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Lohnsteuerklassen I–VI: Steuerklassenwahl, Faktorverfahren & der Reform-Mythos

Die Lohnsteuerklasse entscheidet, wie viel Lohnsteuer jeden Monat vom Bruttolohn einbehalten wird – und damit, wie viel netto auf dem Konto landet. Für Beschäftigte ist sie oft ein Rätsel, für die Lohnabrechnung in Praxis, Apotheke und Pflegeeinrichtung ein Stammdatum, das stimmen muss. Dieser Leitfaden erklärt die sechs Steuerklassen, die Wahlmöglichkeiten für Ehepaare, das Faktorverfahren und die Steuerklasse VI für Zweitjobs – und ordnet ein, was an der viel diskutierten Abschaffung der Klassen III und V tatsächlich dran ist.

Lesezeit 8 Min. Aktualisiert 14. Oktober 2026
Das Wichtigste in Kürze: Es gibt sechs Lohnsteuerklassen: I für Ledige, II für Alleinerziehende (mit Entlastungsbetrag), III/V oder IV/IV für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, IV mit Faktor als dritte Paar-Variante und VI für jedes zweite oder weitere Dienstverhältnis. Die Steuerklasse steuert nur den monatlichen Lohnsteuerabzug und damit die Liquidität – die tatsächliche Jahressteuer ist bei jeder Kombination gleich und wird über die Einkommensteuererklärung ausgeglichen. Die Kombination III/V führt oft zu Nachzahlungen, das Faktorverfahren verteilt die Last passgenau nach den Einkommensanteilen. Die geplante Abschaffung von III und V ist Stand Oktober 2026 nicht umgesetzt: Der Punkt wurde aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz gestrichen und steht nicht im aktuellen Koalitionsvertrag.

Wozu die Steuerklasse im Betrieb überhaupt dient

Die Lohnsteuerklasse ist kein Maß dafür, wie viel Steuern jemand am Ende zahlt, sondern eine Vorschrift dafür, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber Monat für Monat vom Bruttolohn einbehält und ans Finanzamt abführt. Sie bündelt persönliche Freibeträge (Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag, Vorsorgepauschale und je nach Klasse weitere) in einem Abzugsverfahren. Für die Lohnabrechnung ist die Steuerklasse ein elektronisch abgerufenes Stammdatum (ELStAM, elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale): Der Betrieb fragt sie beim Bundeszentralamt für Steuern ab, er legt sie nicht selbst fest. Ändert sich der Familienstand, ändert sich die Klasse – darum muss das in den Personalstammdaten gepflegt werden.

Die sechs Lohnsteuerklassen im Überblick

Welche Klasse gilt, richtet sich nach Familienstand und Zahl der Beschäftigungsverhältnisse:

Lohnsteuerklassen I bis VI
KlasseFür wenBesonderheit
ILedige, Geschiedene, dauerhaft getrennt Lebende, Verwitwete (ab dem zweiten Jahr nach dem Todesjahr)Grundfreibetrag, keine Zuschläge
IIAlleinerziehende mit mindestens einem Kind im Haushalt (Kindergeldanspruch)wie I, plus Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
IIIVerheiratete/verpartnerte mit dem höheren Einkommen (in der Kombination III/V); Verwitwete im Todesjahr und im Folgejahrniedrigster laufender Abzug; Partner ist dann in V
IVVerheiratete/verpartnerte mit ähnlich hohem Einkommen; bei Heirat automatisch beidevergleichbar mit I, aber nur für Ehegatten
VVerheiratete/verpartnerte mit dem geringeren Einkommen (Gegenstück zu III)höchster laufender Abzug der Paar-Varianten
VIjedes zweite und weitere Dienstverhältnis, unabhängig vom Familienstandkeine Freibeträge, höchster Lohnsteuerabzug

Steuerklasse II: der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Steuerklasse II entspricht der Klasse I, berücksichtigt aber zusätzlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG – 2026 sind das 4.260 Euro im Jahr für das erste Kind und 240 Euro für jedes weitere. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Kind im Haushalt lebt, für das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht, und dass keine andere erwachsene Person dauerhaft im Haushalt wohnt. Die Klasse wird nicht automatisch vergeben: Der Entlastungsbetrag muss beim Finanzamt beantragt werden (über ELSTER oder per Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung). Zieht später eine weitere volljährige Person ein, entfällt der Anspruch – eine Änderung, die die betroffene Person dem Finanzamt melden muss.

