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Arbeitsrechtsreform 2027: Das Reformpaket im Überblick

In der Nacht zum 2. Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD ein umfangreiches arbeitsrechtliches Reformpaket beschlossen – das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“. Es reicht von längeren Befristungen über einen gelockerten Kündigungsschutz für Spitzenverdiener bis zu höheren steuerfreien Zuschlägen und weniger Dokumentationspflichten. Wichtig vorab: Das meiste sind politische Eckpunkte, noch keine fertigen Gesetze. Dieser Überblick ordnet ein, was geplant ist, was davon Praxen, Apotheken und Pflegedienste wirklich betrifft – und was unabhängig davon schon feststeht.

Lesezeit 9 Min. Aktualisiert 1. Oktober 2026
Das Wichtigste in Kürze: Das im Juli 2026 vom Koalitionsausschuss beschlossene Reformpaket „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ ist eine Sammlung politischer Eckpunkte – die konkreten Gesetzentwürfe stehen noch aus, geplant ist das Inkrafttreten überwiegend zum 1. Januar 2027. Vorgesehen sind unter anderem: sachgrundlose Befristungen bis zu 48 Monaten mit bis zu sechs Verlängerungen, der Wegfall der Schriftform für Verträge, ein erleichterter Auflösungsantrag gegen Abfindung für Hochverdiener über dem 1,75-Fachen der Beitragsbemessungsgrenze, eine Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag samt Ende der telefonischen Krankschreibung, höhere Grenzen für steuerfreie Zuschläge (§ 3b EStG) sowie weniger Dokumentations- und Berichtspflichten. Mindestlohn (14,60 € ab 2027) und Minijob-Grenze (633 €) steigen ohnehin, aber über eigene Regelungen – nicht über dieses Paket.

Was ist das Reformpaket – und wie verbindlich ist es?

Ein Koalitionsausschuss ist das Spitzengremium der Regierungsparteien, kein Gesetzgeber. Was dort beschlossen wird, ist eine politische Einigung auf Eckpunkte – rechtlich verbindlich wird daraus erst etwas, wenn ein Ministerium einen Referentenentwurf vorlegt, das Kabinett ihn beschließt und Bundestag und Bundesrat ihn verabschieden. Genau an diesem Punkt steht das Paket im Herbst 2026: Die Richtung ist gesetzt, die konkreten Gesetzentwürfe werden für 2026 und 2027 erwartet, das Inkrafttreten ist überwiegend für den 1. Januar 2027 angekündigt.

Für die Umsetzung sind außerdem die Tarifparteien eingebunden: Sie wurden aufgefordert, bis Mitte Oktober 2026 eigene Vorschläge für abweichende Regelungen – etwa bei Befristung oder Arbeitsschutz – zu unterbreiten. Weil vieles noch offen ist, gilt für alle Zahlen und Termine in diesem Beitrag: Sie geben den geplanten Stand wieder und können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Die geplanten Änderungen im Überblick

Reformpaket „Aufschwung und Beschäftigung“ – zentrale arbeitsrechtliche Vorhaben (Stand Oktober 2026, Eckpunkte)
VorhabenGeplanter InhaltStatus / geplanter Termin
Sachgrundlose Befristungbis zu 48 Monate, bis zu sechs Verlängerungen, Vorbeschäftigungsverbot entfälltEckpunkt, für Neueinstellungen bis 31.12.2030, geplant ab 1.1.2027
Schriftform für VerträgeWegfall des Schriftformerfordernisses → digitale Abschlüsse möglichEckpunkt, geplant 1.1.2027
Kündigungsschutz Hochverdienererleichterte Auflösung gegen Abfindung über dem 1,75-Fachen der BBG (Rente)Eckpunkt, geplant 1.1.2027
KrankschreibungAttestpflicht ab dem 1. Krankheitstag, Ende der telefonischen AUEckpunkt, Termin offen
Zuschläge (§ 3b EStG)steuerfrei bis 75 € Grundlohn/Stunde; tarifliche Zuschläge voll beitragsfreiEckpunkt, geplant 1.1.2027
Dokumentations-/BerichtspflichtenAbbau, u. a. einzelne betriebliche Beauftragte ohne EU-GrundlageEckpunkt, Zeitrahmen offen

