Pflegekompetenzgesetz (BEEP) 2026: Was die Befugniserweiterung für den Dienstplan bedeutet
Das lange als „Pflegekompetenzgesetz“ diskutierte Vorhaben ist seit dem 1. Januar 2026 als Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) in Kraft. Für die Versorgung ist es ein Kulturwechsel: Pflegefachpersonen dürfen mehr eigenverantwortlich entscheiden und tun. Für die Dienstplanung heißt das weniger „mehr vom Gleichen“ und mehr „wer darf in dieser Schicht was?“ – dieser Leitfaden ordnet die Neuregelungen ein und zeigt, worauf es beim Planen jetzt ankommt.
Was das BEEP-Gesetz ist – und was der Namenswechsel bedeutet
Unter dem Arbeitstitel „Pflegekompetenzgesetz“ hat der Gesetzgeber über zwei Jahre an einer Stärkung der pflegerischen Eigenverantwortung gearbeitet. Verabschiedet wurde das Vorhaben Anfang November 2025; seit dem 1. Januar 2026 gilt es als Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, kurz BEEP. Der Name ist Programm: Es geht um zwei Dinge zugleich – erweiterte Befugnisse für Pflegefachpersonen und weniger Bürokratie im Alltag.
Der Kern ist eine Verschiebung von Verantwortung. Aufgaben, die bisher regelhaft eine ärztliche Anordnung im Einzelfall voraussetzten, dürfen Pflegefachpersonen künftig in definierten Bereichen selbstständig erbringen. Das ändert nicht, wer Pflegefachkraft ist – es ändert, was eine Pflegefachkraft mit entsprechender Qualifikation im Dienst tun darf.
Welche Tätigkeiten Pflegefachpersonen jetzt eigenverantwortlicher übernehmen
Das Gesetz benennt Versorgungsbereiche, in denen Pflegefachpersonen mehr eigenständige Verantwortung tragen. Im Vordergrund stehen die Wundversorgung, das Diabetesmanagement und die Versorgung von Menschen mit Demenz. Definierte Leistungen lassen sich nach einer ärztlichen Erstdiagnose selbstständig erbringen; bei Wundauflagen und bestimmten Pflegehilfsmitteln können Pflegefachpersonen Empfehlungen aussprechen, ohne dass in diesen Fällen zwingend eine ärztliche Verordnung vorliegen muss – und diese Empfehlungen bleiben zulasten der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erstattungsfähig.
Weniger Dokumentation – und warum das die Planung entlastet
Der zweite Teil des Gesetzes zielt auf Entbürokratisierung. Die Pflegedokumentation soll auf das gesetzlich notwendige Maß zurückgeführt, digitale Prozesse und elektronische Verordnungen sollen beschleunigt werden; für ambulante und teilstationäre Dienste sind Erleichterungen bei Qualitätsprüfungen vorgesehen. Für die Dienstplanung ist das ein mittelbarer, aber realer Effekt: Jede Minute, die nicht in redundante Dokumentation fließt, steht für Versorgung zur Verfügung – die geplante Besetzung deckt damit mehr tatsächliche Pflege ab.
Der Effekt tritt aber nur ein, wenn Planung und Zeiterfassung mitziehen. Wer weiterhin Soll-Pläne auf Papier führt und Ist-Zeiten getrennt nacherfasst, verschenkt den Bürokratiegewinn an anderer Stelle wieder. Sinnvoll ist, Planung, Abwesenheiten und Arbeitszeitnachweis in einem Ablauf zu führen, damit die eingesparte Zeit nicht in der Verwaltung versickert.
Was sich für den Dienstplan konkret ändert
Die zentrale Verschiebung: Es genügt nicht mehr, in jeder Schicht „eine Fachkraft“ einzuplanen. Wenn erweiterte Aufgaben eigenverantwortlich erbracht werden dürfen, muss die Person, die sie übernimmt, dafür qualifiziert und befugt sein – und sie muss zur richtigen Zeit im Dienst stehen. Der Plan bekommt damit eine zweite Ebene über der Fachkraftquote: die passende Qualifikation je Aufgabe und Schicht.
| Prüffrage | Bisher | Mit BEEP zusätzlich |
|---|---|---|
| Fachkraftbesetzung | Ist je Schicht eine Fachkraft eingeteilt? | unverändert – bleibt Pflicht |
| Wundversorgung | Arzt ordnet an, Pflege führt aus | Ist eine dafür qualifizierte Pflegefachperson im Dienst, die eigenverantwortlich handeln darf? |
| Diabetesmanagement | je Einzelfall ärztlich gesteuert | Wer trägt die definierten Leistungen – und ist diese Person eingeplant? |
| Hilfsmittel-Empfehlung | über ärztliche Verordnung | Wer darf empfehlen? Ist die Befugnis hinterlegt? |
| Delegation an Assistenz | informell geregelt | Wer delegiert an wen – dokumentiert und im Plan nachvollziehbar? |
Praktisch heißt das: Eine Frühschicht kann formal die Fachkraftquote erfüllen und trotzdem eine Lücke haben, wenn an diesem Tag niemand mit der Befugnis zur eigenverantwortlichen Wundversorgung eingeteilt ist – und genau diese Versorgung ansteht. Solche Lücken entstehen leise; auf Papier oder in Excel fallen sie meist erst auf, wenn die Aufgabe unerledigt bleibt.