Die Steuerklassenwahl für Ehepaare: III/V, IV/IV oder IV mit Faktor

Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften gibt es drei Varianten. IV/IV passt, wenn beide ähnlich viel verdienen – dann wird bei beiden ungefähr gleich viel einbehalten. III/V lohnt sich für die Liquidität, wenn die Einkommen stark auseinanderliegen: Die Person mit dem höheren Einkommen (grob ab einem Anteil von etwa 60 Prozent) nimmt III und zahlt wenig, die andere nimmt V und zahlt viel. Der Haken: III/V passt die monatlichen Abzüge selten exakt an die spätere Jahressteuer an und führt deshalb häufig zu einer Nachzahlung. Die dritte Variante, IV mit Faktor, verteilt die Last von vornherein passgenau nach den tatsächlichen Einkommensanteilen.

So funktioniert das Faktorverfahren (§ 39f EStG)

Beim Faktorverfahren bleiben beide Partner in Steuerklasse IV, das Finanzamt legt aber zusätzlich einen Faktor fest. Er ergibt sich aus der voraussichtlichen gemeinsamen Einkommensteuer nach dem Splittingtarif geteilt durch die Summe der Lohnsteuer, die bei IV/IV anfallen würde – ein Beispiel: 4.342 Euro geteilt durch 4.727 Euro ergibt einen Faktor von 0,918. Weil der Splittingvorteil den Zähler kleiner macht, ist der Faktor immer kleiner als 1 und wirkt als steuermindernder Multiplikator auf den Lohnsteuerabzug jedes Partners. Das Ergebnis: Jeder zahlt monatlich ungefähr den Anteil, der seinem Einkommen entspricht, und beide profitieren sofort vom Splitting. Der Faktor wird beim Finanzamt beantragt und gilt seit 2020 für bis zu zwei Kalenderjahre. In die Berechnung fließen nur die Arbeitslöhne aus ersten Dienstverhältnissen ein – ein Nebenjob in Klasse VI bleibt außen vor.

Entscheidend: Die Steuerklasse ändert die Jahressteuer nicht

Der wichtigste und am häufigsten missverstandene Punkt: Die Wahl der Steuerklasse ändert nichts an der Höhe der tatsächlich geschuldeten Jahressteuer. Ob ein Ehepaar III/V, IV/IV oder IV mit Faktor nutzt – die Steuersumme über das Jahr ist dieselbe. Die Klasse steuert nur, wann wie viel einbehalten wird, also die unterjährige Liquidität und die Frage, ob am Jahresende eine Nachzahlung oder eine Erstattung kommt. Deshalb ist die Steuerklasse auch kein Instrument, um Steuern zu sparen. Spürbar wird sie allerdings bei Lohnersatzleistungen, die sich am Nettoentgelt orientieren – Elterngeld, Kranken-, Arbeitslosen- oder Mutterschaftsgeld: Wer vor einem solchen Bezug in eine günstigere Klasse wechselt, kann die Leistung erhöhen (die Finanzverwaltung prüft hier allerdings Gestaltungen).

Steuerklasse VI: Zweitjob und der Minijob-Grenzfall

Hat eine Person mehr als ein Arbeitsverhältnis, läuft das erste über die persönliche Steuerklasse (I bis V) und jedes weitere über Steuerklasse VI – mit dem höchsten Abzug, weil hier keine Freibeträge greifen. Ein Minijob ist davon die wichtige Ausnahme: Wird er vom Arbeitgeber pauschal mit zwei Prozent versteuert, bleibt er für die beschäftigte Person steuerfrei und erfordert keine Steuerklasse VI – er kann neben dem Hauptjob laufen, ohne dass dieser teurer wird. Erst wenn jemand eine zweite sozialversicherungspflichtige Stelle annimmt oder einen zweiten Minijob neben einem ersten (der dann mit dem Hauptjob zusammengerechnet wird), kommt Klasse VI ins Spiel. Für Gesundheitsbetriebe ist das relevant, weil Aushilfen, Springer und Nebenbeschäftigte häufig mehrere Arbeitsverhältnisse haben – was im Lohnlauf korrekt zugeordnet werden muss.

Wechsel, Fristen und Pflichtveranlagung

Seit 2020 kann die Steuerklassenkombination mehrmals im Kalenderjahr gewechselt werden (früher nur einmal). Damit ein Wechsel noch im laufenden Jahr wirkt, sollte der Antrag bis zum 30. November beim Finanzamt sein. Bei einer Heirat werden beide automatisch in IV/IV eingeordnet; im Jahr der Eheschließung lässt sich der Wechsel rückwirkend ab dem Heiratsmonat beantragen. Zu beachten ist außerdem: Wer III/V oder IV mit Faktor nutzt, ist grundsätzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben – bei IV/IV ohne weitere Merkmale besteht diese Pflicht nicht zwingend. Der Antrag läuft über das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ mit der Anlage „Steuerklassenwechsel“ oder elektronisch über ELSTER.

