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Lohnpfändung: Was Arbeitgeber als Drittschuldner tun müssen

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter macht den Arbeitgeber ungefragt zur zahlenden Stelle: Er wird zum Drittschuldner und muss den pfändbaren Teil des Lohns berechnen und an den Gläubiger abführen. Wer zu viel oder zu wenig überweist, haftet persönlich. Dieser Beitrag erklärt die Fristen, die aktuellen Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2026 und – für Schichtbetriebe besonders wichtig – warum Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie ein Teil der Überstunden gar nicht in die Rechnung eingehen.

Lesezeit 8 Min. Aktualisiert 20. September 2026
Das Wichtigste in Kürze: Mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird der Arbeitgeber Drittschuldner. Er muss innerhalb von zwei Wochen die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO abgeben, mit jeder Abrechnung den pfändbaren Betrag ermitteln und ihn an den Gläubiger abführen. Der unpfändbare Grundbetrag liegt ab 1. Juli 2026 bei 1.587,40 € netto im Monat (plus 597,42 € für die erste, plus je 332,83 € für jede weitere Unterhaltspflicht); voll pfändbar ist Einkommen erst oberhalb von 4.866,30 € netto. Vor der Tabelle sind die unpfändbaren Bezüge nach § 850a ZPO herauszurechnen: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit im üblichen Rahmen ganz, Überstundenvergütung zur Hälfte, Weihnachtsgeld bis 705 €. Die Freigrenzen steigen automatisch jedes Jahr zum 1. Juli.

Was heißt „Drittschuldner“ – und wann werde ich es?

Hat ein Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen einen Ihrer Beschäftigten, kann er dessen Arbeitseinkommen pfänden lassen. Das Vollstreckungsgericht erlässt dann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB), der Ihnen als Arbeitgeber zugestellt wird. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung sind Sie Drittschuldner: Der pfändbare Teil des Lohns darf nicht mehr an die beschäftigte Person, sondern muss an den Gläubiger ausgezahlt werden. Der Beschluss wirkt auch auf künftig fällig werdenden Lohn – Sie müssen ihn also bei jeder folgenden Abrechnung beachten, bis die Forderung getilgt oder der Beschluss aufgehoben ist.

Erste Pflicht: die Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO)

Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses müssen Sie dem Gläubiger auf dessen Verlangen erklären, ob und in welchem Umfang Sie zur Zahlung bereit sind. Dazu gehört, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, ob weitere Pfändungen oder Abtretungen vorliegen und welchen Rang sie haben. Geben Sie die Erklärung schuldhaft nicht, verspätet oder falsch ab, haften Sie dem Gläubiger für den daraus entstehenden Schaden (§ 840 Abs. 2 ZPO). Die Erklärung ist kein Schuldanerkenntnis – sie verpflichtet Sie nur zur wahrheitsgemäßen Auskunft.

Die Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2026

Ein Teil des Nettoeinkommens bleibt immer pfändungsfrei, damit der Lebensunterhalt gesichert ist. Der unpfändbare Grundbetrag hängt von der Höhe des Einkommens und der Zahl der gesetzlichen Unterhaltspflichten ab. Seit einer Gesetzesänderung werden diese Grenzen automatisch jedes Jahr zum 1. Juli angepasst; sie orientieren sich am steuerlichen Grundfreibetrag.

Unpfändbarer Grundbetrag nach § 850c ZPO (Werte ab 1. Juli 2026, monatlich)
UnterhaltspflichtenUnpfändbarer Grundbetrag
keine1.587,40 €
1 Person2.184,82 € (1.587,40 € + 597,42 €)
2 Personen2.517,65 €
3 Personen2.850,48 €
jede weitere+ 332,83 €

Oberhalb des Grundbetrags ist der Lohn nicht sofort in voller Höhe pfändbar: Der Betrag zwischen Grundfreibetrag und Höchstgrenze wird nur anteilig herangezogen, den genauen pfändbaren Betrag entnimmt man der amtlichen Pfändungstabelle. Erst oberhalb von 4.866,30 € netto monatlich ist das übersteigende Einkommen vollständig pfändbar. Rechnen Sie den pfändbaren Betrag nicht „frei Hand“ aus, sondern immer anhand der aktuellen Tabelle – jede Lohnabrechnungs-Software führt sie mit.

Zuerst herausrechnen: die unpfändbaren Bezüge (§ 850a ZPO)

Bevor die Pfändungstabelle greift, sind bestimmte Lohnbestandteile aus dem Nettoeinkommen herauszurechnen – sie zählen gar nicht zum pfändbaren Einkommen. Für Gesundheitsbetriebe mit Schicht- und Wochenenddiensten ist das der entscheidende Punkt, denn genau die typischen Zuschläge sind betroffen:

Wichtige unpfändbare Bezüge nach § 850a ZPO
BezugUmfang der Pfändungsfreiheit
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitim Rahmen des Üblichen vollständig unpfändbar
Überstundenvergütungzur Hälfte unpfändbar
Weihnachtsgeld / Weihnachtsvergütungunpfändbar bis 705 €
Urlaubsgeld, Aufwandsentschädigungen, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagenim üblichen Rahmen unpfändbar

Dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als Erschwerniszulagen unpfändbar sind, hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich bestätigt (BAG, Urteil vom 23.08.2017 – 10 AZR 859/16). Praktisch bedeutet das: Wer viele Nacht- und Wochenenddienste leistet, hat ein deutlich niedrigeres pfändbares Netto, als der Bruttolohn vermuten lässt. Voraussetzung ist aber, dass diese Bestandteile in der Abrechnung sauber getrennt ausgewiesen sind – ein pauschaler „Gesamtbrutto“-Posten lässt sich nicht in unpfändbar und pfändbar aufteilen.

