Abfindung versteuern: Fünftelregelung, Zusammenballung und die Änderung ab 2025
Wird ein Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung beendet – im Aufhebungsvertrag, im Sozialplan oder nach einem Kündigungsschutzprozess –, stellen sich zwei getrennte Fragen: Fallen Sozialversicherungsbeiträge an, und wie wird die Abfindung besteuert? Die Antworten liegen weit auseinander: Die echte Abfindung ist beitragsfrei, aber voll lohnsteuerpflichtig – ermäßigt nur über die Fünftelregelung. Und genau bei dieser Regelung hat sich 2025 etwas Grundlegendes geändert. Dieser Beitrag erklärt, wie die Fünftelregelung rechnet, welche Voraussetzung sie hat, warum der Arbeitgeber sie seit 2025 nicht mehr in der Lohnabrechnung anwendet – und wie man die Abfindung sauber von rückständigem Lohn trennt.
Was ist die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG ist eine Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte. Eine Abfindung ist eine Entschädigung für entgehende künftige Einnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG) und zählt damit zu diesen außerordentlichen Einkünften. Der Gedanke dahinter: Eine hohe Einmalzahlung schiebt das zu versteuernde Einkommen in einem einzigen Jahr steil nach oben und löst dort einen besonders hohen Steuersatz aus. Die Fünftelregelung mildert diese Progression, indem sie rechnerisch so tut, als wäre die Abfindung über fünf Jahre verteilt zugeflossen. Sie ist kein Freibetrag – die Abfindung bleibt in voller Höhe steuerpflichtig, es sinkt nur der Steuersatz, mit dem sie belastet wird.
Wie die Fünftelregelung rechnet
Die Berechnung läuft in vier Schritten:
- Die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung ermitteln.
- Ein Fünftel der Abfindung zu diesem Einkommen addieren und die Steuer darauf neu berechnen.
- Die Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen bilden – das ist die Mehrsteuer, die ein Fünftel der Abfindung auslöst.
- Diese Differenz mit fünf multiplizieren – das Ergebnis ist die Steuer, die auf die gesamte Abfindung entfällt.
Der Vorteil fällt sehr unterschiedlich aus. Am stärksten wirkt die Regelung bei einer beschäftigten Person mit niedrigem oder mittlerem laufenden Einkommen und einer im Verhältnis hohen Abfindung – dort liegt der Steuersatz auf das normale Einkommen deutlich unter dem Satz, den die Abfindung allein auslösen würde. Wer dagegen mit dem laufenden Gehalt ohnehin schon im Spitzensteuersatz liegt, hat von der Fünftelregelung kaum noch einen Vorteil, weil auch das zusätzliche Fünftel schon voll mit dem Spitzensatz belastet wird. Ein Automatismus „Fünftelregelung gleich weniger Steuer“ ist es also nicht.
Voraussetzung: die Zusammenballung von Einkünften
Die ermäßigte Besteuerung setzt eine Zusammenballung von Einkünften voraus. Das bedeutet zweierlei. Erstens muss die Abfindung grundsätzlich in einem einzigen Kalenderjahr zufließen – wird sie bewusst über zwei Jahre verteilt, entfällt die Begünstigung in der Regel. Zweitens verlangt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Vergleichsrechnung: Die Einkünfte, die der beschäftigten Person im Jahr des Zuflusses tatsächlich zufließen (laufendes Gehalt bis zum Austritt plus Abfindung), müssen höher sein als die Einkünfte, die sie bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielt hätte. Als Maßstab dienen dabei in der Regel die Einkünfte des Vorjahres. Nur wenn die Abfindung diese „Normaleinkünfte“ übersteigt, liegt die geforderte Ballung vor.
Neu ab 2025: Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung nicht mehr an
Bis einschließlich 2024 durfte und musste der Arbeitgeber die Fünftelregelung bereits im Lohnsteuerabzug berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen erkennbar vorlagen – die Abfindung kam dann schon in der Lohnabrechnung ermäßigt zur Auszahlung. Mit dem Wachstumschancengesetz ist diese Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren (bisher in § 39b Abs. 3 EStG geregelt) zum 1. Januar 2025 gestrichen worden. Der Arbeitgeber behält auf die Abfindung seither die volle Lohnsteuer ein wie auf einen gewöhnlichen sonstigen Bezug. Der Nettobetrag, der zunächst ausgezahlt wird, fällt dadurch geringer aus als früher.
Abgeschafft ist die Begünstigung damit nicht – nur der Weg dorthin hat sich geändert. Die Tarifermäßigung nach § 34 EStG bleibt vollständig erhalten; sie wird jetzt ausschließlich im Veranlagungsverfahren gewährt. Die beschäftigte Person muss dafür eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Abfindung in der Anlage N als „ermäßigt besteuerte Entschädigung“ eintragen. Das Finanzamt prüft dann die Zusammenballung und erstattet die zu viel einbehaltene Lohnsteuer mit dem Steuerbescheid. Auf der Lohnsteuerbescheinigung wird die Abfindung weiterhin gesondert ausgewiesen, damit das Finanzamt sie der ermäßigten Besteuerung zuordnen kann.
Sozialversicherung: die echte Abfindung ist beitragsfrei
Sozialversicherungsrechtlich gilt das Gegenteil des Steuerrechts. Eine echte Abfindung – gezahlt als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses – ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Auf sie fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an, und zwar unbegrenzt der Höhe nach. Das Bundessozialgericht hat das bereits 1990 bestätigt (Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 20/88). Für den Betrieb heißt das: Auf der echten Abfindung liegen keine Arbeitgeberanteile.
