Freistellung von der Arbeit: widerruflich, unwiderruflich, Urlaub & Gehalt
„Sie brauchen ab morgen nicht mehr zu kommen“ – dieser Satz fällt in Apotheken, Praxen und Pflegeeinrichtungen meist am Ende eines Arbeitsverhältnisses, manchmal aber auch mitten im Konflikt. Eine Freistellung klingt einfach, hat aber überraschend viele rechtliche Fallstricke: Läuft das Gehalt weiter? Wird der Resturlaub verbraucht? Muss die Person erreichbar bleiben? Und was passiert mit der Sozialversicherung? Dieser Beitrag ordnet die Begriffe, erklärt den entscheidenden Unterschied zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung – und zeigt, wie eine Freistellung sauber im Dienstplan und in der Lohnabrechnung abgebildet wird.
Was heißt „Freistellung“ überhaupt?
Freistellung bedeutet: Der Arbeitgeber verzichtet – vorübergehend oder bis zum Vertragsende – auf die Arbeitsleistung, das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen. Freigestellt wird typischerweise nach einer Kündigung, im Rahmen eines Aufhebungsvertrags, bei einem Verdacht bis zur Klärung, oder um einen Konflikt zu entschärfen. Zu unterscheiden sind vier Begriffspaare, die man nicht durcheinanderbringen sollte:
- bezahlt oder unbezahlt – bei der bezahlten Freistellung läuft die Vergütung weiter; eine unbezahlte braucht eine Rechtsgrundlage (Vereinbarung), sonst bleibt der Vergütungsanspruch nach § 615 BGB bestehen.
- einseitig oder einvernehmlich – der Arbeitgeber stellt allein frei, oder beide Seiten vereinbaren es (z. B. im Aufhebungsvertrag).
- widerruflich oder unwiderruflich – kann der Arbeitgeber die Person zurückrufen oder nicht? Dieser Unterschied entscheidet über Urlaub und Verdienstanrechnung.
- vorübergehend oder bis Vertragsende – eine kurze Maßnahme zur Deeskalation ist etwas anderes als die dauerhafte Freistellung in der Kündigungsfrist.
Darf der Arbeitgeber einfach einseitig freistellen?
Nicht ohne Weiteres. Beschäftigte haben einen allgemeinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung (grundlegend BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84): Arbeit ist nicht nur Broterwerb, sondern auch berufliche Entfaltung. Eine einseitige Freistellung ist deshalb nur zulässig, wenn ein überwiegendes, schützenswertes Interesse des Arbeitgebers den Beschäftigungsanspruch überwiegt – etwa ein konkreter Verdacht, Wettbewerbs- oder Geheimhaltungsgefahr oder die Vermeidung eines eskalierenden Konflikts nach Ausspruch einer Kündigung. Bloße Bequemlichkeit reicht nicht.
Einfacher ist die Lage mit Grundlage: Steht im Arbeitsvertrag eine wirksame Freistellungsklausel, oder vereinbaren die Parteien die Freistellung im Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich, ist sie ohne Weiteres möglich. Im laufenden, ungekündigten Arbeitsverhältnis ohne Grund und ohne Klausel bleibt die Freistellung dagegen die Ausnahme.
Der entscheidende Unterschied: widerruflich oder unwiderruflich
Dieser Punkt wird am häufigsten falsch gemacht – und ist zugleich der teuerste. Er entscheidet über zwei Dinge: ob Urlaub verbraucht wird und ob sich die freigestellte Person anderweitigen Verdienst anrechnen lassen muss.
| Widerruflich | Unwiderruflich | |
|---|---|---|
| Rückruf möglich? | Ja, jederzeit | Nein, endgültig |
| Muss die Person erreichbar/abrufbar bleiben? | Ja | Nein |
| Erfüllt sie Urlaubsanspruch? | Nein | Ja – wenn korrekt erklärt |
| Anrechnung von anderweitigem Verdienst (§ 615 S. 2 BGB)? | Nein | Ja |
| Gehalt läuft weiter? | Ja (bezahlte Freistellung) | Ja (bezahlte Freistellung) |
Der Grund für den Unterschied liegt in der Logik des Urlaubs: Erholung setzt Gewissheit voraus. Wer jederzeit zurückgerufen werden kann, kann sich nicht wirklich frei disponieren – deshalb erfüllt eine widerrufliche Freistellung keinen Urlaubsanspruch. Nur wenn die Freistellung endgültig ist, kann sie Urlaub abgelten.
Wird der Resturlaub durch die Freistellung verbraucht?
Nur unter zwei Bedingungen zugleich. Der Arbeitgeber muss die Person (1) unwiderruflich freistellen und (2) dabei ausdrücklich und eindeutig erklären, dass (welcher Teil) der Freistellung der Erfüllung des Urlaubsanspruchs dient. Eine pauschale Freistellung ohne jeden Bezug zum Urlaub verbraucht den Urlaub nicht – der Anspruch bleibt dann bestehen und muss am Ende ausbezahlt werden (Urlaubsabgeltung). Bewährt ist die Formel: „unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubs und vorhandener Zeitguthaben“, idealerweise mit Angabe der konkreten Urlaubstage.