Befristung: länger, öfter – und bald ohne Unterschrift

Heute erlaubt § 14 Abs. 2 TzBfG eine sachgrundlose Befristung von höchstens zwei Jahren, innerhalb derer der Vertrag bis zu dreimal verlängert werden darf; eine erneute sachgrundlose Befristung beim selben Arbeitgeber ist durch das Vorbeschäftigungsverbot ausgeschlossen. Das Paket will diesen Rahmen für Neueinstellungen bis Ende 2030 deutlich weiten: bis zu 48 Monate, bis zu sechs Verlängerungen und ein Wegfall des Vorbeschäftigungsverbots. Für Gesundheitsbetriebe betrifft das vor allem Vertretungsketten – etwa für Eltern- oder Pflegezeiten – und befristete Projektstellen.

Parallel soll die Schriftform für den Vertragsabschluss entfallen. Bisher verlangt § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung selbst die eigenhändige Unterschrift; fehlt sie, gilt der Vertrag als unbefristet. Künftig sollen digitale Abschlüsse möglich sein. Unabhängig davon dürfen die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz bereits seit 2025 in Textform (z. B. als PDF) nachgewiesen werden.

Kündigungsschutz für Hochverdiener

Für Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen über dem 1,75-Fachen der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2026 rund 177.450 € brutto) soll die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung erleichtert werden – vorbild ist die bereits geltende Regelung für sogenannte Risikoträger im Finanzsektor. Das ist kein pauschaler Wegfall des Kündigungsschutzes: Betroffene können weiter klagen, der Arbeitgeber kann aber leichter eine gerichtliche Auflösung gegen Abfindung erreichen. Im Gesundheitswesen trifft das vor allem leitende Ärztinnen und Ärzte in Kliniken – die große Mehrheit der Teams liegt weit unter der Schwelle. Die Einzelheiten erklärt der verlinkte Beitrag.

Krankschreibung: Attest schon am ersten Tag?

Geplant ist eine Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag, das Ende der telefonischen Krankschreibung und schärfere Sanktionen für falsche Atteste. Heute ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gesetzlich erst ab dem vierten Kalendertag vorzulegen (§ 5 EFZG) – Arbeitgeber können sie allerdings schon früher verlangen; die telefonische Krankschreibung bei leichteren Erkrankungen ist seit Ende 2023 dauerhaft möglich. Für die Einsatzplanung bedeutet eine Attestpflicht ab Tag 1 früher Gewissheit über Dauer und Umfang eines Ausfalls – aber auch mehr Arztkontakte bei Kurzerkrankungen.

Steuerfreie Zuschläge: höhere Grenze, beitragsfreie Tarifzuschläge

Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind nach § 3b EStG bis zu einem Grundlohn von derzeit 50 € pro Stunde steuerfrei (sozialversicherungsfrei bis 25 € Grundlohn). Das Paket will die steuerfreie Grenze auf 75 € je Stunde anheben und tarifliche Zuschläge vollständig beitragsfrei stellen. Das macht Dienste zu ungünstigen Zeiten attraktiver – an der Grundregel ändert sich nichts: Steuerfrei bleiben nur die tatsächlich zu diesen Zeiten geleisteten Stunden, und die müssen einzeln nachgewiesen werden. Pauschale oder arbeitszeitunabhängige Prämien bleiben voll steuer- und beitragspflichtig.

Arbeitszeit: Wochenhöchstarbeitszeit und elektronische Erfassung

Zwei arbeitszeitrechtliche Vorhaben laufen neben dem Paket: Der Koalitionsvertrag sieht vor, die tägliche Höchstarbeitszeit durch eine wöchentliche zu ersetzen – umgesetzt ist das noch nicht. Und eine separate Novelle des Arbeitszeitgesetzes soll die elektronische Zeiterfassung verpflichtend machen, mit gestaffelten Übergangsfristen nach Betriebsgröße. Beides ist Stand Herbst 2026 nicht beschlossen. Die europäischen Leitplanken bleiben in jedem Fall: maximal 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt und mindestens elf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Diensten.

