinne des Gesetzes, sondern ein reguläres Arbeitsverhältnis.
Wann muss der Mindestlohn gezahlt werden?
Das Mindestlohngesetz nimmt bestimmte Praktika ausdrücklich aus (§ 22 Abs. 1 MiLoG). Die Grenze verläuft entlang der Praktikumsart und – bei freiwilligen Praktika – entlang der Dreimonatsgrenze:
| Praktikumsart | Mindestlohn? |
|---|---|
| Pflichtpraktikum (in Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben) | Nein – unabhängig von der Dauer |
| Freiwilliges Orientierungspraktikum vor Ausbildung/Studium, bis 3 Monate | Nein |
| Freiwilliges ausbildungs-/studienbegleitendes Praktikum, bis 3 Monate | Nein (wenn nicht zuvor ein solches Praktikum beim selben Betrieb bestand) |
| Freiwilliges Praktikum über 3 Monate | Ja – rückwirkend ab dem ersten Tag |
| Praktikum nach abgeschlossener Ausbildung / ohne Ausbildungsbezug | Ja – ab Tag eins (reguläres Arbeitsverhältnis) |
Der Mindestlohn beträgt 13,90 € pro Stunde (seit 1. Januar 2026) und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 € – beide Stufen sind bereits beschlossen. Entscheidend ist die Dreimonatsgrenze bei freiwilligen Praktika: Wer von vornherein länger als drei Monate plant oder die Grenze im Verlauf überschreitet, schuldet den Mindestlohn nicht erst ab dem vierten Monat, sondern rückwirkend für die gesamte Dauer. Für die Beträge zählen die tatsächlich geleisteten Stunden – ein weiterer Grund, die Arbeitszeit auch im Praktikum sauber zu erfassen.
Was unabhängig vom Lohn gilt
Auch ein unbezahltes Pflichtpraktikum ist kein rechtsfreier Raum. Mehrere Pflichten greifen unabhängig davon, ob Mindestlohn fließt:
- Schriftliche Vertragsbedingungen: Bei Praktikant:innen im Sinne des § 22 MiLoG muss der Betrieb die wesentlichen Bedingungen – Lernziele, Beginn und Dauer, tägliche Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub – vor Beginn schriftlich niederlegen und aushändigen (§ 2 Abs. 1a Nachweisgesetz).
- Arbeitszeit: Das Arbeitszeitgesetz gilt auch für Praktikant:innen – Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten sind einzuhalten.
- Jugendarbeitsschutz: Bei Minderjährigen greift das JArbSchG – keine Nachtarbeit, in der Regel höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich, besondere Pausen, kein Akkord.
- Unfallversicherung: Praktikant:innen sind über die Berufsgenossenschaft (im Gesundheitswesen die BGW) gesetzlich unfallversichert – der Beitrag trägt der Betrieb.
- Masernschutz: Der Immunitätsnachweis knüpft an die Tätigkeit in der Einrichtung, nicht am Status – er gilt daher auch für Praktikant:innen.
- Zeugnis: Am Ende steht ein Praktikumszeugnis; bei vergüteten Praktika im Sinne des § 26 BBiG kommen einzelne Regeln des Berufsbildungsgesetzes zur Anwendung.
Ob ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht, hängt wieder an der Einordnung: Mindestlohnpflichtige Praktikant:innen gelten als Arbeitnehmer:innen und haben anteiligen Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Bei vorgeschriebenen Studien-Pflichtpraktika besteht dagegen häufig kein Arbeitsverhältnis im urlaubsrechtlichen Sinne. Auch die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist gesondert zu prüfen – vorgeschriebene Zwischenpraktika während des Studiums sind meist versicherungsfrei, andere vergütete Praktika grundsätzlich versicherungspflichtig.