Läuft das Gehalt weiter – und was ist mit anderweitigem Verdienst?
Bei der bezahlten Freistellung läuft die Vergütung normal weiter; die Freistellung ist kein Schuldeingeständnis und kürzt das Entgelt nicht. Bei einer unwiderruflichen Freistellung greift allerdings § 615 Satz 2 BGB: Verdient die freigestellte Person in dieser Zeit anderweitig – etwa bei einem neuen Arbeitgeber –, muss sie sich diesen Verdienst anrechnen lassen; das Gleiche gilt für böswillig unterlassenen Verdienst. Bei einer widerruflichen Freistellung ist das ausgeschlossen, weil die Person ja abrufbereit bleiben muss und deshalb gar keine andere feste Tätigkeit aufnehmen darf.
Bleibt die Sozialversicherung bestehen?
Ja – und hier hält sich ein Irrtum hartnäckig. Auch bei einer unwiderruflichen, bezahlten Freistellung bleibt das Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen (Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Das Ende des Arbeitsverhältnisses bestimmt also auch das Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Praktisch heißt das: Das fortgezahlte Entgelt bleibt beitragspflichtig in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, der Arbeitgeber zahlt seine Beiträge weiter, und eine Abmeldung erfolgt erst zum vereinbarten oder gekündigten Vertragsende – nicht schon zum Beginn der Freistellung.
Bezug zum Dienstplan: die Person sauber herausnehmen
Für die Personalplanung ist die Freistellung ein Doppelbefund: Die Person fällt sofort aus der Besetzung, zählt aber vertraglich – und je nach Ausgestaltung auch für Quoten wie die Fachkraftquote – bis zum rechtlichen Vertragsende weiter mit. Vier Dinge gehören deshalb geregelt:
- Die freigestellte Person sofort aus der Soll-Besetzung nehmen und die Vertretung organisieren – bei längerer Freistellung über Springer-/Flexpool, Stundenaufstockung oder eine befristete Aushilfe statt Dauer-Einspringen.
- Resturlaub und Zeitguthaben sauber gegenrechnen: Was durch die unwiderrufliche Freistellung abgegolten sein soll, muss schriftlich benannt und im Zeitkonto abgebildet sein, sonst wird es am Ende ausbezahlt.
- Bei widerruflicher Freistellung die Abrufbereitschaft klar dokumentieren – und wissen, dass damit kein Urlaub verbraucht wird.
- Die Sozialversicherung erst zum rechtlichen Vertragsende abmelden, nicht zum Freistellungsbeginn – und das fortlaufende Entgelt korrekt weiter verbeitragen.
Eine Freistellung ist erst dann sauber, wenn Urlaub, Zeitguthaben und die tatsächliche Besetzung zusammenpassen. Im apotower-Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Abwesenheiten mit eigener Kategorie, Resturlaubs- und Stundenkonten sowie die Vertretungssuche laufen in einem Ablauf zusammen – so ist auf einen Blick klar, wie viel Urlaub und Guthaben die freigestellte Person noch hat und wer die Schichten übernimmt.
Häufige Fragen
Muss ich während einer Freistellung erreichbar bleiben?
Nur bei einer widerruflichen Freistellung. Dann kann der Arbeitgeber Sie zurückrufen, und Sie müssen abrufbereit bleiben. Bei einer unwiderruflichen Freistellung sind Sie endgültig frei, müssen nicht erreichbar sein und dürfen sich anderweitig binden – anderweitiger Verdienst wird dann allerdings angerechnet (§ 615 S. 2 BGB).
Wird mein Resturlaub durch die Freistellung verbraucht?
Nur wenn der Arbeitgeber Sie unwiderruflich freistellt und dabei ausdrücklich erklärt, dass die Freistellung (ganz oder teilweise) der Urlaubserfüllung dient. Eine pauschale Freistellung ohne Bezug zum Urlaub verbraucht ihn nicht – der Anspruch bleibt bestehen und ist am Ende auszuzahlen.
Bekomme ich während der Freistellung weiter mein Gehalt?
Bei einer bezahlten Freistellung ja, das Entgelt läuft normal weiter. Eine unbezahlte Freistellung braucht eine Vereinbarung; fehlt sie, bleibt der Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs (§ 615 BGB) bestehen. Bei unwiderruflicher Freistellung wird anderweitiger Verdienst angerechnet.
Darf mein Arbeitgeber mich einfach ohne Grund freistellen?
Im ungekündigten Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht: Wegen des Beschäftigungsanspruchs (BAG, Großer Senat, GS 1/84) ist eine einseitige Freistellung nur bei überwiegendem Arbeitgeberinteresse zulässig – etwa nach einer Kündigung, bei Verdacht oder Wettbewerbsgefahr. Mit einer vertraglichen Klausel oder im Aufhebungsvertrag ist sie dagegen ohne Weiteres möglich.
Bin ich während einer unwiderruflichen Freistellung noch sozialversichert?
Ja. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht die versicherungspflichtige Beschäftigung auch bei unwiderruflicher, bezahlter Freistellung bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses fort. Das fortgezahlte Entgelt bleibt beitragspflichtig, die Abmeldung erfolgt erst zum Vertragsende.
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