Der Reform-Mythos: Werden die Steuerklassen III und V abgeschafft?

Rund um die Steuerklassen III und V kursiert seit Jahren die Ansage, sie würden „ab 2030“ abgeschafft und alle betroffenen Paare automatisch ins Faktorverfahren überführt. Richtig ist: Ein solcher Plan stand im Entwurf – ursprünglich mit dem 1. Januar 2030 als Starttermin. Umgesetzt wurde er aber nicht. Der Punkt wurde aus der beschlossenen Endfassung des Steuerfortentwicklungsgesetzes (Dezember 2024) wieder gestrichen, und die seit 2025 amtierende Bundesregierung hat die Abschaffung nicht in den Koalitionsvertrag aufgenommen. Stand Oktober 2026 gilt daher: Alle drei Paar-Varianten bleiben wählbar, das Faktorverfahren ist freiwillig, einen neuen Gesetzentwurf mit festem Termin gibt es nicht. Wer die Abschaffung als beschlossene Sache liest, stützt sich auf veraltete oder ungeprüfte Quellen. Ob die Reform später erneut aufgegriffen wird, ist offen – und wäre dann rechtzeitig angekündigt.

Was das für Lohnabrechnung und Dienstplan bedeutet

Für den Betrieb ist die Steuerklasse zunächst ein Datenpflege-Thema: Sie wird elektronisch abgerufen, muss aber bei Ein- und Austritten, Heirat oder einem zweiten Arbeitsverhältnis stimmen, damit der Lohnlauf und der Lohn-Export in die Buchhaltung sauber laufen. Besonders bei Aushilfen, Werkstudierenden, Springerkräften und Rentnerinnen und Rentnern lohnt der Blick, ob eine Beschäftigung das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis ist – das entscheidet über Klasse VI. Und für die Beratung der Belegschaft gilt die Faustregel aus diesem Beitrag: Die Steuerklasse verschiebt nur die monatliche Liquidität, nicht die Jahressteuer; wer mehr netto im Monat braucht, verändert den Zeitpunkt, nicht die Gesamtlast.

Welche Steuerklasse gilt und ob eine Beschäftigung das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis ist, entscheidet über den Lohnsteuerabzug. Im apotower-Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Dienstplan und Zeiterfassung liefern die geleisteten Stunden je Person, und die Lohn-Schnittstelle übergibt die Entgeltdaten sauber an die Abrechnung – eine verlässliche Grundlage, um Steuerklassen und mehrere Beschäftigungsverhältnisse korrekt abzubilden.

Häufige Fragen

Welche Steuerklasse ist die beste?

Es gibt keine generell beste Klasse, weil die Steuerklasse die Höhe der Jahressteuer nicht verändert – sie steuert nur den monatlichen Abzug. Für Ehepaare mit sehr unterschiedlichen Einkommen bringt III/V mehr Netto beim Hauptverdiener, oft aber eine Nachzahlung; das Faktorverfahren (IV mit Faktor) verteilt die Last passgenau und vermeidet größere Nachzahlungen. Welche Variante sich lohnt, hängt vom Einkommensverhältnis und von geplanten Lohnersatzleistungen ab.

Werden die Steuerklassen 3 und 5 abgeschafft?

Stand Oktober 2026 nicht. Die ursprünglich für 2030 geplante Abschaffung wurde aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz gestrichen und steht nicht im aktuellen Koalitionsvertrag. Alle drei Paar-Varianten – III/V, IV/IV und IV mit Faktor – bleiben wählbar, und das Faktorverfahren ist freiwillig. Einen neuen Gesetzentwurf mit festem Termin gibt es derzeit nicht.

Wann brauche ich Steuerklasse VI?

Steuerklasse VI gilt für jedes zweite und weitere Dienstverhältnis. Das erste Arbeitsverhältnis läuft über die persönliche Klasse (I bis V), jedes weitere über VI mit dem höchsten Abzug. Ein pauschal mit zwei Prozent versteuerter Minijob ist die Ausnahme: Er bleibt für die beschäftigte Person steuerfrei und erfordert keine Klasse VI.

Wie oft kann ich die Steuerklasse wechseln?

Seit 2020 ist ein Wechsel mehrmals pro Kalenderjahr möglich. Damit die Änderung noch im laufenden Jahr wirkt, sollte der Antrag bis zum 30. November beim Finanzamt eingehen. Bei einer Heirat werden beide Partner automatisch in IV/IV eingeordnet; der Wechsel kann im Heiratsjahr rückwirkend ab dem Heiratsmonat beantragt werden.

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