Mehrere Pfändungen: die Rangfolge entscheidet

Liegen mehrere Pfändungen vor, gilt das Prioritätsprinzip: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zustellung. Die zuerst zugestellte Pfändung wird zuerst bedient; erst wenn sie getilgt ist, rückt die nächste nach. Eine Sonderstellung haben Unterhaltspfändungen nach § 850d ZPO – etwa für Kindesunterhalt: Hier gelten niedrigere Freibeträge, sodass ein größerer Teil des Einkommens zugegriffen werden kann, und sie sind gegenüber gewöhnlichen Gläubigern bevorrechtigt. Bei einer Mischung aus Unterhalts- und sonstigen Pfändungen wird die Berechnung schnell komplex; im Zweifel hilft die Lohnabrechnungsstelle oder ein spezialisierter Rat.

Haftung, Kündigung und Bearbeitungskosten

  • Haftung: Führen Sie zu wenig ab, können Sie vom Gläubiger in Anspruch genommen werden; zahlen Sie zu viel an den Gläubiger, kann die beschäftigte Person den zu viel einbehaltenen Lohn von Ihnen nachfordern. Sorgfalt bei der Berechnung schützt vor doppelter Inanspruchnahme.
  • Kündigung: Eine Lohnpfändung allein ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund. Der bloße Aufwand rechtfertigt keine Kündigung.
  • Bearbeitungsgebühr: Für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand darf der Arbeitgeber vom Beschäftigten grundsätzlich keine Bearbeitungspauschale einbehalten.
  • Datenschutz: Die Pfändung ist eine sensible Information – Beschlüsse und Berechnungen gehören in die Personalakte mit eng begrenztem Zugriff, nicht in offen einsehbare Ablagen.

Was das für Zeiterfassung und Dienstplan bedeutet

Ob eine Pfändung korrekt berechnet ist, hängt unmittelbar an sauberen Lohndaten – und die entstehen im Dienstplan und in der Zeiterfassung. Nur wenn geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Überstunden einzeln erfasst und in der Abrechnung getrennt ausgewiesen sind, lassen sich die unpfändbaren Anteile nach § 850a ZPO zweifelsfrei herausrechnen. Werden Zuschläge dagegen pauschal oder unspezifisch abgerechnet, geht der Pfändungsschutz für diese Bestandteile praktisch verloren – zu Lasten der beschäftigten Person.

Damit die Zuschlags- und Überstundenanteile korrekt in die Lohnabrechnung – und damit in die Pfändungsberechnung – fließen, müssen Ist-Zeiten und Zuschlagsarten verlässlich erfasst sein. Im apotower-Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Dienstplan, Zeiterfassung und Zuschlagsermittlung laufen in einem Ablauf zusammen und lassen sich über die Lohn-Schnittstelle sauber getrennt an die Entgeltabrechnung übergeben.

Häufige Fragen

Muss ich als Arbeitgeber eine Lohnpfändung beachten, sobald sie eingeht?

Ja. Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses werden Sie Drittschuldner und dürfen den pfändbaren Teil des Lohns nur noch an den Gläubiger auszahlen. Zusätzlich müssen Sie auf Verlangen innerhalb von zwei Wochen die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO abgeben. Der Beschluss wirkt auch auf künftigen Lohn, bis die Forderung getilgt ist.

Wie hoch ist der pfändungsfreie Betrag 2026?

Der unpfändbare Grundbetrag liegt ab 1. Juli 2026 bei 1.587,40 € netto im Monat ohne Unterhaltspflichten, plus 597,42 € für die erste und je 332,83 € für jede weitere unterhaltsberechtigte Person. Oberhalb wird nur ein Teil herangezogen; erst ab 4.866,30 € netto ist das übersteigende Einkommen voll pfändbar. Den genauen Betrag liefert die amtliche Pfändungstabelle, die jährlich zum 1. Juli aktualisiert wird.

Sind Nacht- und Sonntagszuschläge pfändbar?

Nein, im üblichen Rahmen nicht. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gelten als Erschwerniszulagen und sind nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar (bestätigt durch BAG, 10 AZR 859/16). Auch die Überstundenvergütung ist zur Hälfte unpfändbar und Weihnachtsgeld bis 705 €. Diese Beträge werden vor Anwendung der Pfändungstabelle herausgerechnet – vorausgesetzt, sie sind in der Abrechnung getrennt ausgewiesen.

Was passiert bei mehreren Pfändungen gleichzeitig?

Es gilt das Prioritätsprinzip nach dem Zeitpunkt der Zustellung: Die zuerst zugestellte Pfändung wird zuerst bedient, die nächste rückt erst nach ihrer Tilgung nach. Unterhaltspfändungen nach § 850d ZPO sind bevorrechtigt und haben niedrigere Freibeträge, sodass mehr Einkommen zugegriffen werden kann.

Darf ich jemanden wegen einer Lohnpfändung kündigen?

Nein, eine Lohnpfändung allein ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund – der bloße Bearbeitungsaufwand rechtfertigt keine Kündigung. Auch eine Bearbeitungsgebühr dürfen Sie vom Beschäftigten grundsätzlich nicht einbehalten. Die Pfändung ist zudem eine sensible Information und gehört datenschutzkonform in die Personalakte.

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