Bezug zum Dienstplan: Praktikant:innen sind keine vollwertige Kraft
Der häufigste Planungsfehler ist, eine:n Praktikant:in wie eine reguläre Kraft in die Besetzung zu rechnen. Das geht in zweifacher Hinsicht schief. Erstens zählen Praktikant:innen nicht in die Fachkraftquote oder die Sollbesetzung einer Schicht: Vorbehaltene Tätigkeiten – etwa der Pflegeprozess nach § 4 Pflegeberufegesetz oder ärztliche und pharmazeutische Aufgaben – dürfen sie nicht eigenständig übernehmen. Zweitens bindet die Anleitung selbst Personal: Wer angeleitet wird, braucht eine verantwortliche Fachkraft an seiner Seite, und deren Anleitungszeit ist Arbeitszeit, die im Plan stehen muss – nicht etwas, das „nebenbei“ läuft.
Daraus folgen ein paar feste Planungsregeln: Praktikant:innen nicht als Lückenfüller bei Unterbesetzung und nicht in Alleinarbeit einteilen; bei Minderjährigen die Grenzen des JArbSchG (keine Nachtdienste, begrenzte Tages- und Wochenstunden) hart im Plan hinterlegen; und die Anwesenheitszeiten erfassen. Die Zeiterfassung dient dabei nicht nur dem Arbeitsschutz, sondern auch dem Nachweis der Dreimonatsgrenze – gerade wenn sich ein zunächst kurzes freiwilliges Praktikum verlängert.
Praktikant:innen lassen sich planerisch nur dann sauber führen, wenn Qualifikation, Anleitung und Arbeitszeitgrenzen im Dienstplan sichtbar sind. Im apotower-Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Qualifikationen und Rollen lassen sich je Person hinterlegen, sodass eine Schicht erst dann als besetzt gilt, wenn die nötige Fachkraft eingeplant ist – und die erfassten Zeiten zeigen zuverlässig, wann eine Praktikumsdauer die Dreimonatsgrenze erreicht.
Häufige Fragen
Bekommt ein Schülerpraktikant in der Apotheke den Mindestlohn?
In der Regel nein. Ein Schülerbetriebspraktikum ist entweder ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Orientierungspraktikum bis zu drei Monaten – beides ist mindestlohnfrei. Zusätzlich haben Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung nach § 22 Abs. 2 MiLoG ohnehin keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Ab wann muss ein freiwilliges Praktikum vergütet werden?
Sobald es länger als drei Monate dauert. Dann besteht der Mindestlohnanspruch rückwirkend ab dem ersten Tag – nicht erst ab dem vierten Monat. Wer von Anfang an eine längere Dauer plant, sollte den Mindestlohn deshalb von Beginn an einkalkulieren.
Gilt der Mindestlohn auch für Pflichtpraktika im Studium?
Nein. Praktika, die in einer Studien-, Ausbildungs- oder schulrechtlichen Ordnung verpflichtend vorgeschrieben sind, sind unabhängig von ihrer Dauer vom Mindestlohn ausgenommen. Eine freiwillige oder tariflich vereinbarte Vergütung ist natürlich möglich.
Zählt ein Praktikant in der Pflege zur Fachkraftquote?
Nein. Praktikant:innen ersetzen keine examinierte Kraft und dürfen vorbehaltene Tätigkeiten nicht eigenständig übernehmen. Sie brauchen Anleitung und Aufsicht; diese Anleitungszeit bindet zusätzlich eine Fachkraft und gehört als Arbeitszeit in den Dienstplan.
Müssen wir für ein unbezahltes Pflichtpraktikum einen Vertrag schließen?
Für Praktikant:innen im Sinne des Mindestlohngesetzes müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen vor Beginn schriftlich niedergelegt und ausgehändigt werden (§ 2 Abs. 1a Nachweisgesetz). Unabhängig davon gelten Arbeitszeitgesetz, Jugendarbeitsschutz, Unfallversicherung und Masernschutz auch im unbezahlten Praktikum.
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