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MFA-Gehalt verstehen: Tätigkeitsgruppen und Berufsjahre

Das Gehalt Medizinischer Fachangestellter (MFA) wirkt auf den ersten Blick unübersichtlich – in Wahrheit folgt es einem klaren Raster aus zwei Größen: der Tätigkeitsgruppe (was jemand tut) und dem Berufsjahr (wie lange schon). Dieser Leitfaden erklärt beide Achsen des MFA-Gehaltstarifvertrags, zeigt, was sich 2026 geändert hat, und räumt mit dem häufigsten Missverständnis auf: dass der Tarifvertrag in jeder Praxis automatisch gelten würde.

Lesezeit 7 Min. Aktualisiert 4. Oktober 2026
Das Wichtigste in Kürze: Das MFA-Gehalt nach dem Gehaltstarifvertrag ergibt sich aus zwei Achsen: der Tätigkeitsgruppe I bis VI (sie folgt der übertragenen Tätigkeit und Verantwortung – von Basistätigkeiten in TG I bis zur vollen Praxismanagement-Verantwortung in TG VI) und dem Berufsjahr (Staffeln in Vier-Jahres-Schritten, seit 2026 ergänzt um die Stufen 29.–32. und ab dem 33. Berufsjahr). Zum 1. Januar 2026 ist die zweite Stufe des Abschlusses vom 21. November 2024 in Kraft getreten – die Gehälter stiegen im Schnitt um 3,4 Prozent, das Einstiegsgehalt in TG I liegt bei rund 2.940 € im Monat. Wichtig: Der Tarifvertrag (vmf/AAA) ist nicht allgemeinverbindlich – er gilt zwingend nur bei beidseitiger Tarifbindung, sonst nur, wenn der Arbeitsvertrag auf ihn verweist. ZFA und Apotheke haben eigene Tarifverträge.

Zwei Achsen bestimmen das MFA-Gehalt

Das Tarifgehalt steht am Schnittpunkt zweier Größen. Die erste ist die Tätigkeitsgruppe: Sie bildet ab, welche Aufgaben und welche Verantwortung jemand übernimmt. Die zweite ist das Berufsjahr: Es bildet die wachsende Erfahrung ab. Beide zusammen ergeben eine Zelle in der Gehaltstabelle. Wer sein Gehalt einordnen will, muss also beide Fragen beantworten: Welche Tätigkeitsgruppe – und welches Berufsjahr?

Die Tätigkeitsgruppen I bis VI

Der Gehaltstarifvertrag kennt sechs Tätigkeitsgruppen. Maßgeblich ist die tatsächlich übertragene Tätigkeit, nicht die Berufsbezeichnung – und in den höheren Gruppen spielt der Nachweis von Fortbildungen eine Rolle. Typisch ist folgende Staffelung:

Tätigkeitsgruppen im MFA-Gehaltstarifvertrag (Beispiele – maßgeblich ist die übertragene Tätigkeit)
GruppeTypische Tätigkeit
TG IGrund- und Basistätigkeiten nach Anweisung: Anmeldung, Patientenbetreuung, Blutabnahme, EKG, Verbandwechsel
TG IIWeitgehend selbstständige Tätigkeit in einem Spezialgebiet (z. B. Onkologie-Assistenz) oder in der Praxisorganisation
TG IIIBesondere Qualifikation und Verantwortung, z. B. VERAH, Hygienebeauftragte, Studienassistenz
TG IVTeamkoordination, Qualitätsmanagement – komplett selbstständiges Arbeiten in einem erweiterten Aufgabenbereich
TG VStellvertretende Leitung des Praxismanagements mit Personalverantwortung
TG VIVolle Verantwortung für das Praxismanagement – Leitungs- und Führungstätigkeit

Jede höhere Gruppe bringt einen prozentualen Aufschlag gegenüber TG I mit sich. Entscheidend ist aber: Eine Fortbildung oder ein zusätzliches Zertifikat allein hebt das Gehalt noch nicht – erst wenn die entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich übertragen wird, greift die höhere Tätigkeitsgruppe. Umgekehrt gehört die Eingruppierung regelmäßig überprüft, wenn sich der Aufgabenzuschnitt dauerhaft ändert.

Die Berufsjahr-Staffeln

Innerhalb jeder Tätigkeitsgruppe steigt das Gehalt mit den Berufsjahren. Die Staffeln umfassen jeweils mehrere Jahre und steigen in Vier-Jahres-Schritten: 1. bis 4., 5. bis 8., 9. bis 12. Berufsjahr und so weiter. Mit dem Tarifabschluss 2024/2026 wurden die obersten Staffeln erweitert – neu hinzugekommen sind die Stufen für das 29. bis 32. sowie ab dem 33. Berufsjahr. Damit wird langjährige Betriebstreue stärker honoriert als zuvor, als die Tabelle früher endete.

Gilt der Tarifvertrag automatisch? Das häufigste Missverständnis

Nein – und das ist der wichtigste Punkt für Praxen und Beschäftigte gleichermaßen. Der MFA-Gehaltstarifvertrag wird vom Verband medizinischer Fachberufe (vmf) und der Arbeitgeberseite (AAA) ausgehandelt. Er ist nicht allgemeinverbindlich. Zwingend gilt er nur, wenn beide Seiten tarifgebunden sind: der Arbeitgeber über eine Mitgliedschaft in der AAA und die Beschäftigte über eine Mitgliedschaft im vmf.

