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Weihnachtsgeld & Sonderzahlungen: Anspruch, Fallstricke & Abrechnung

Ein 13. Gehalt ist im Wettbewerb um Fachkräfte ein starkes Argument – aber rechtlich voller Stolperfallen. Denn einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Ob und wie viel gezahlt werden muss, hängt allein davon ab, was Tarif, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag – oder die gelebte Praxis – vorsehen.

Lesezeit 6 Min. Aktualisiert 29. Juli 2026

Kein Gesetz, sondern vier mögliche Quellen

Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung. Ein Anspruch kann sich aus vier Quellen ergeben: aus einem Tarifvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung, aus dem einzelnen Arbeitsvertrag – oder aus betrieblicher Übung. Fehlen alle vier, besteht kein Anspruch.

Die Falle der betrieblichen Übung

Zahlt ein Betrieb drei Jahre in Folge vorbehaltlos Weihnachtsgeld, entsteht daraus ein dauerhafter Anspruch – auch ohne schriftliche Zusage. Wer sich diese Bindung nicht wünscht, muss die Zahlung ausdrücklich unter einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt stellen (klar formuliert, für jedes Jahr erkennbar). Ein pauschaler Satz im Kleingedruckten hält vor Gericht oft nicht.

Höhe und Auszahlung

Die Höhe reicht von einem festen Betrag bis zu einem vollen Monatsgehalt. Tarifbeschäftigte erhielten zuletzt je nach Branche zwischen einigen hundert und mehreren tausend Euro. Ausgezahlt wird meist mit der November-Abrechnung. Anders als Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge ist Weihnachtsgeld voll steuer- und sozialversicherungspflichtig – als sonstiger Bezug in der Lohnabrechnung.

Teilzeit, Minijob und unterjähriger Eintritt

Teilzeitkräfte dürfen wegen des Diskriminierungsverbots (§ 4 TzBfG) nicht schlechter behandelt werden – sie erhalten das Weihnachtsgeld anteilig im Verhältnis ihrer Arbeitszeit. Auch Minijobber haben Anspruch, wenn die Zahlung an alle Beschäftigten geht. Bei unterjährigem Eintritt oder Austritt sehen viele Regelungen eine Kürzung pro rata temporis (je vollem Beschäftigungsmonat) vor.

Rückzahlungsklauseln – enge Grenzen

Wird das Weihnachtsgeld als Belohnung für Betriebstreue gezahlt, kann eine Rückzahlungsklausel den Beschäftigten bei baldiger Eigenkündigung zur Rückzahlung verpflichten – aber nur in engen Grenzen der Rechtsprechung:

  • Bis zu einem Monatsgehalt darf die Bindung längstens bis zum 31. März des Folgejahres reichen.
  • Kleinere Beträge (bis 100 Euro) dürfen gar nicht zurückgefordert werden.
  • Dient die Zahlung erkennbar der Vergütung geleisteter Arbeit, ist eine Rückforderung generell unzulässig.
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