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Sonntags- und Feiertagsarbeit im Gesundheitswesen: Erlaubnis, Ersatzruhetage und faire Verteilung

Kranke und Pflegebedürftige machen am Wochenende keine Pause – Kliniken, Pflegeeinrichtungen, Rettungsdienste und Notdienstapotheken arbeiten durch. Damit ist Sonntags- und Feiertagsarbeit im Gesundheitswesen zwar erlaubt, aber an klare Bedingungen geknüpft: Ersatzruhetage, eine Mindestzahl freier Sonntage und ein sauberer Ausgleich. Dieser Beitrag ordnet die Regeln des Arbeitszeitgesetzes und zeigt, wie sich die Last der Wochenenddienste über das Jahr gerecht verteilen lässt, ohne dass immer dieselben einspringen.

Lesezeit 8 Min. Aktualisiert 2. September 2026
Das Wichtigste in Kürze: Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verbietet Sonntags- und Feiertagsarbeit grundsätzlich (§ 9), lässt sie für das Gesundheitswesen aber ausdrücklich zu (§ 10): Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Not- und Rettungsdienste und der Apotheken-Notdienst dürfen an Sonn- und Feiertagen betrieben werden. Als Ausgleich schreibt § 11 ArbZG vor: mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr je Person, ein Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen und für Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen. Der Ersatzruhetag ist mit der ohnehin fälligen Ruhezeit zu verbinden – faktisch also ein zusammenhängend freier Tag. Für die Zuschläge gilt ein eigener Maßstab: Sie sind steuerlich begünstigt, aber nicht identisch mit den arbeitszeitrechtlichen Ausgleichspflichten. Fair wird die Verteilung nur, wenn Wochenenddienste über das Jahr gezählt und rotiert werden.

Der Grundsatz: Sonn- und Feiertagsruhe

Nach § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Dieser Schutz hat Verfassungsrang – Sonn- und Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt. Für Betriebe außerhalb der zulässigen Ausnahmen ist Wochenendarbeit daher tatsächlich verboten. Das Gesundheitswesen gehört jedoch zu den klar geregelten Ausnahmen.

Die Ausnahme für das Gesundheitswesen (§ 10 ArbZG)

§ 10 ArbZG zählt die Bereiche auf, in denen Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt ist, soweit sie nicht an Werktagen erledigt werden kann. Dazu gehören ausdrücklich:

  • Not- und Rettungsdienste sowie die Feuerwehr,
  • Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
  • der Apotheken-Notdienst zur Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln,
  • Einrichtungen der ambulanten Pflege und Betreuung.

Damit ist die Sonntagsarbeit in Klinik, Pflege, Rettungsdienst und Notdienstapotheke dem Grunde nach zulässig. Sie bleibt aber Ausnahme mit Ausgleich – die Pflichten aus § 11 ArbZG gelten unverändert. In der Arztpraxis dagegen ist Sonntagsarbeit regelmäßig nicht erlaubt: Reguläre Sprechstunden fallen nicht unter die Ausnahme; der Wochenend- und Feiertagsbedarf wird über den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung (116117) abgedeckt.

Der Ausgleich: freie Sonntage und Ersatzruhetage (§ 11 ArbZG)

Wer an Sonn- und Feiertagen arbeiten darf, muss dafür klar definierte Ausgleiche gewähren. § 11 ArbZG legt drei Anker fest:

Ausgleichspflichten nach § 11 ArbZG
RegelFrist / UmfangPraxis-Hinweis
Freie Sonntagemindestens 15 im Kalenderjahrje Person zu zählen, nicht pauschal fürs Team
Ersatzruhetag für Sonntagsarbeitinnerhalb von 2 Wochenals ganzer freier Tag, mit Ruhezeit verbunden
Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit (werktags)innerhalb von 8 Wochengilt, wenn der Feiertag auf einen Werktag fällt
Mindestruhe11 Std. nach SchichtendeErsatzruhetag = Ruhezeit + 24 Std. frei

Zwei Punkte werden in der Praxis oft falsch gemacht. Erstens: Die 15 freien Sonntage sind eine Untergrenze je Person – nicht ein Durchschnitt übers Team. Wer die Wochenenddienste nicht mitzählt, riskiert, dass einzelne Beschäftigte am Jahresende darunter liegen. Zweitens: Der Ersatzruhetag ist kein bloßer „ausgefallener Dienst“, sondern ein zusammenhängend freier Tag, der mit der ohnehin fälligen elfstündigen Ruhezeit zu verbinden ist – in Summe also mindestens 35 Stunden am Stück frei.

Abweichungen durch Tarifvertrag und AVR

Das ArbZG lässt in § 12 zu, dass Tarifverträge und – auf ihrer Grundlage – Betriebs- oder Dienstvereinbarungen einzelne Punkte abweichend regeln, etwa den Ausgleichszeitraum. Im Gesundheitswesen kommen zusätzlich die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR von Caritas und Diakonie) ins Spiel. Deshalb gilt: Erst den einschlägigen Tarifvertrag bzw. die AVR prüfen, dann das Gesetz als Untergrenze. Wo kein Tarifvertrag greift, bleibt es bei den gesetzlichen Fristen des § 11.

