Arbeitszeitgesetz-Reform: Von der Tages- zur Wochenhöchstarbeitszeit
Seit Jahrzehnten begrenzt das Arbeitszeitgesetz die Arbeit pro Tag. Union und SPD wollen das ändern: An die Stelle der täglichen soll eine wöchentliche Höchstarbeitszeit treten. Für Schichtbetriebe wie Apotheke, Arztpraxis und Pflege wäre das eine der größten Änderungen seit Langem. Der Stand des Vorhabens – und warum das meiste vom neuen Recht doch beim Alten bleibt.
Was bisher gilt
Nach dem geltenden Arbeitszeitgesetz (§ 3 ArbZG) darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten und nur unter Ausgleich auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Der Bezugspunkt ist also der einzelne Tag. Genau diese Tagesgrenze steht zur Disposition.
Was sich ändern soll
Der Koalitionsvertrag von Union und SPD aus dem April 2025 sieht einen Wechsel von der täglichen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit vor. Statt einer festen Obergrenze pro Tag soll künftig die Woche zählen – orientiert an der europäischen Arbeitszeitrichtlinie mit durchschnittlich 48 Stunden pro Woche. Damit wären an einzelnen Tagen längere Dienste von bis zu zwölf Stunden möglich, solange der Wochendurchschnitt eingehalten wird.
Was ausdrücklich erhalten bleibt
Wichtig für die Planung: Die Reform lockert die Tagesgrenze, aber nicht die übrigen Schutzregeln. Nach jetzigem Stand bleiben unverändert:
- die Mindestruhezeit von elf Stunden zwischen zwei Diensten (§ 5 ArbZG),
- der grundsätzliche Sonn- und Feiertagsschutz mit seinen Ausnahmen für Pflege und Notdienste,
- die Ruhepausen ab sechs bzw. neun Stunden Arbeit,
- die europäische 48-Stunden-Woche im Durchschnitt als absolute Obergrenze.
Gekoppelt an die elektronische Zeiterfassung
Der Wechsel zur Wochenbetrachtung ist im Entwurf eng mit einer Pflicht zur grundsätzlich elektronischen Arbeitszeiterfassung verbunden. Die Logik dahinter: Wer über die Woche flexibel verteilt, muss lückenlos dokumentieren, damit die Grenzen und die Ruhezeiten überhaupt überprüfbar bleiben und keine unbezahlten Überstunden entstehen. Für kleine Betriebe sind – wie schon bei der bestehenden Erfassungspflicht – Erleichterungen im Gespräch.
Wo das Verfahren steht
Am 18. Juni 2026 wurde ein erster Referentenentwurf bekannt; das Vorhaben ist damit über die reine Absichtserklärung hinaus. In Kraft treten soll die Neuregelung nach den bisherigen Plänen zum 1. Januar 2027. Bis dahin ist der Entwurf aber noch nicht verabschiedet, Details können sich im weiteren Verfahren ändern, und Gewerkschaften kritisieren die Flexibilisierung als Belastung der Beschäftigten. Bis zum Inkrafttreten gilt uneingeschränkt das heutige Recht mit der Acht- bzw. Zehn-Stunden-Grenze pro Tag.
Was Betriebe jetzt tun sollten
- Nichts vorschnell umstellen: Bis zur Verabschiedung bleibt die Tagesgrenze verbindlich.
- Die elektronische Zeiterfassung sauber aufsetzen – sie ist schon heute Pflicht und wird für die Wochenbetrachtung zur Voraussetzung.
- Prüfen, wo längere Dienste überhaupt sinnvoll wären, ohne die Ruhezeit zu verletzen.
- Tarif- und Betriebsvereinbarungen im Blick behalten: Sie können strengere Grenzen setzen als das Gesetz.
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