In vielen Praxen ist das nicht der Fall. Dort gilt der Tarif nur, wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich darauf Bezug nimmt. Ohne eine solche Bezugnahme ist die Vergütung frei verhandelbar – der Tarifvertrag dient dann als Orientierung und Argumentationsgrundlage, mehr nicht. Diese Unterscheidung ist bares Geld wert und sollte bei jeder Einstellung geklärt werden.

Was gilt 2026?

Zum 1. Januar 2026 ist die zweite Stufe des Tarifabschlusses vom 21. November 2024 in Kraft getreten. Die Tarifgehälter sind – je nach Berufsjahrstaffel unterschiedlich – im Durchschnitt um rund 3,4 Prozent gestiegen. Das Einstiegsgehalt in Tätigkeitsgruppe I liegt im ersten bis vierten Berufsjahr bei etwa 2.940 € brutto im Monat (bei Vollzeit); mit höherer Tätigkeitsgruppe und mehr Berufsjahren steigt es deutlich. Die Ausbildungsvergütung wurde ebenfalls angehoben (um 50 € je Ausbildungsjahr).

Was das für Dienstplan und Lohn heißt

  • Stundenlohn als Rechenbasis: Das Monatsgehalt der jeweiligen Gruppe und Berufsjahrstaffel ist die Grundlage für den Stundenlohn – und damit für die anteilige Vergütung bei Teilzeit, für Überstunden und Mehrarbeit sowie für etwaige Zuschläge. In Praxen mit hoher Teilzeitquote ist eine saubere Stundenabgrenzung deshalb Pflicht.
  • Berufsjahrsprung zum Stichtag: Der Wechsel in die nächste Berufsjahr-Staffel erhöht das Gehalt zu einem konkreten Zeitpunkt. Wer diese Termine im Blick behält, vermeidet Nachzahlungen.
  • Qualifikation je Dienst: Wer welche Aufgaben übernehmen darf – VERAH-Hausbesuche, Röntgen, Hygiene, Notfallmanagement –, hängt an Tätigkeit und Qualifikation. Diese Information gehört in die Planung, damit jede Sprechstunde passend besetzt ist.
  • Eingruppierung regelmäßig prüfen: Verschiebt sich der Aufgabenzuschnitt dauerhaft (etwa durch Übernahme der Praxisorganisation), ist die Tätigkeitsgruppe zu überprüfen – das lässt sich nur belegen, wenn die übertragenen Aufgaben dokumentiert sind.

Teilzeit, wechselnde Aufgaben und Berufsjahrsprünge lassen sich nur dann korrekt abrechnen, wenn Plan- und Ist-Zeiten je Person verlässlich vorliegen. Im apotower-Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Dienstplan, Qualifikationen, Stundenkonten und Abwesenheiten laufen in einem System zusammen, die Besetzung der Sprechzeiten lässt sich je Qualifikation steuern, und der Lohnexport übergibt die geleisteten Stunden direkt an die Abrechnung.

Häufige Fragen

Wovon hängt das MFA-Gehalt im Tarifvertrag ab?

Von zwei Größen: der Tätigkeitsgruppe (I bis VI, je nach übertragener Tätigkeit und Verantwortung) und dem Berufsjahr (Staffeln in Vier-Jahres-Schritten). Das Tarifgehalt steht am Schnittpunkt beider Achsen in der Gehaltstabelle.

Gilt der MFA-Tarifvertrag in jeder Arztpraxis?

Nein. Der Gehaltstarifvertrag von vmf und AAA ist nicht allgemeinverbindlich. Zwingend gilt er nur bei beidseitiger Tarifbindung – der Arbeitgeber ist Mitglied der AAA und die Beschäftigte Mitglied im vmf. Sonst gilt er nur, wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich auf ihn Bezug nimmt; andernfalls ist die Vergütung frei verhandelbar.

Was hat sich 2026 geändert?

Zum 1. Januar 2026 ist die zweite Stufe des Abschlusses vom 21. November 2024 in Kraft getreten – die Gehälter stiegen je nach Berufsjahrstaffel im Schnitt um rund 3,4 Prozent. Außerdem wurden neue Berufsjahr-Staffeln für das 29. bis 32. und ab dem 33. Berufsjahr eingeführt, und die Ausbildungsvergütung wurde angehoben.

Reicht eine Fortbildung für ein höheres Gehalt?

Nicht allein. Die Eingruppierung richtet sich nach der tatsächlich übertragenen Tätigkeit. Eine Fortbildung oder ein Zertifikat erhöht die Tätigkeitsgruppe erst dann, wenn die entsprechenden Aufgaben auch tatsächlich übernommen werden. In den höheren Gruppen ist der Fortbildungsnachweis zusätzlich Voraussetzung.

Gilt dieser Tarifvertrag auch für ZFA und Apothekenpersonal?

Nein. Zahnmedizinische Fachangestellte und Apothekenberufe (PTA, PKA) werden nach eigenen Tarifverträgen mit abweichender Systematik vergütet. Der hier beschriebene Gehaltstarifvertrag gilt für Medizinische Fachangestellte in Arztpraxen und MVZ.

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