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FSJ & Bundesfreiwilligendienst im Dienstplan: Was Einsatzstellen wissen müssen

In Pflegeeinrichtungen, Kliniken, der Eingliederungshilfe und zunehmend auch in Arztpraxen gehören Freiwillige zum Team: Menschen im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) oder im Bundesfreiwilligendienst (BFD). Für die Dienstplanung sind sie ein Sonderfall – sie leisten fast volle Arbeitszeit, sind aber weder Fachkraft noch normale Aushilfe. Dieser Leitfaden erklärt die Regeln zu Arbeitszeit, Seminartagen, Urlaub und Jugendschutz und zeigt, wie Sie Freiwillige rechtssicher und fair einplanen – ohne sie als Lückenfüller zu missbrauchen.

Lesezeit 8 Min. Aktualisiert 29. August 2026
Das Wichtigste in Kürze: Freiwillige im FSJ oder BFD leisten in der Regel Vollzeit (Arbeitszeit wie die Hauptamtlichen der Einsatzstelle, meist 38,5–40 Stunden). Der wichtigste Planungsgrundsatz: Sie werden zusätzlich zur regulären Besetzung eingeplant und zählen nicht auf die Fachkraftquote oder den Personalschlüssel – jede Schicht muss auch ohne die Freiwilligen fachlich besetzt sein. Für Unter-18-Jährige gilt zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz (keine Nachtarbeit, 8-Stunden-Tag, 5-Tage-Woche, mehr Urlaub). Die 25 Seminartage im Jahr zählen als Dienstzeit, fehlen aber in der Einsatzstelle und gehören als Abwesenheit in den Plan. Freiwillige sind sozialversicherte Beschäftigte – die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für sie.

FSJ und BFD: Was sie unterscheidet – und was im Dienstplan gleich bleibt

Beide Formate sind Freiwilligendienste, beruhen aber auf unterschiedlichen Gesetzen. Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz richtet sich an junge Menschen nach der Vollzeitschulpflicht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz steht Menschen jeden Alters offen – auch über 27, was ihn für Wiedereinsteiger:innen und Ältere interessant macht. Beide dauern in der Regel zwölf Monate, mindestens sechs und höchstens 18, in Ausnahmen bis 24 Monate.

Für die Dienstplanung sind diese Unterschiede zweitrangig. Entscheidend ist ein Grundsatz, der für beide gilt: Freiwillige sind eine zusätzliche Kraft, kein Ersatz für reguläres Personal. Wer das im Plan berücksichtigt, vermeidet sowohl arbeitsrechtliche Probleme als auch Ärger mit dem Träger, der den Dienst begleitet.

Der wichtigste Planungsgrundsatz: zusätzlich, nicht als Ersatz

Freiwilligendienste sind arbeitsmarktneutral. Sie dürfen keine regulären, sozialversicherungspflichtigen Stellen ersetzen oder verdrängen – ein Freiwilliger tritt immer neben die vorhandene Besetzung, nie an ihre Stelle. Daraus folgt für den Dienstplan die zentrale Regel: Eine Freiwillige zählt nicht auf die Fachkraftquote und nicht als geplante Fachkraft im Personalschlüssel. Jede Schicht muss auch dann fachlich vollständig besetzt sein, wenn man die Freiwillige gedanklich herausstreicht.

Praktisch heißt das: Die Freiwillige ergänzt eine bereits stehende Schicht, arbeitet unter Anleitung und übernimmt unterstützende Aufgaben – Betreuung, Begleitung, hauswirtschaftliche und grundpflegerische Hilfstätigkeiten. Sie ist nie die einzige Kraft im Wohnbereich, nie allein für eine Behandlungspflege verantwortlich und nicht die Person, die eine fehlende Fachkraft ausgleicht. Ein Plan, der Freiwillige als eigene Rolle führt und die Fachkraftbesetzung getrennt davon prüft, macht diesen Unterschied sichtbar.

Wie viele Stunden – und was bei Unter-18-Jährigen gilt

Die Arbeitszeit der Freiwilligen richtet sich nach den hauptamtlichen Beschäftigten der Einsatzstelle und liegt üblicherweise bei 38,5 bis 40 Stunden pro Woche. Der BFD ist – vor allem jenseits des 27. Lebensjahres – auch in Teilzeit möglich, dann mit mehr als 20 Wochenstunden. Schicht-, Wochenend- und in Grenzen auch Spätdienste sind zulässig, soweit die Einsatzstelle sie regulär vorsieht.

