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Stundenzettel & Arbeitszeitnachweis: Pflichtangaben und Vorlage

Der Stundenzettel wirkt harmlos – bis eine Prüfung des Zolls oder ein Streit über Überstunden ihn zum entscheidenden Dokument macht. Seit dem BAG-Beschluss von 2022 ist die Erfassung der Arbeitszeit ohnehin Pflicht, unabhängig von der Betriebsgröße. Dieser Leitfaden erklärt, wer aufzeichnen muss, welche Angaben zwingend auf den Nachweis gehören, wie lange er aufzubewahren ist – und wann eine einfache Vorlage genügt.

Lesezeit 8 Min. Aktualisiert 19. August 2026
Das Wichtigste in Kürze: Ein Arbeitszeitnachweis muss mindestens Name, Datum sowie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit samt Pausen enthalten. Aufzeichnungspflichten bestehen auf mehreren Ebenen: nach § 16 ArbZG für die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit (zwei Jahre aufzubewahren), nach § 17 MiLoG für Minijobber und bestimmte Branchen (Beginn, Ende und Dauer, innerhalb von sieben Tagen, zwei Jahre aufzubewahren) und seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 grundsätzlich für die gesamte Arbeitszeit aller Beschäftigten. Die Form ist bislang nicht streng vorgegeben – Papier oder elektronisch sind zulässig; die Aufzeichnung darf an die Beschäftigten delegiert werden, die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.

Wer muss überhaupt Arbeitszeit aufzeichnen?

Die Pflicht liegt auf drei Ebenen, die nebeneinander gelten. Erstens § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz: Aufzuzeichnen ist die werktägliche Arbeitszeit, die über acht Stunden hinausgeht, sowie die gesamte an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit. Zweitens § 17 Mindestlohngesetz: Für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) und die in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen – darunter Gastgewerbe, Bau, Gebäudereinigung, Pflege in Teilen – sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Drittens, und das ist die entscheidende Erweiterung: Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber verpflichtet, ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit aller Arbeitnehmer einzuführen – unabhängig von Betriebsgröße und Branche.

Das BAG stützt sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019 (C-55/18, „CCOO“), das ein objektives, verlässliches und zugängliches Zeiterfassungssystem verlangt. Die Pflicht besteht damit heute schon – auch wenn die gesetzliche Detailregelung im Arbeitszeitgesetz noch aussteht.

Welche Angaben gehören auf den Stundenzettel?

Ein belastbarer Arbeitszeitnachweis enthält je Arbeitstag die folgenden Pflichtangaben – knapp, aber vollständig:

  • Name der beschäftigten Person (und ggf. Personalnummer)
  • Datum des Arbeitstags
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (Uhrzeit)
  • Lage und Dauer der Pausen
  • Summe der geleisteten Arbeitszeit des Tages
  • gesondert: Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Mehrarbeit über acht Stunden

Nicht zwingend, in der Praxis aber sinnvoll sind Angaben zu Tätigkeit, Kostenstelle oder Einsatzort – sie erleichtern die spätere Zuordnung zu Projekten oder Standorten. Wichtig ist die zeitnahe Erfassung: Nach dem MiLoG müssen die Aufzeichnungen spätestens sieben Tage nach dem Arbeitstag vorliegen. Ein am Monatsende „nachgetragener“ Zettel erfüllt diese Anforderung nicht und verliert im Streitfall an Beweiswert.

Wie lange muss der Nachweis aufbewahrt werden?