Bürokratieabbau und Dokumentationspflichten

Das Paket kündigt einen spürbaren Abbau von Dokumentations- und Berichtspflichten an, bis hin zur Abschaffung einzelner betrieblicher Beauftragter, die nicht durch EU-Recht vorgeschrieben sind. Was hier konkret fällt, ist noch offen. Zwei Dinge stehen aber fest: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus dem BAG-Beschluss von 2022 bleibt bestehen, und Nachweisgesetz wie Entgelttransparenzgesetz sind ausdrücklich ausgenommen – bei der Entgelttransparenz kommen 2027 sogar neue Berichtspflichten hinzu.

Was unabhängig vom Reformpaket schon feststeht

Einige viel diskutierte Zahlen für 2027 gehören nicht zu diesem Paket, sondern zu eigenen Verfahren – und sind teils bereits beschlossen: Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 € pro Stunde (Beschluss der Mindestlohnkommission), die daran gekoppelte Minijob-Grenze auf 633 € im Monat, die Midijob-Obergrenze bleibt bei 2.000 €. Die Beitragsbemessungsgrenzen und übrigen Sozialversicherungs-Rechengrößen 2027 werden über die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung festgelegt, die üblicherweise erst im Spätherbst amtlich verkündet wird.

Was das für Dienstplan und Personalplanung bedeutet

  • Ausfallmanagement: Eine Attestpflicht ab dem ersten Tag schafft früher Klarheit über die Dauer eines Ausfalls – wer Krankmeldungen und Vertretungen sauber im Plan führt, kann schneller umdisponieren.
  • Vertretungen planbarer: Längere Befristungen erleichtern es, Eltern- und Pflegezeiten durchgehend mit einer Vertretung zu überbrücken, statt Verträge mehrfach neu aufzusetzen.
  • Zuschläge attraktiver, Nachweis bleibt: Höhere steuerfreie Grenzen machen Nacht- und Wochenenddienste lohnender – aber nur mit einzelstundengenauem Nachweis der tatsächlich geleisteten Zeiten.
  • Zeiterfassung vorbereiten: Die elektronische Pflicht ist noch nicht beschlossen, die Erfassungspflicht selbst besteht längst – wer jetzt sauber erfasst, muss später nur das Format, nicht das Verfahren umstellen.

Ob Befristung, Zuschläge oder Krankmeldung – fast jede dieser Änderungen landet am Ende im Dienstplan und in der Zeiterfassung. Im apotower-Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Dienstplan, Verfügbarkeiten, Abwesenheiten, Zuschläge und Stundenkonten laufen in einem System zusammen – so bleiben neue Vorgaben nachvollziehbar dokumentiert, ohne dass Sie Listen doppelt pflegen.

Häufige Fragen

Ist das Reformpaket schon geltendes Recht?

Nein. Der Koalitionsausschuss hat im Juli 2026 politische Eckpunkte beschlossen. Daraus wird erst dann geltendes Recht, wenn konkrete Gesetzentwürfe das Kabinett, den Bundestag und den Bundesrat durchlaufen haben. Diese Entwürfe werden für 2026 und 2027 erwartet.

Ab wann sollen die Änderungen gelten?

Für die meisten Vorhaben ist der 1. Januar 2027 als Inkrafttreten angekündigt. Verbindlich ist das aber erst, wenn die jeweiligen Gesetze verabschiedet sind – einzelne Termine (etwa zur Krankschreibung) sind noch offen.

Ändert sich der Mindestlohn durch das Paket?

Nein. Der Mindestlohn wird von der Mindestlohnkommission festgelegt und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 € pro Stunde; die Minijob-Grenze steigt dadurch auf 633 € im Monat. Das läuft unabhängig vom Reformpaket.

Müssen wir die Zeiterfassung jetzt umstellen?

Die Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit zu erfassen, besteht seit dem BAG-Beschluss von 2022 bereits – unabhängig von der Betriebsgröße und bislang formfrei. Eine ausdrückliche Pflicht zur elektronischen Erfassung ist geplant, aber noch nicht beschlossen.

Was ändert sich bei der Krankschreibung?

Geplant sind eine Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag, das Ende der telefonischen Krankschreibung und schärfere Sanktionen für falsche Atteste. Heute ist die AU-Bescheinigung gesetzlich erst ab dem vierten Tag vorzulegen; der Arbeitgeber kann sie aber schon früher verlangen. Auch hier handelt es sich noch um einen Eckpunkt.

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