Delegation neu denken: wer gibt was an wen ab?
Mehr Eigenverantwortung oben verändert auch das Gefüge darunter. Wenn Pflegefachpersonen definierte heilkundliche Aufgaben übernehmen, entstehen Freiräume, aus denen andere Tätigkeiten an Assistenz- und Hilfskräfte delegiert werden können – aber nur im rechtlich zulässigen Rahmen und mit klarer Zuordnung. Die Frage „Wer darf was, und wer beaufsichtigt es?“ gehört damit nicht nur in die Stellenbeschreibung, sondern in die Schichtplanung. Ein Plan, der Qualifikationen und Befugnisse je Person führt, macht die Delegationskette sichtbar, statt sie dem Zufall der jeweils anwesenden Belegschaft zu überlassen.
So bilden Sie die neuen Befugnisse im Plan ab
Drei Schritte helfen, das BEEP-Gesetz in der Planung ankommen zu lassen: Erstens die erweiterten Befugnisse als eigene, hinterlegte Qualifikationen führen – nicht nur „Fachkraft ja/nein“, sondern „Wundexpertise“, „Diabetes“, „Praxisanleitung“. Zweitens diese Qualifikationen als Voraussetzung an die Schichten oder Aufgaben knüpfen, die sie erfordern. Drittens beim Zuweisen prüfen lassen, ob die Voraussetzung erfüllt ist – bevor der Plan aushängt, nicht danach.
Genau dafür ist Dienstplan-Software gemacht: Qualifikationen und Befugnisse lassen sich je Person hinterlegen und als Voraussetzung an einzelne Schichten knüpfen, sodass eine Schicht mit erweiterter Aufgabe gar nicht erst mit einer Person besetzt wird, der die Befugnis fehlt. In unserem Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Dienstplan, Verfügbarkeiten, Abwesenheiten und Stundenkonten laufen in einem Ablauf zusammen, Qualifikationen sind je Schicht als Bedingung hinterlegbar, und Warnungen erscheinen bereits beim Zuweisen – so bleibt die Fachkraftquote erfüllt und die passende Befugnis trotzdem gedeckt.
Häufige Fragen
Seit wann gilt das Pflegekompetenzgesetz beziehungsweise BEEP-Gesetz?
Das ursprünglich als Pflegekompetenzgesetz diskutierte Vorhaben wurde Anfang November 2025 verabschiedet und gilt seit dem 1. Januar 2026 als Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP). Es erweitert die eigenverantwortlichen Befugnisse von Pflegefachpersonen und soll zugleich die Pflegedokumentation verschlanken.
Welche Aufgaben dürfen Pflegefachpersonen jetzt eigenverantwortlich übernehmen?
Das Gesetz nennt vor allem die Wundversorgung, das Diabetesmanagement und die Versorgung von Menschen mit Demenz. Definierte Leistungen lassen sich nach ärztlicher Erstdiagnose selbstständig erbringen; bei Wundauflagen und bestimmten Pflegehilfsmitteln sind Empfehlungen ohne zwingende ärztliche Verordnung im Einzelfall möglich. Voraussetzung ist eine entsprechende Qualifikation der Fachperson.
Braucht es künftig gar keine ärztliche Anordnung mehr?
Nein, nur für bestimmte, gesetzlich definierte Tätigkeiten entfällt die Pflicht zur Anordnung im Einzelfall. Die ärztliche Erstdiagnose und die grundsätzliche Zusammenarbeit bleiben bestehen. Es geht um eine gezielte Befugniserweiterung in klar umrissenen Bereichen, nicht um eine allgemeine Ablösung der ärztlichen Verantwortung.
Was bedeutet das BEEP-Gesetz für die Dienstplanung?
Der Schwerpunkt verschiebt sich von der reinen Fachkraftquote zur passenden Qualifikation je Schicht. Es reicht nicht, irgendeine Fachkraft einzuplanen – wer erweiterte Aufgaben eigenverantwortlich übernimmt, muss dafür qualifiziert, befugt und zur richtigen Zeit eingeteilt sein. Ein Plan, der Qualifikationen je Person führt und als Schichtvoraussetzung prüft, bildet das verlässlich ab.
Reduziert das Gesetz wirklich den Dokumentationsaufwand?
Das ist das erklärte Ziel: Die Pflegedokumentation soll auf das gesetzlich notwendige Maß zurückgeführt und digitale Prozesse beschleunigt werden, für ambulante und teilstationäre Dienste sind Erleichterungen bei Qualitätsprüfungen vorgesehen. Der Entlastungseffekt kommt aber nur an, wenn Planung und Zeiterfassung digital zusammenlaufen und nicht an anderer Stelle neue Doppelarbeit entsteht.
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