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Phantomlohn: Wenn Beiträge auf nicht gezahlten Lohn fällig werden

Wer den vertraglich oder gesetzlich geschuldeten Lohn nicht vollständig auszahlt, spart keine Sozialversicherungsbeiträge – er schuldet sie trotzdem. Dieses Prinzip trägt den Namen Phantomlohn und wird bei jeder Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung zur teuren Überraschung. Gerade im Gesundheitswesen mit seinen vielen Minijobs, Aushilfen und Zuschlägen lauert die Falle an unerwarteten Stellen. Dieser Beitrag erklärt, wie Phantomlohn entsteht, wann er einen Minijob sprengt – und wie Dienstplan und Zeiterfassung ihn von vornherein vermeiden.

Lesezeit 8 Min. Aktualisiert 22. Oktober 2026
Das Wichtigste in Kürze: Phantomlohn (auch Fiktivlohn) ist der Unterschied zwischen dem arbeitsrechtlich geschuldeten und dem tatsächlich gezahlten Lohn. Für laufendes Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV): Beiträge werden auf den geschuldeten Lohn fällig, auch wenn weniger ausgezahlt wurde. Nur für Einmalzahlungen gilt das Zuflussprinzip. Typische Auslöser sind unterschrittener Mindest- oder Tariflohn, nicht bezahlte Überstunden und zu niedrig berechnetes Urlaubsentgelt. Die Rentenversicherung fordert die Beiträge bis zu vier Jahre rückwirkend – bei Vorsatz bis zu 30 Jahre – und der Arbeitgeber trägt sie faktisch allein. In Minijobs kann Phantomlohn die 603-Euro-Grenze (2026) überschreiten und das Arbeitsverhältnis rückwirkend sozialversicherungspflichtig machen.

Was ist Phantomlohn?

Phantomlohn – auch Fiktivlohn genannt – ist die Differenz zwischen dem Lohn, der einer beschäftigten Person arbeitsrechtlich zusteht, und dem Lohn, der ihr tatsächlich ausgezahlt wird. Der Begriff klingt nach einem Rechenfehler, meint aber ein handfestes sozialversicherungsrechtliches Prinzip: Für laufendes Arbeitsentgelt entstehen die Beitragsansprüche der Sozialversicherung, sobald der Anspruch auf den Lohn entsteht – nicht erst, wenn das Geld fließt. Das ist das sogenannte Entstehungsprinzip des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Ob der Arbeitgeber den geschuldeten Betrag vollständig überwiesen hat, spielt für die Beitragshöhe keine Rolle.

Wichtig ist die Gegenausnahme: Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt – etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld als Sonderzahlung – gilt das Zuflussprinzip (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Solche Einmalzahlungen werden erst verbeitragt, wenn sie ausgezahlt werden; ein nicht gewährtes Weihnachtsgeld löst also keinen Phantomlohn aus. Die Falle betrifft ausschließlich das laufende, Monat für Monat geschuldete Entgelt.

Wie entsteht Phantomlohn?

Phantomlohn entsteht überall dort, wo ein Lohnanspruch besteht, der nicht vollständig erfüllt wird. Im Gesundheitswesen sind das vor allem diese Konstellationen:

  • Unterschrittener Mindest- oder Branchenlohn: Wird der gesetzliche Mindestlohn (13,90 € ab 2026, 14,60 € ab 2027) oder der höhere Pflegemindestlohn rechnerisch nicht erreicht – etwa weil Arbeitszeiten unsauber erfasst werden –, entsteht Phantomlohn in Höhe der Differenz. Der Mindestlohn ist unabdingbar und kann weder durch Vereinbarung noch durch eine Ausschlussfrist wegfallen.
  • Nicht vergütete Überstunden und Mehrarbeit: Geleistete und geschuldete Stunden, die weder bezahlt noch wirksam über ein Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden, sind beitragspflichtig – auch wenn sie auf der Abrechnung nie auftauchen.
  • Zu niedriges Urlaubsentgelt: Das Urlaubsentgelt muss den durchschnittlichen Verdienst der letzten Wochen abbilden, einschließlich regelmäßiger Zuschläge und Überstunden. Wird im Urlaub nur das Grundgehalt ohne diese Bestandteile gezahlt, fehlt der Rest – und wird zu Phantomlohn.
  • Tarif- oder vertragswidrige Vergütung: Zahlt der Betrieb unter dem einschlägigen Tarif- oder dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn, entstehen Beiträge auf den geschuldeten Betrag.
  • Arbeit auf Abruf ohne feste Stundenzahl: Fehlt die vereinbarte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, gelten 20 Stunden pro Woche als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG) – und auf diese fiktive Zeit sind Beiträge fällig, selbst wenn weniger abgerufen und gezahlt wurde.

Die Minijob-Falle: Wenn Phantomlohn die Grenze sprengt

Am gefährlichsten ist Phantomlohn im Minijob. Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt und steigt mit ihm: 603 € pro Monat im Jahr 2026, 633 € ab 2027. Maßgeblich für diese Grenze ist nicht der ausgezahlte, sondern der geschuldete Lohn. Wer also mehr Stunden arbeitet, als der Minijob-Lohn abdeckt, oder wessen Lohn rechnerisch unter dem Mindestlohn liegt, überschreitet die Grenze – und das Arbeitsverhältnis wird rückwirkend voll sozialversicherungspflichtig.

