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Schwerbehinderung im Dienstplan: Zusatzurlaub, Mehrarbeit & Nachtarbeit

Schwerbehinderte Mitarbeitende haben besondere Rechte, die direkt in den Dienstplan hineinwirken – vom zusätzlichen Urlaub bis zum Anspruch, keine Mehrarbeit leisten zu müssen. Wer diese Regeln kennt und im Plan hinterlegt, vermeidet Fehler und schafft die behinderungsgerechten Bedingungen, die das Gesetz verlangt.

Lesezeit 6 Min. Aktualisiert 26. Juli 2026

Ab wann gelten die Regeln?

Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat. Menschen mit einem GdB von 30 bis unter 50 können auf Antrag bei der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Wichtig: Die Gleichstellung eröffnet zwar den besonderen Kündigungsschutz und das Recht auf behinderungsgerechte Beschäftigung – nicht aber den Zusatzurlaub.

Zusatzurlaub: fünf Tage extra (§ 208 SGB IX)

Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf eine Woche – also fünf Arbeitstage – bezahlten Zusatzurlaub pro Kalenderjahr, zusätzlich zum regulären Urlaub. Der Wert bezieht sich auf die Fünf-Tage-Woche und wird bei abweichender Verteilung umgerechnet: Wer an vier Tagen arbeitet, erhält vier Tage Zusatzurlaub, wer an sechs Tagen arbeitet, sechs. Besteht die Schwerbehinderung nicht das ganze Jahr, gibt es ein Zwölftel je vollem Monat; halbe Tage und mehr werden aufgerundet.

Recht auf Freistellung von Mehrarbeit (§ 207 SGB IX)

Auf ihr Verlangen sind schwerbehinderte Menschen von Mehrarbeit freizustellen. Als Mehrarbeit gilt die Arbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht. Praktisch heißt das: Ein schwerbehinderter Mitarbeiter kann nicht gegen seinen Willen für Zehn-Stunden-Dienste oder Zusatzschichten über die tägliche Regelarbeitszeit hinaus eingeplant werden.

Behinderungsgerechte Beschäftigung und Teilzeit (§ 164 SGB IX)

  • Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der die Fähigkeiten möglichst voll genutzt werden können.
  • Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsumfeld und Arbeitszeit.
  • Anspruch auf Teilzeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der Behinderung notwendig ist.

Für den Dienstplan bedeutet das etwa: bestimmte Schichten oder Tätigkeiten meiden, feste statt wechselnder Zeiten ermöglichen oder Nachtdienste reduzieren, wenn die Behinderung das erfordert.

Nachtarbeit und weitere Nachteilsausgleiche

Ein pauschales Nachtarbeitsverbot gibt es nicht – wohl aber den Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeitszeit, der im Einzelfall den Verzicht auf Nachtdienste umfassen kann, sowie den Freistellungsanspruch von Mehrarbeit. Hinzu kommen der besondere Kündigungsschutz mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts und – ab bestimmten Beschäftigtenzahlen – die Pflicht, eine Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.

So gehen Sie in der Planung vor

  1. Status prüfen: Schwerbehinderung (GdB ≥ 50) oder Gleichstellung – davon hängt der Zusatzurlaub ab.
  2. Zusatzurlaubstage im Urlaubskonto erfassen und bei der Jahresplanung berücksichtigen.
  3. Individuelle Einschränkungen (Mehrarbeit, Nacht-, Wechselschicht) als Planungsregel hinterlegen.
  4. Bei Änderungen des Arbeitsplatzes die Schwerbehindertenvertretung und ggf. das Integrationsamt einbeziehen.
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