Sobald eine Freiwillige noch nicht 18 ist – im FSJ der Regelfall –, gilt zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es setzt engere Grenzen als das Arbeitszeitgesetz und ist beim Einplanen strikt einzuhalten:

Arbeitszeit im Freiwilligendienst: volljährig gegenüber unter 18 (JArbSchG)
RegelAb 18 JahrenUnter 18 Jahren (JArbSchG)
Tägliche Höchstarbeitszeit8 Std, mit Ausgleich bis 108 Std – keine Verlängerung auf 10
Wochenarbeitszeitbis 48 Std (ArbZG)40 Std, 5-Tage-Woche
Nachtarbeitgrundsätzlich erlaubtnicht nach 20 Uhr – enge Ausnahme ab 16 J. in Pflege/Krankenanstalten bis 23 Uhr
Ruhezeit11 Std (Pflege: −1 mit Ausgleich)mindestens 12 Std
Samstag / Sonntagin Pflege & Klinik zulässig, mit Ausgleichgrundsätzlich frei – Ausnahme u. a. Pflege/Krankenanstalten mit Ausgleichstag
Urlaub (Werktage/Jahr)gesetzlich mind. 24 (= 20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche)25–30 je nach Alter (§ 19 JArbSchG)

Der Urlaub für Minderjährige ist nach Alter gestaffelt (§ 19 JArbSchG): mindestens 30 Werktage, wenn die Person zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 war, 27 Werktage bei noch nicht 17 und 25 Werktage bei noch nicht 18. Volljährige Freiwillige haben Anspruch auf mindestens den gesetzlichen Urlaub; viele Träger gewähren analog zu ihren Beschäftigten mehr. Details zum Jugendschutz haben wir im eigenen Ratgeber zusammengefasst.

Seminartage sind Dienstzeit – und fehlen in der Einsatzstelle

Zum Freiwilligendienst gehört die pädagogische Begleitung durch Bildungsseminare. Bei einem zwölfmonatigen Dienst sind es 25 Seminartage; ist die Freiwillige noch minderjährig, erhöht sich die Zahl entsprechend. Im BFD für über 27-Jährige gilt eine reduzierte Pflicht von etwa einem Seminartag je Monat. Diese Tage zählen rechtlich als Dienstzeit – die Freiwillige gilt als anwesend und erhält ihr Taschengeld –, sie fehlt aber physisch in der Einsatzstelle.

Für den Dienstplan ist das der häufigste Stolperstein: Seminarwochen werden übersehen, und plötzlich fehlt eine fest eingeplante Kraft für mehrere Tage. Seminartage gehören deshalb frühzeitig als Abwesenheit in den Plan – am besten mit eigenem Kürzel, damit sie weder als Ausfall noch als frei fehlgedeutet werden. Da die Freiwillige ohnehin nur zusätzlich zählt, entsteht keine Besetzungslücke bei den Fachkräften – vorausgesetzt, man hat sie von Anfang an nicht in die Kernbesetzung eingerechnet.

Taschengeld, Sozialversicherung und die Neuerungen 2026

Freiwillige erhalten kein Gehalt, sondern ein Taschengeld. Dessen Höhe legt die Einsatzstelle beziehungsweise der Träger fest; gesetzlich ist es nach oben gedeckelt und an eine Referenzgröße der Sozialversicherung gekoppelt. In der Praxis liegt es häufig zwischen rund 350 und 450 Euro im Monat, oft ergänzt um Sachleistungen für Unterkunft und Verpflegung oder entsprechende Geldersatzleistungen. Trotz Taschengeld statt Lohn sind Freiwillige sozialversicherungsrechtlich Beschäftigte: Sie sind kranken-, pflege-, renten-, arbeitslosen- und unfallversichert; die Beiträge trägt die Einsatzstelle oder der Träger.

Beispiel: eine Freiwillige richtig in den Wohnbereich einplanen

FSJ-Kraft (17 J.) zusätzlich zur Fachkraftbesetzung (F = Früh, S = Spät, N = Nacht, Sem = Seminartag, X = frei)
Mitarbeiter:inMoDiMiDoFrSaSo
PFK Anna (Fachkraft)FFSXFSX
PFK Ben (Fachkraft)SSXFNNN
FSJ Mia (17 J.)FFSemFFXX

An diesem Ausschnitt sieht man die Prüfpunkte für Minderjährige: Mia hat keinen Nachtdienst und keinen Dienst nach 20 Uhr, arbeitet an höchstens fünf Tagen und hat das Wochenende frei; ihr Seminartag am Mittwoch ist als Abwesenheit vermerkt. Vor allem aber ist in jeder Schicht mindestens eine Pflegefachkraft eingeteilt – Mia ergänzt Anna in der Frühschicht, ersetzt sie aber nie. Streicht man Mia gedanklich aus dem Plan, steht die Fachkraftbesetzung trotzdem. Genau das ist der Test, den jeder Freiwilligen-Einsatz bestehen muss.