Wie viele Stunden ein Minijob bei Mindestlohn höchstens haben darf
20262027
Gesetzlicher Mindestlohn13,90 €/Std.14,60 €/Std.
Minijob-Grenze603 €/Monat633 €/Monat
Höchstens mögliche Arbeitszeitrund 43,4 Std./Monatrund 43,4 Std./Monat
Fiktive Arbeit auf Abruf (20 Std./Woche)rund 1.205 €/Monatrund 1.265 €/Monat

Besonders tückisch ist die Arbeit auf Abruf: Ist keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, unterstellt das Gesetz 20 Wochenstunden. Bei 13,90 € Mindestlohn ergibt das einen geschuldeten Monatslohn von mehr als 1.200 € – weit über der Minijob-Grenze. Ein als Minijob gedachtes Abruf-Arbeitsverhältnis ohne klare Stundenvereinbarung ist damit faktisch ein sozialversicherungspflichtiges Teilzeitverhältnis, ohne dass es jemand bemerkt – bis die Betriebsprüfung kommt.

Warum Phantomlohn für Arbeitgeber teuer wird

Stellt die Deutsche Rentenversicherung bei einer Betriebsprüfung Phantomlohn fest, fordert sie die Beiträge rückwirkend nach. Die Verjährung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV); bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen verlängert sie sich auf 30 Jahre (Satz 2). Hinzu kommen Säumniszuschläge von einem Prozent des rückständigen Betrags je angefangenem Monat (§ 24 SGB IV).

Der entscheidende Punkt: Der Arbeitgeber trägt die Nachforderung in aller Regel allein. Den Arbeitnehmeranteil darf er nur bei den nächsten drei Lohnabrechnungen durch Abzug zurückholen (§ 28g SGB IV) – bei Phantomlohn aus der Vergangenheit ist das praktisch ausgeschlossen. Aus einer vermeintlichen Ersparnis von ein paar Euro Stundenlohn werden so schnell vierstellige Nachzahlungen je Mitarbeiter:in, inklusive des sonst hälftig geteilten Anteils.

Typische Phantomlohn-Fallen im Gesundheitswesen

Apotheken, Praxen und Pflegeeinrichtungen sind besonders anfällig, weil hier viele geringfügig Beschäftigte, flexible Aushilfen und zuschlagsrelevante Dienste zusammenkommen:

  • Die Wochenend- oder Nachtaushilfe in der Pflege, deren Stunden am Monatsende knapp über der Minijob-Grenze liegen.
  • Die PKA oder MFA, die regelmäßig einige Minuten früher kommt und später geht, ohne dass diese Zeit erfasst und bezahlt wird.
  • Die Reinigungs- oder Botenkraft auf Abruf ohne vereinbarte Wochenstundenzahl.
  • Der Urlaub einer Pflegekraft, in dem die sonst üblichen Nacht- und Sonntagszuschläge nicht in das Urlaubsentgelt eingerechnet werden.
  • Die Aushilfe, die zu Jahresbeginn noch nach dem alten Mindestlohn abgerechnet wird, obwohl die neue Stufe bereits gilt.

Phantomlohn ist am Ende ein Dokumentations- und Erfassungsproblem: Wer genau plant, was er schuldet, und genau erfasst, was tatsächlich gearbeitet wird, zahlt den richtigen Lohn – und gerät gar nicht erst in die Beitragsfalle. In unserem Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Dienstplan und Zeiterfassung laufen in einem System zusammen, geplante und tatsächliche Stunden stehen nebeneinander, und die Minijob-Grenze lässt sich je Mitarbeiter:in im Blick behalten – bevor ein Monat sie reißt.

Häufige Fragen

Was bedeutet das Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung?

Es bedeutet, dass die Beiträge zur Sozialversicherung auf das Arbeitsentgelt fällig werden, das arbeitsrechtlich geschuldet wird – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber es tatsächlich ausgezahlt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Für laufenden Lohn zählt also der Anspruch, nicht der Zahlungseingang. Nur für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie Weihnachtsgeld gilt das Zuflussprinzip.

Fällt auf Phantomlohn auch Lohnsteuer an?

Nein. Die Lohnsteuer folgt dem Zuflussprinzip (§ 38a EStG) und wird nur auf tatsächlich gezahlten Lohn erhoben. Phantomlohn ist deshalb ein reines Thema der Sozialversicherungsbeiträge – es können Beiträge nachgefordert werden, obwohl kein entsprechender Lohn geflossen und keine Lohnsteuer angefallen ist.

Wie lange kann die Rentenversicherung Phantomlohn-Beiträge nachfordern?

Grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig waren (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Wurden die Beiträge vorsätzlich vorenthalten, verlängert sich die Frist auf 30 Jahre. Zusätzlich fallen Säumniszuschläge von einem Prozent je angefangenem Monat an.

Kann Phantomlohn einen Minijob sozialversicherungspflichtig machen?

Ja. Für die Minijob-Grenze (603 € im Jahr 2026, 633 € ab 2027) zählt der geschuldete, nicht der gezahlte Lohn. Übersteigt der geschuldete Lohn die Grenze – etwa durch nicht bezahlte Stunden oder eine fehlende Stundenvereinbarung bei Arbeit auf Abruf, bei der 20 Wochenstunden gelten –, wird das Arbeitsverhältnis rückwirkend voll sozialversicherungspflichtig.

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