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Entgelttransparenz: Was die EU-Richtlinie für Arbeitgeber bedeutet

Wer verdient was – und warum? Diese Frage wird für Arbeitgeber verbindlicher. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit" durchsetzbar machen, mit Auskunftsrechten, Transparenz schon in der Stellenausschreibung und einer Umkehr der Beweislast. Auch wenn die deutsche Umsetzung sich verzögert: Die Richtung ist klar, und der Grundsatz gilt längst.

Lesezeit 6 Min. Aktualisiert 10. August 2026

Worum es geht

Der Grundsatz der Entgeltgleichheit ist nicht neu: Gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit ist europäisches Primärrecht (Art. 157 AEUV) und steht in Deutschland bereits im Entgelttransparenzgesetz von 2017. Neu ist der Druck zur Transparenz. Die EU-Richtlinie 2023/970 verpflichtet Arbeitgeber, Vergütung nachvollziehbar zu machen und geschlechtsbezogene Lohnlücken aktiv sichtbar werden zu lassen – statt sie hinter Verschwiegenheit verschwinden zu lassen.

Stand der Umsetzung (August 2026)

Die Richtlinie hätte bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt sein müssen. Diese Frist hat Deutschland verstreichen lassen; ein Umsetzungsgesetz liegt noch nicht vor, ein Referenten- bzw. Gesetzentwurf wird erwartet, das Inkrafttreten wird derzeit eher Richtung 2027 gesehen. Wichtig zu wissen: EU-Richtlinien gelten zwischen privaten Arbeitgebern und Beschäftigten nicht unmittelbar – erst das deutsche Umsetzungsgesetz macht die neuen Pflichten für Praxen, Apotheken und Pflegedienste konkret einklagbar. Der bereits geltende Entgeltgleichheits-Grundsatz bleibt davon unberührt.

Die Kernpflichten, die kommen

Auf Arbeitgeber kommen im Kern diese Punkte zu:

  • Auskunftsanspruch: Beschäftigte können Auskunft über ihr individuelles Entgelt und über das durchschnittliche Entgelt – aufgeschlüsselt nach Geschlecht – für gleiche oder gleichwertige Arbeit verlangen.
  • Transparenz vor der Einstellung: Bewerber:innen sollen das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne vorab erfahren; die Frage nach dem bisherigen Gehalt soll unzulässig werden.
  • Keine Verschwiegenheit über das eigene Gehalt: Klauseln, die Beschäftigten verbieten, über ihre Vergütung zu sprechen, sind unwirksam.
  • Berichtspflichten: Größere Arbeitgeber müssen – gestaffelt nach Beschäftigtenzahl – über das geschlechtsbezogene Lohngefälle berichten. Kleine Betriebe sind von den umfangreichen Berichtspflichten weitgehend ausgenommen.
  • Beweislastumkehr: Bei Streit über Entgeltdiskriminierung muss künftig der Arbeitgeber belegen, dass keine Benachteiligung vorliegt.

Was schon heute gilt

Unabhängig von der neuen Richtlinie gilt in Deutschland bereits das Entgelttransparenzgesetz: In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten haben Mitarbeitende einen individuellen Auskunftsanspruch zu Vergleichsentgelten. Der Grundsatz der Entgeltgleichheit selbst kennt jedoch keine Betriebsgröße – er gilt in jeder Apotheke und jeder Praxis. Wer für gleichwertige Arbeit ohne sachlichen Grund unterschiedlich bezahlt, riskiert schon heute Nachzahlungs- und Entschädigungsansprüche.

Was kleine Betriebe jetzt tun sollten

Auch ohne Berichtspflicht lohnt sich Vorbereitung. Drei Schritte, die wenig kosten und viel absichern:

  1. Vergütung nach nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Kriterien aufbauen: Qualifikation, Berufserfahrung, Verantwortung, Zulagen und Zuschläge klar definieren.
  2. Unterschiede dokumentieren: Warum verdient wer wie viel? Wer das begründen kann, hat bei einer Auskunft oder im Streitfall gute Karten.
  3. In Stellenanzeigen frühzeitig mit Gehaltsspannen arbeiten und im Bewerbungsgespräch nicht nach dem Vorverdienst fragen – das wird ohnehin bald Standard.

Wo saubere Daten helfen

Viele Entgeltunterschiede im Gesundheitswesen sind sachlich begründet – durch Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, unterschiedliche Stundenzahlen, Bereitschaftsdienste oder Funktionszulagen. Genau diese Bestandteile müssen im Zweifel erklärbar sein. Eine saubere Dienstplan- und Zeiterfassung liefert die Grundlage: Sie hält fest, wer wie viele Stunden, wie viele Zuschlagsstunden und welche Dienste geleistet hat. So lassen sich Entgeltunterschiede transparent auf tatsächliche Leistung zurückführen – statt sie mühsam aus Erinnerung und Excel rekonstruieren zu müssen.

Fazit

Die deutsche Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie lässt auf sich warten, doch die Richtung steht fest: mehr Transparenz, mehr Auskunftsrechte, Beweislast beim Arbeitgeber. Der zugrunde liegende Grundsatz gleicher Bezahlung gilt schon heute – in jedem Betrieb. Wer seine Vergütung nach klaren Kriterien ordnet, Unterschiede dokumentiert und die zugrunde liegenden Arbeitszeiten sauber erfasst, ist für die neuen Regeln gerüstet, bevor sie greifen.

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