← Ratgeber Recht

Kündigungsschutz für Hochverdiener ab 2027: Was geplant ist

Aus dem Reformpaket der Bundesregierung sticht ein Punkt besonders hervor: Für Beschäftigte mit sehr hohem Einkommen soll der Kündigungsschutz spürbar gelockert werden. In der Boulevardberichterstattung wird daraus schnell der „Wegfall des Kündigungsschutzes“ – juristisch ist der Plan präziser und enger. Dieser Beitrag erklärt, was tatsächlich vorgesehen ist, ab welchem Gehalt die Regel greifen soll, was unverändert bleibt und für welche Rollen im Gesundheitswesen das überhaupt relevant wird.

Lesezeit 8 Min. Aktualisiert 1. Oktober 2026
Das Wichtigste in Kürze: Geplant ist kein ersatzloser Wegfall des Kündigungsschutzes, sondern eine erleichterte gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung für Beschäftigte mit einem Jahresbruttoeinkommen über dem 1,75-Fachen der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2026 rund 177.450 €, 2027 nach den Entwurfswerten rund 185.850 €). Vorbild ist die bestehende Regelung für Risikoträger im Finanzsektor. Betroffene können weiterhin Kündigungsschutzklage erheben (drei Wochen Frist), und der besondere Kündigungsschutz – etwa in Schwangerschaft, Elternzeit oder bei Schwerbehinderung – bleibt unberührt. Es handelt sich bislang um einen Eckpunkt des Koalitionsausschusses vom Juli 2026 mit geplantem Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 – noch kein Gesetz. Im Gesundheitswesen betrifft die Schwelle vor allem leitende Ärztinnen und Ärzte.

Was gilt heute beim Kündigungsschutz?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitenden. Eine ordentliche Kündigung muss dann sozial gerechtfertigt sein – also personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt. Ist sie das nicht und gewinnt die gekündigte Person die Kündigungsschutzklage, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort; sie ist weiterzubeschäftigen.

Schon heute kennt das Gesetz aber einen Ausweg für den Arbeitgeber: den Auflösungsantrag nach § 9 KSchG. Ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar, löst das Gericht es gegen eine Abfindung auf. Für normale Beschäftigte muss der Arbeitgeber diese Unzumutbarkeit begründen. Für leitende Angestellte, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung berechtigt sind, gilt das nach § 14 Abs. 2 KSchG nicht – hier genügt der Antrag ohne Begründung. Und für hochbezahlte Risikoträger in bedeutenden Finanzinstituten werden seit Jahren über das Kreditwesengesetz dieselben erleichterten Regeln angewandt.

Was soll sich für Hochverdiener ändern?

Genau an dieser bestehenden Mechanik setzt das Reformpaket an. Für Beschäftigte oberhalb einer Einkommensschwelle soll der erleichterte Auflösungsantrag gegen Abfindung künftig unabhängig davon möglich sein, ob sie leitende Angestellte sind. Der Arbeitgeber müsste die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung dann nicht mehr eigens darlegen – das Gericht würde das Arbeitsverhältnis auf Antrag gegen Abfindung auflösen.

Ab welchem Gehalt soll die Regel greifen?

Maßgeblich soll das 1,75-Fache der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung sein, bezogen auf das Jahresbruttoeinkommen. Weil die BBG jedes Jahr steigt, ist auch die Schwelle dynamisch:

Einkommensschwelle = 1,75-fache BBG (Rentenversicherung), Jahresbrutto
JahrBBG Rente (jährlich)Schwelle (1,75-fach)
2026101.400 €rund 177.450 €
2027 (Entwurf)106.200 €rund 185.850 €

Die Werte für 2027 beruhen auf dem Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung und stehen erst mit deren amtlicher Verkündung endgültig fest. Entscheidend ist das reguläre Jahresbruttoeinkommen; wie variable Bestandteile wie Boni oder Bereitschaftsvergütungen genau eingerechnet werden, wird der Gesetzentwurf klären müssen.

Was bleibt unverändert?

  • Die Klagefrist: Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss weiterhin innerhalb von drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG) – sonst gilt die Kündigung als wirksam.
  • Der besondere Kündigungsschutz: In Schwangerschaft und Mutterschutz (§ 17 MuSchG), in der Elternzeit (§ 18 BEEG), bei Schwerbehinderung (Zustimmung des Integrationsamts, § 168 SGB IX) und für Mitglieder von Betriebs- oder Personalrat (§ 15 KSchG) bleibt es bei den strengen Sonderregeln – unabhängig vom Einkommen.
  • Das Diskriminierungsverbot: Eine Kündigung darf auch bei Hochverdienern nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder das Maßregelungsverbot verstoßen.
  • Die Abfindung: Sie fällt nicht weg, sondern ist gerade der Kern der Regelung. Bei der Besteuerung kann die Fünftelregelung die Progression mildern – seit 2025 nur noch über die Einkommensteuererklärung, nicht mehr automatisch im Lohnsteuerabzug.

