Werkstudenten & studentische Aushilfen im Dienstplan
Studierende sind für Apotheke, Praxis und Pflege eine flexible Verstärkung – gerade Pharmazie-, Medizin- oder Pflegestudierende bringen fachliche Nähe mit. Damit das Werkstudentenprivileg erhalten bleibt, muss der Dienstplan aber ein paar Grenzen im Blick behalten. Ein Überblick.
Das Werkstudentenprivileg
Wer ordentlich immatrikuliert ist und neben dem Studium arbeitet, gilt sozialversicherungsrechtlich als Werkstudent. Der Vorteil (das „Werkstudentenprivileg“): Es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an – lediglich in die Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber und Beschäftigte ihren Anteil. Das macht studentische Kräfte für beide Seiten attraktiv. Voraussetzung ist, dass das Studium die Haupttätigkeit bleibt.
Die 20-Stunden-Grenze in der Vorlesungszeit
Während der Vorlesungszeit darf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigen. Wird diese Grenze dauerhaft gerissen, entfällt der Werkstudentenstatus – und damit die Beitragsfreiheit in KV, PV und AV. Für den Dienstplan heißt das: Studentische Kräfte in der Vorlesungszeit konsequent unter 20 Wochenstunden halten.
Mehr Stunden in den Semesterferien – aber mit 26-Wochen-Regel
In den Semesterferien sowie ausschließlich am Wochenende oder abends/nachts darf über 20 Stunden hinaus gearbeitet werden, ohne das Privileg zu verlieren. Die entscheidende Schranke ist die 26-Wochen-Regel:
- Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden dürfen innerhalb eines Zeitjahres (12 Monate rückblickend, nicht Kalenderjahr) zusammen höchstens 26 Wochen betragen.
- Wird diese Grenze überschritten, gilt die Person nicht mehr als Werkstudent – dann greift die normale Sozialversicherungspflicht.
- Kurze Über-20-Stunden-Wochen zählen voll mit; es lohnt sich, sie über das Jahr mitzuzählen.
Abgrenzung: Werkstudent, Minijob und kurzfristige Beschäftigung
Werkstudierende sind nicht dasselbe wie Minijobber. Beim Minijob (bis zur dynamischen Geringfügigkeitsgrenze) gelten eigene Regeln und Pauschalabgaben; bei der kurzfristigen Beschäftigung zählt eine zeitliche Höchstgrenze statt des Verdiensts. Studierende können je nach Situation in jedes dieser Modelle fallen – wer aber das Werkstudentenprivileg nutzen will, muss die studentischen Grenzen einhalten. Steuerlich wird das Werkstudenteneinkommen anders als beim Minijob regulär über die Lohnsteuer erfasst.
Wann das Privileg endet
Das Privileg ist an den Studierendenstatus geknüpft. Es entfällt insbesondere
- mit der Exmatrikulation oder nach dem endgültigen Bestehen der letzten Prüfung,
- während eines Urlaubssemesters ohne Studienbetrieb,
- wenn die Arbeit das Studium erkennbar zur Nebensache macht.
Nach dem Studienende sollte der Beschäftigungsstatus umgehend geprüft und angepasst werden – sonst drohen rückwirkende Beitragsforderungen.
Warum sich die Genauigkeit lohnt
Reißt eine Kraft unbemerkt die 20-Stunden- oder 26-Wochen-Grenze, kann die Deutsche Rentenversicherung im Nachhinein Beiträge nachfordern – rückwirkend und für den Arbeitgeberanteil. Gerade in kleinen Teams, in denen Studierende bei Engpässen gern „mal eine Schicht mehr“ übernehmen, entsteht dieses Risiko schleichend. Ein Dienstplan, der die individuellen Grenzen mitrechnet, ist hier der beste Schutz.
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