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Gleitzeit einführen: Kernzeit, Gleitspanne & Zeiterfassung

Gleitzeit gibt dem Team Spielraum, wann es kommt und geht – ohne den Betrieb aus den Fugen zu bringen. Gerade in der Verwaltung einer Praxis, im Backoffice der Apotheke oder in der Abrechnung lässt sich so Familie, Arztbesuch und Berufsverkehr besser vereinbaren. Was Gleitzeit rechtlich verlangt, wie man sie einführt und wo sie im patientennahen Betrieb an Grenzen stößt.

Lesezeit 6 Min. Aktualisiert 31. Juli 2026

Was Gleitzeit bedeutet

Bei der Gleitzeit legen die Beschäftigten Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb eines vorgegebenen Rahmens selbst fest. Statt starr um 8:00 Uhr zu starten, gleiten sie zwischen einem frühesten und einem spätesten Zeitpunkt in den Tag – solange die vereinbarte Arbeitszeit über den Abrechnungszeitraum stimmt. Das setzt ein Arbeitszeitkonto voraus, auf dem Plus- und Minusstunden verbucht werden.

Die drei Bausteine: Kernzeit, Gleitspanne, Funktionszeit

Klassische Gleitzeitmodelle bestehen aus festen Elementen, die man je nach Betrieb kombiniert:

  • Kernzeit: der Zeitraum, in dem alle anwesend sein müssen – etwa 9:00 bis 15:00 Uhr. Sie sichert Erreichbarkeit und gemeinsame Absprachen.
  • Gleitspanne: die Randzeiten davor und danach, in denen frei gestartet und beendet werden darf, z. B. 6:30 bis 9:00 und 15:00 bis 19:00 Uhr.
  • Funktionszeit statt Kernzeit: Manche Betriebe verzichten auf eine feste Kernzeit und verlangen stattdessen, dass das Team die Besetzung eines Bereichs selbst absichert.

Braucht Gleitzeit ein eigenes Gesetz?

Nein. Gleitzeit ist kein gesetzlicher Anspruch und braucht keine spezielle Rechtsgrundlage – sie wird zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbart, im Arbeitsvertrag, per Zusatzvereinbarung oder, wo es einen Betriebs- oder Personalrat gibt, in einer Betriebsvereinbarung. Bei Lage und Verteilung der Arbeitszeit hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen; die Einführung eines Gleitzeitmodells läuft dann nicht am Gremium vorbei.

Die gesetzlichen Grenzen gelten weiter

So flexibel die Lage auch ist – das Arbeitszeitgesetz bleibt der Rahmen. Auch in der Gleitzeit gilt:

  • höchstens 8 Stunden werktäglich, bei Ausgleich bis zu 10 Stunden (§ 3 ArbZG);
  • die Ruhepausen nach § 4 – 30 Minuten ab mehr als 6 Stunden, 45 ab mehr als 9;
  • mindestens 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5). Wer abends um 20 Uhr geht, darf nicht um 6 Uhr wieder starten – auch nicht „freiwillig“.

Gleitzeit ohne Zeiterfassung geht nicht

Ein Gleitzeitkonto lebt davon, dass Ist-Zeiten sauber gebucht werden – sonst weiß niemand, ob jemand im Plus oder Minus steht. Spätestens seit dem BAG-Beschluss von 2022 ist die systematische Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit ohnehin Pflicht. Gleitzeit und Zeiterfassungspflicht sind damit kein Widerspruch, sondern zwei Seiten derselben Medaille: Das erfasste Konto ist die Grundlage der Flexibilität.

Wo Gleitzeit im Gesundheitsbetrieb passt – und wo nicht

Reine Gleitzeit funktioniert dort, wo nicht die Uhr, sondern die erledigte Aufgabe zählt: Buchhaltung, Abrechnung, Rezeptur-Vorbereitung, Bestellwesen, Verwaltung. Am Patienten- und Kundenkontakt stößt sie an Grenzen – die Apotheke muss zur Öffnungsminute besetzt, die Sprechstunde pünktlich bedient, die Pflegetour auf die Minute getaktet sein. Für diese Bereiche ist ein fester Dienstplan mit Schichten das passende Werkzeug; Gleitzeit ergänzt ihn im Hintergrund, statt ihn zu ersetzen. Viele Betriebe fahren deshalb zweigleisig: Schichtplan vorn, Gleitzeit hinten.

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