Wen trifft das im Gesundheitswesen?

Die Schwelle ist hoch: Ein Jahresbrutto von rund 177.000 € erreichen in Kliniken typischerweise Chefärztinnen und Chefärzte, teils auch leitende Oberärztinnen und Oberärzte. In Arztpraxen, Apotheken, Pflegediensten und therapeutischen Einrichtungen liegen die allermeisten Gehälter – auch von Fach- und Führungskräften – deutlich darunter. Für die große Mehrheit der Beschäftigten im Gesundheitswesen ändert sich durch diesen Punkt also nichts; er betrifft ein schmales, hochbezahltes Segment.

Status und Zeitplan

Der Punkt stammt aus den Eckpunkten des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026. Ein konkreter Gesetzentwurf mit den genauen Voraussetzungen lag im Herbst 2026 noch nicht vor; angekündigt ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Bis dahin gilt der Kündigungsschutz unverändert – auch für Spitzenverdiener. Ob und in welcher Form die Regelung kommt, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.

Was das für die Personalplanung bedeutet

Für den laufenden Dienst- und Personaleinsatz ändert die geplante Regelung wenig – sie betrifft Trennungsfälle, nicht die tägliche Planung. Was für jede Kündigung gilt, bleibt aber die Grundlage: Eine saubere, lückenlose Dokumentation von Arbeitszeit, Abwesenheiten und Leistung ist im Streitfall die beste Absicherung – auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmerseite. Gerade bei Leitungskräften, die selbst Pläne verantworten, zahlt es sich aus, Zuständigkeiten und tatsächlich geleistete Zeiten nachvollziehbar zu führen.

Unabhängig von der Gehaltshöhe steht und fällt jede arbeitsrechtliche Auseinandersetzung mit belastbaren Daten. Im apotower-Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Dienstplan, Zeiterfassung, Abwesenheiten und Stundenkonten laufen in einem System zusammen – so sind geleistete Zeiten und Abwesenheiten jederzeit nachweisbar, ohne doppelte Pflege.

Häufige Fragen

Fällt der Kündigungsschutz für Hochverdiener ganz weg?

Nein. Geplant ist kein ersatzloser Wegfall, sondern eine erleichterte gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung. Die Kündigung muss weiterhin ausgesprochen werden, Fristen gelten, und die betroffene Person kann innerhalb von drei Wochen klagen. Erleichtert wird nur, das Verfahren gegen Abfindung zu beenden.

Ab welchem Einkommen soll die Regel gelten?

Ab dem 1,75-Fachen der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, bezogen auf das Jahresbruttoeinkommen. Das sind 2026 rund 177.450 €; nach den Entwurfswerten für 2027 rund 185.850 €. Weil die Beitragsbemessungsgrenze jährlich steigt, steigt auch die Schwelle.

Gilt der besondere Kündigungsschutz weiter?

Ja. Der Sonderkündigungsschutz in Schwangerschaft und Mutterschutz, in der Elternzeit, bei Schwerbehinderung und für Betriebs- oder Personalratsmitglieder bleibt unberührt – unabhängig vom Einkommen. Auch das Diskriminierungsverbot nach dem AGG gilt weiter.

Wen betrifft das im Gesundheitswesen konkret?

Vor allem leitende Ärztinnen und Ärzte in Kliniken, etwa Chef- und leitende Oberärzte. In Praxen, Apotheken, Pflegediensten und Therapieeinrichtungen liegen die Gehälter nahezu durchgängig unter der Schwelle – für die große Mehrheit der Beschäftigten ändert sich nichts.

Gilt die Regelung schon?

Nein. Es handelt sich um einen Eckpunkt des Koalitionsausschusses vom Juli 2026. Ein Gesetzentwurf mit den genauen Voraussetzungen stand im Herbst 2026 noch aus; das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 angekündigt, aber noch nicht beschlossen.

Die passende Software finden

Vergleichen Sie Dienstplan- und Zeiterfassungs-Lösungen – mit Empfehlungen für Ihre Branche.

Zum Vergleich