Zuschläge sind eine andere Baustelle

Häufig werden Ausgleichspflicht und Zuschlag verwechselt. Beides ist zu trennen: Die Ersatzruhetage und freien Sonntage aus § 11 ArbZG sind arbeitszeitrechtlicher Gesundheitsschutz – sie stehen unabhängig davon zu, ob ein Zuschlag gezahlt wird. Der Sonntags- und Feiertagszuschlag dagegen ist eine Frage des Entgelts: Ob und in welcher Höhe er anfällt, ergibt sich aus Tarifvertrag, AVR oder Arbeitsvertrag. Steuerlich sind solche Zuschläge in bestimmten Grenzen begünstigt. Ein Betrieb erfüllt das Gesetz also nicht dadurch, dass er Zuschläge zahlt – die freien Tage muss er zusätzlich gewähren.

Wochenenddienste fair verteilen

Rechtlich zulässig ist das eine – als gerecht empfunden das andere. Wochenend- und Feiertagsdienste sind die unbeliebtesten Schichten; werden sie ungleich verteilt, ist das ein häufiger Kündigungsgrund. Bewährt haben sich vier Prinzipien:

  1. Über das Jahr zählen: Wochenend- und Feiertagsdienste je Person laufend erfassen, nicht nur pro Monat. Nur so wird sichtbar, wer über- oder unterdurchschnittlich belastet ist – und ob die 15 freien Sonntage eingehalten sind.
  2. Rotation statt Zufall: Ein fester Turnus (z. B. jedes zweite oder dritte Wochenende) verteilt die Last planbar und nimmt Diskussionen die Grundlage.
  3. Feiertage gesondert führen: Die „teuren“ Feiertage (Weihnachten, Ostern, Silvester) getrennt rotieren, damit nicht dieselben Personen jedes Jahr an denselben Tagen arbeiten.
  4. Wünsche einbeziehen: Wer Wunschfrei und Verfügbarkeiten kennt, kann Wochenenddienste dort ansetzen, wo sie am wenigsten schmerzen – und Freiwillige zuerst berücksichtigen.

Fairness bei Wochenenddiensten ist vor allem eine Frage des Zählens: Wer hat wie viele Sonntage gearbeitet, wer hat seine 15 freien Sonntage noch, wann ist der Ersatzruhetag fällig? Von Hand ist das über ein ganzes Jahr kaum zu überblicken. Im apotower-Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Dienste, Verfügbarkeiten und Wunschfrei laufen in einem Plan zusammen, die Verteilung der Wochenenddienste bleibt je Person nachvollziehbar, und Warnungen zu Ruhezeiten erscheinen schon beim Zuweisen – statt erst bei der Kontrolle des fertigen Plans.

Häufige Fragen

Ist Sonntagsarbeit in der Pflege und im Krankenhaus erlaubt?

Ja. § 10 ArbZG lässt Sonn- und Feiertagsarbeit in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, im Not- und Rettungsdienst sowie im Apotheken-Notdienst ausdrücklich zu, soweit die Arbeit nicht an Werktagen erledigt werden kann. Es bleiben aber die Ausgleichspflichten des § 11 ArbZG.

Wie viele freie Sonntage stehen jedem Beschäftigten im Jahr zu?

Mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Kalenderjahr – als Untergrenze je Person, nicht als Team-Durchschnitt. Tarifverträge oder AVR können günstigere Regelungen enthalten, dürfen die gesetzliche Mindestzahl aber nicht unterschreiten.

Wann muss der Ersatzruhetag gewährt werden?

Für Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen, für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag innerhalb von acht Wochen. Der Ersatzruhetag ist mit der elfstündigen Ruhezeit zu verbinden – also ein zusammenhängend freier Tag von mindestens 35 Stunden.

Ist der Sonntagszuschlag dasselbe wie der Ersatzruhetag?

Nein. Der Ersatzruhetag ist arbeitszeitrechtlicher Gesundheitsschutz nach § 11 ArbZG und steht unabhängig vom Entgelt zu. Der Sonntags- oder Feiertagszuschlag ist eine Entgeltfrage aus Tarifvertrag, AVR oder Arbeitsvertrag. Zuschläge zu zahlen ersetzt nicht die Pflicht, die freien Tage zu gewähren.

Dürfen Arztpraxen sonntags arbeiten lassen?

Reguläre Sprechstunden fallen nicht unter die Ausnahme des § 10 ArbZG, Sonntagsarbeit ist dort also grundsätzlich nicht erlaubt. Der Wochenend- und Feiertagsbedarf wird über den von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst (116117) abgedeckt.

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