Entscheidend ist aber, was wirklich Abfindung ist – und was nur so genannt wird. Wird zusammen mit der Beendigung noch offener Lohn ausgezahlt, bleibt dieser beitragspflichtig, auch wenn der Aufhebungsvertrag ihn in die „Abfindung“ einrechnet. Dasselbe gilt, wenn das Arbeitsverhältnis faktisch schon beendet ist, das rechtliche Ende aber durch Vergleich oder Urteil erst später festgelegt wird: Für die Zwischenzeit gilt die Zahlung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Die Abgrenzung entscheidet – und sie kommt aus Dienstplan und Zeitkonto
In der Praxis besteht die Schlusszahlung fast nie nur aus der Abfindung. Dazu kommen regelmäßig die Abgeltung von Resturlaub, offene Überstunden aus dem Arbeitszeitkonto und anteiliges Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Diese Bestandteile sind kein Teil der echten Abfindung: Sie sind nachträglicher Arbeitslohn, voll beitragspflichtig und nicht über die Fünftelregelung begünstigt. Wer sie in einen Topf mit der Abfindung wirft, riskiert bei der Betriebsprüfung eine Beitragsnachforderung und beim Finanzamt den Verlust der Tarifermäßigung.
| Bestandteil | Lohnsteuer | Sozialversicherung | Fünftelregelung |
|---|---|---|---|
| Echte Abfindung (Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust) | voll steuerpflichtig, ermäßigt über § 34 EStG | beitragsfrei | ja, bei Zusammenballung |
| Rückständiger Lohn, offene Überstunden | voll steuerpflichtig | beitragspflichtig | nein |
| Abgeltung von nicht genommenem Urlaub | voll steuerpflichtig | beitragspflichtig (Einmalzahlung) | nein |
| Anteiliges Weihnachts- oder Urlaubsgeld bis zum Austritt | voll steuerpflichtig | beitragspflichtig (Einmalzahlung) | nein |
Genau hier liefert die Dokumentation die saubere Trennung. Wie viele Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto noch offen sind und wie viele Urlaubstage abzugelten sind, ergibt sich aus Dienstplan und Zeiterfassung. Werden diese Beträge korrekt als regulärer Arbeitslohn abgerechnet und von der eigentlichen Abfindung getrennt, stehen sowohl die Beitragsfreiheit der Abfindung als auch die ermäßigte Besteuerung auf sicherem Boden. Im Gesundheitswesen ist das besonders relevant, wo Abfindungen im Sozialplan bei Klinik-, Pflege- oder MVZ-Umstrukturierungen regelmäßig zusammen mit hohen, über Jahre aufgelaufenen Arbeitszeitkonten ausgezahlt werden.
Die korrekte Schlussabrechnung beginnt bei sauberen Zeit- und Kontodaten. In unserem Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Dienstplan, Zeiterfassung und Stundenkonten laufen in einem System zusammen, sodass offene Überstunden und Resturlaub beim Austritt eindeutig feststehen – die Grundlage, um Abfindung und rückständigen Lohn in der Lohnabrechnung korrekt zu trennen und sauber an die Lohnbuchhaltung zu übergeben.
Häufige Fragen
Ist eine Abfindung sozialversicherungspflichtig?
Nein. Eine echte Abfindung – gezahlt als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes – ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, und zwar unbegrenzt der Höhe nach. Beitragspflichtig bleibt dagegen alles, was in Wahrheit noch rückständiger Lohn ist – etwa offene Überstunden oder eine Urlaubsabgeltung –, auch wenn es als „Abfindung“ bezeichnet wird.
Wie funktioniert die Fünftelregelung bei einer Abfindung?
Sie mildert die Steuerprogression, indem sie die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt: Man ermittelt die Steuer auf das Einkommen ohne Abfindung, addiert ein Fünftel der Abfindung hinzu, bildet die Differenz der Steuerbeträge und multipliziert sie mit fünf. Das Ergebnis ist die Steuer auf die gesamte Abfindung. Ein Freibetrag ist das nicht – die Abfindung bleibt voll steuerpflichtig, nur der Steuersatz sinkt.
Was hat sich 2025 bei der Fünftelregelung geändert?
Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzug an (Wachstumschancengesetz). Er behält auf die Abfindung zunächst die volle Lohnsteuer ein; die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG gibt es weiterhin, aber erst über die Einkommensteuererklärung. Die beschäftigte Person trägt die Abfindung in der Anlage N als ermäßigt besteuerte Entschädigung ein und bekommt die zu viel gezahlte Steuer mit dem Steuerbescheid zurück.
Was bedeutet die Zusammenballung von Einkünften?
Die ermäßigte Besteuerung setzt voraus, dass die Abfindung grundsätzlich in einem Kalenderjahr zufließt und dass die Einkünfte in diesem Jahr (laufendes Gehalt plus Abfindung) höher sind als die Einkünfte, die ohne die Beendigung angefallen wären – Maßstab sind in der Regel die Vorjahreseinkünfte. Wird die Abfindung bewusst über zwei Jahre verteilt, entfällt die Begünstigung meist; ein geringfügiger Teilbetrag von bis zu zehn Prozent in einem anderen Jahr ist nach Verwaltungsauffassung unschädlich.
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