Was Freiwillige dürfen – und was nicht

Freiwillige unterstützen und lernen; sie ersetzen keine qualifizierte Kraft. Zulässig sind Tätigkeiten unter Anleitung, die zur Betreuung und Grundunterstützung gehören: Begleitung und Beschäftigung, Hilfe bei Mahlzeiten und Mobilität, hauswirtschaftliche Aufgaben, einfache grundpflegerische Handreichungen im Rahmen der Einarbeitung. Nicht zulässig ist die eigenverantwortliche Übernahme von Behandlungspflege, Medikamentengabe ohne Anleitung oder Aufgaben, die eine Fachkraftqualifikation voraussetzen. Wer im Zweifel ist, sollte die Tätigkeitsliste mit dem Träger und der verantwortlichen Anleitung abstimmen – auch mit Blick auf Haftung und Versicherungsschutz.

Jede Einsatzstelle benennt eine Anleiterin oder einen Anleiter. Diese Begleitung ist keine Formalie, sondern Voraussetzung des Dienstes: Sie stellt sicher, dass die Freiwillige weder überfordert noch als billige Ersatzkraft eingesetzt wird. Im Dienstplan bedeutet das idealerweise, Freiwillige und Anleitung in überlappenden Schichten zu führen, damit die Begleitung tatsächlich stattfindet.

So behalten Sie Freiwillige im Dienstplan im Griff

Drei Dinge entscheiden über einen sauberen Freiwilligen-Einsatz: die Fachkraftbesetzung unabhängig von der Freiwilligen zu prüfen, Seminartage und Urlaub früh als Abwesenheit zu hinterlegen und – bei Minderjährigen – die Grenzen des Jugendarbeitsschutzes schon beim Zuweisen einzuhalten. Von Hand in einer Excel-Tabelle geraten genau diese Punkte durcheinander, sobald mehrere Freiwillige, wechselnde Seminartermine und Teilzeitmodelle zusammentreffen.

Freiwillige als eigene Rolle mit hinterlegter Qualifikation führen, die Fachkraftbesetzung je Schicht getrennt prüfen, Seminartage und Urlaub als Abwesenheit blocken und Jugendschutz-Grenzen automatisch beachten – dafür ist Dienstplan-Software gemacht. Im apotower-Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Qualifikationen lassen sich je Schicht als Voraussetzung hinterlegen, sodass eine Freiwillige eine Fachkraftschicht gar nicht erst füllt, Abwesenheiten und Stundenkonten laufen mit, und Warnungen zu Arbeitszeit und Ruhezeit erscheinen schon beim Zuweisen.

Häufige Fragen

Zählen FSJ- oder BFD-Kräfte auf die Fachkraftquote oder den Personalschlüssel?

Nein. Freiwillige sind eine zusätzliche Kraft und ersetzen kein reguläres, sozialversicherungspflichtiges Personal (Arbeitsmarktneutralität). Sie zählen nicht als geplante Fachkraft und nicht auf die Fachkraftquote. Jede Schicht muss auch dann fachlich vollständig besetzt sein, wenn man die Freiwillige herausrechnet – sie arbeitet unter Anleitung und ergänzt die stehende Besetzung.

Wie viele Stunden arbeiten Freiwillige pro Woche?

In der Regel Vollzeit, orientiert an den hauptamtlichen Beschäftigten der Einsatzstelle – meist 38,5 bis 40 Stunden. Der BFD ist, vor allem ab 27 Jahren, auch in Teilzeit mit mehr als 20 Wochenstunden möglich. Für Unter-18-Jährige gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz mit maximal 8 Stunden am Tag, 40 Stunden in der Woche und einer 5-Tage-Woche.

Dürfen minderjährige Freiwillige Nacht- oder Wochenenddienste leisten?

Nachtarbeit ist für unter 18-Jährige grundsätzlich untersagt – nicht nach 20 Uhr. In Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen gibt es ab 16 Jahren enge Ausnahmen, etwa bis 23 Uhr. Wochenenddienste sind in der Pflege und in Kliniken mit Ausgleichstag möglich, ansonsten bleibt das Wochenende grundsätzlich frei. Details regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Was passiert mit den Seminartagen im Dienstplan?

Die 25 Seminartage im Jahr (bei zwölf Monaten) zählen als Dienstzeit – die Freiwillige gilt als anwesend und erhält Taschengeld –, fehlt aber in der Einsatzstelle. Sie gehören frühzeitig als Abwesenheit mit eigenem Kürzel in den Plan. Weil Freiwillige ohnehin nur zusätzlich eingeplant werden, entsteht dadurch keine Lücke in der Fachkraftbesetzung.

Sind Freiwillige sozialversichert und muss ihre Arbeitszeit erfasst werden?

Ja. Trotz Taschengeld statt Lohn sind FSJ- und BFD-Kräfte sozialversicherungsrechtlich Beschäftigte: kranken-, pflege-, renten-, arbeitslosen- und unfallversichert, die Beiträge trägt die Einsatzstelle oder der Träger. Als Beschäftigte fallen sie auch unter die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.

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