Azubis unter 18 im Dienstplan: Das gilt nach dem JArbSchG
Wer minderjährige Auszubildende beschäftigt, plant nach zwei Regelwerken gleichzeitig: dem Arbeitszeitgesetz für die Erwachsenen – und dem deutlich strengeren Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) für alle unter 18. Verstöße sind bußgeldbewehrt und tauchen bei jeder Prüfung auf. Die wichtigsten Regeln für den Dienstplan.
Höchstarbeitszeit: 8 Stunden, 40 pro Woche
Jugendliche dürfen höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten – verteilt auf maximal 5 Tage pro Woche. Eine Ausnahme erlaubt 8,5 Stunden an einzelnen Tagen, wenn andere Arbeitstage derselben Woche entsprechend verkürzt werden. Die Zehn-Stunden-Option des Arbeitszeitgesetzes gibt es für Minderjährige nicht.
Pausen und Ruhezeit: strenger als bei Erwachsenen
- Ab 4,5 Stunden Arbeit: mindestens 30 Minuten Pause (Erwachsene: erst ab 6 Stunden).
- Ab 6 Stunden: mindestens 60 Minuten (Erwachsene: 30 Minuten).
- Spätestens nach 4,5 Stunden ununterbrochener Arbeit muss eine Pause liegen.
- Nach Feierabend: mindestens 12 Stunden Freizeit (Erwachsene: 11).
Nachtruhe: Feierabend um 20 Uhr
Minderjährige dürfen nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Für den Gesundheitsbereich heißt das ganz praktisch: kein Spätdienst über 20 Uhr hinaus, kein Nachtdienst, kein Apotheken-Notdienst in der Nacht – auch nicht „nur zum Reinschnuppern“. Die Ausnahmen des § 14 JArbSchG (etwa Gaststätten oder mehrschichtige Betriebe) helfen in Apotheke, Praxis und Pflege in aller Regel nicht weiter.
Samstag, Sonntag, Feiertag
Grundsätzlich gilt für Jugendliche die Fünf-Tage-Woche mit freiem Wochenende – aber mit branchenrelevanten Ausnahmen:
- Samstag: In Verkaufsstellen – dazu zählen Apotheken – und in Krankenanstalten ist Samstagsarbeit zulässig. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen frei bleiben, und für den gearbeiteten Samstag gibt es einen freien Ausgleichstag in derselben Woche.
- Sonntag: In Krankenanstalten sowie Alten-, Pflege- und Kinderheimen ausnahmsweise erlaubt – jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen frei bleiben. Auch hier: Ausgleichstag in derselben Woche.
- Am 25. Dezember, 1. Januar, ersten Osterfeiertag und 1. Mai dürfen Jugendliche nie beschäftigt werden.
Berufsschule geht vor
Für die Berufsschule sind Azubis freizustellen. Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, dürfen sie vorher nicht beschäftigt werden. Ein Schultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) wird einmal pro Woche mit 8 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet – an diesem Tag ist danach Schluss. In Blockwochen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden an fünf Tagen ist die ganze Woche mit 40 Stunden abgegolten.
Mehr Urlaub, gestaffelt nach Alter
Der gesetzliche Mindesturlaub für Jugendliche liegt über dem der Erwachsenen und richtet sich nach dem Alter zu Jahresbeginn: 30 Werktage, wenn noch keine 16; 27 Werktage, wenn noch keine 17; 25 Werktage, wenn noch keine 18. Der Urlaub soll möglichst in den Berufsschulferien liegen. Dazu kommen die ärztlichen Untersuchungen: ohne Erstuntersuchung keine Beschäftigung, ohne Nachuntersuchung kein zweites Ausbildungsjahr.
Ab 18 gilt automatisch das ArbZG
Mit dem 18. Geburtstag wechselt der Azubi – mitten im Ausbildungsjahr – vom JArbSchG ins Arbeitszeitgesetz: Spät- und Wochenenddienste werden möglich, die Pausenregeln lockern sich. Der Dienstplan muss diesen Stichtag kennen. Gute Software hinterlegt das Geburtsdatum und wendet die passenden Regeln automatisch an – und warnt, wenn ein minderjähriger Azubi in einer Schicht nach 20 Uhr oder ohne ausreichende Pause eingeplant wird.
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