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Apothekenreform 2026 (ApoVWG): Was sich für den Dienstplan ändert

Seit dem 2. Juli 2026 gilt das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG), meist kurz „Apothekenreform“ genannt. Für die tägliche Dienstplanung sind vor allem zwei Punkte relevant: die neue Möglichkeit, erfahrene PTA befristet die Leitung vertreten zu lassen, und der weiterhin geltende Grundsatz der pharmazeutischen Aufsicht. Dieser Ratgeber ordnet die Neuerungen aus Sicht der Personaleinsatzplanung ein.

Lesezeit 6 Min. Aktualisiert 11. August 2026

Worum geht es beim ApoVWG?

Der Bundestag hat das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz am 22. Mai 2026 beschlossen; in Kraft ist es seit dem 2. Juli 2026. Ziel ist es, die flächendeckende Versorgung – gerade auf dem Land – zu sichern und die Apotheke als niedrigschwelligen Gesundheitsort zu stärken. Für Inhaber:innen und Filialleitungen bringt das neue Spielräume, aber auch neue Dokumentationspflichten.

PTA-Vertretung: der zentrale Punkt für die Planung

Neu ist, dass erfahrene PTA unter engen Voraussetzungen die Apothekenleitung vertreten dürfen. Die wichtigsten Eckdaten:

  • Nur mit behördlicher Genehmigung und nur für ausreichend qualifizierte, erfahrene PTA.
  • Zeitlich eng begrenzt: höchstens 20 Tage im Kalenderjahr, davon maximal zehn Tage am Stück.
  • Vorgesehen vor allem für ländliche Regionen mit angespannter Versorgungslage.
  • Es bleibt eine Vertretungslösung – kein dauerhafter Ersatz der approbierten Leitung.

Anwesenheit und pharmazeutische Aufsicht

Der Grundsatz bleibt: Der Betrieb einer Apotheke setzt die pharmazeutische Aufsicht durch approbiertes Personal voraus. Die PTA-Vertretung ist die eng umrissene Ausnahme, nicht die Regel. Wer plant, muss also weiterhin sicherstellen, dass zu jeder Öffnungsminute die vorgeschriebene fachliche Aufsicht gewährleistet ist – und die Vertretungstage sauber davon abgrenzen.

Neue Aufgaben, neue Zeitfenster

Das ApoVWG baut die pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) aus – etwa in Prävention und Früherkennung – und eröffnet PTA nach entsprechender Schulung zusätzliche Tätigkeiten, bis hin zu Impfungen unter Aufsicht. Solche Leistungen brauchen Zeit und Raum: eine Beratungskabine, einen ungestörten Slot und eine Person, die in dieser Zeit nicht am HV-Tisch eingeplant ist.

  1. Legen Sie pDL-Termine als eigene Schicht- oder Tätigkeitsart im Plan an, nicht als „nebenbei“.
  2. Hinterlegen Sie, welche Mitarbeitenden für welche Leistung geschult und berechtigt sind.
  3. Planen Sie die HV-Besetzung so, dass ein pDL-Termin die Offizin nicht unterbesetzt zurücklässt.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Die Reform verschiebt keine Grundpflichten, schafft aber neue Rollen und Grenzwerte, die im Plan abbildbar sein müssen. Drei Schritte machen den Betrieb reformfest:

  1. Qualifikationen und Berechtigungen je Mitarbeiter:in hinterlegen (Approbation, PTA-Vertretungsgenehmigung, pDL-Schulungen).
  2. Vertretungstage und Aufsichtszeiten transparent nachhalten – idealerweise mit automatischer Warnung, wenn ein Kontingent ausgeschöpft ist.
  3. Neue Leistungen als planbare Zeitblöcke etablieren, statt sie dem Tagesgeschäft zu überlassen.

Fazit

Das ApoVWG gibt kleinen und ländlichen Apotheken mehr Luft, verlangt dafür aber genaue Nachweise: Wer darf wann was, und wie viele Vertretungstage sind noch übrig? Genau diese Fragen beantwortet ein Dienstplan, der Qualifikationen und Grenzwerte mitdenkt – damit die neuen Freiheiten nicht zur Fehlerquelle werden.

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