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Überblick
GrundlageWer / wasAufzuzeichnenAufbewahrung
§ 16 Abs. 2 ArbZGalle BeschäftigtenArbeitszeit über 8 Std./Tag, Sonn- & Feiertagsarbeit2 Jahre
§ 17 MiLoGMinijobs & Branchen nach § 2a SchwarzArbGBeginn, Ende, Dauer je Tag (binnen 7 Tagen)2 Jahre
BAG 13.09.2022 (1 ABR 22/21)alle Arbeitgebergesamte Arbeitszeit aller ArbeitnehmerSystem einzuführen; Detailregelung im ArbZG folgt

Neben diesen Fristen ist zu beachten, dass Arbeitszeitnachweise auch für die Lohnabrechnung und im Streit um Überstunden eine Rolle spielen. Fehlt eine ordentliche Aufzeichnung, kann sich das im Überstundenprozess zulasten des Arbeitgebers auswirken – das BAG hat die Erfassungspflicht ausdrücklich als Arbeitgeberpflicht formuliert.

Excel-Vorlage – Aufbau und Grenzen

Eine einfache Vorlage genügt den Pflichtangaben, wenn sie je Zeile einen Arbeitstag mit Datum, Beginn, Ende, Pause und Tagessumme führt und pro Person eine Monatsübersicht bildet. Für ein kleines Team mit festen Zeiten ist das ein tragfähiger Start. Die Grenzen zeigen sich im Alltag: Excel rechnet Pausen nicht automatisch gegen, warnt nicht bei Überschreitung der Höchstarbeitszeit oder Unterschreitung der Ruhezeit, verknüpft Soll und Ist nicht mit dem Dienstplan und lässt sich nachträglich unbemerkt ändern – was den Beweiswert schwächt.

Genau hier setzt Software an: Sie erfasst Beginn, Ende und Pausen manipulationssicher, rechnet die Tages- und Monatssumme automatisch und stellt den Ist-Stand direkt neben den geplanten Dienst. In unserem Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Das Team stempelt per App, Terminal oder Browser, Pausen und Zuschläge laufen mit, und Planung und Zeiterfassung teilen sich dieselbe Datenbasis – der Stundenzettel entsteht nebenbei, statt am Monatsende zusammengesucht zu werden. Für Minijobs behält das System die Verdienstgrenze im Blick.

Häufige Fragen

Sind Stundenzettel in Deutschland Pflicht?

Ja. Seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 müssen Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen – unabhängig von der Betriebsgröße. Unabhängig davon bestehen schon länger Aufzeichnungspflichten nach § 16 ArbZG (Arbeit über acht Stunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit) und § 17 MiLoG (für Minijobs und bestimmte Branchen). Die genaue gesetzliche Ausgestaltung im ArbZG steht noch aus, die grundsätzliche Pflicht gilt aber bereits.

Welche Angaben muss ein Arbeitszeitnachweis enthalten?

Mindestens Name, Datum sowie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und der Tagessumme. Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Mehrarbeit über acht Stunden sind gesondert auszuweisen. Sinnvoll, aber nicht zwingend sind Angaben zu Tätigkeit, Kostenstelle oder Einsatzort. Nach dem MiLoG müssen die Aufzeichnungen spätestens sieben Tage nach dem Arbeitstag vorliegen.

Wie lange müssen Stundenzettel aufbewahrt werden?

Nach § 16 ArbZG und § 17 MiLoG jeweils mindestens zwei Jahre. Da die Nachweise auch für die Lohnabrechnung und mögliche Überstundenstreitigkeiten relevant sind, ist eine geordnete, unveränderbare Ablage über diesen Zeitraum ratsam. Elektronische Systeme erfüllen die Aufbewahrung in der Regel automatisch.

Darf der Arbeitgeber die Zeiterfassung an die Mitarbeitenden delegieren?

Ja. Nach dem BAG darf die konkrete Aufzeichnung an die Beschäftigten übertragen werden – die Verantwortung dafür, dass ein funktionierendes System besteht und genutzt wird, bleibt aber beim Arbeitgeber. Selbst eingetragene Zeiten entbinden ihn nicht von der Kontroll- und Systempflicht. Eine manipulationssichere, nachvollziehbare Erfassung liegt deshalb auch im Interesse des Betriebs.

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