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Dienstplan im Rettungsdienst: 24-Stunden-Dienste, Bereitschaft und ArbZG-Ausnahmen

Kaum ein Bereich im Gesundheitswesen plant so anders als der Rettungsdienst: rund um die Uhr besetzte Wachen, 12- oder 24-Stunden-Dienste und lange Phasen des Wartens zwischen den Einsätzen. Was in einer Arztpraxis undenkbar wäre – ein Dienst über die 8-Stunden-Grenze hinaus –, ist hier tariflich geregelter Alltag. Dieser Beitrag erklärt, warum das arbeitszeitrechtlich zulässig ist, wie sich Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden und worauf es bei der Wachbesetzung und der Ausfallplanung ankommt.

Lesezeit 9 Min. Aktualisiert 26. August 2026
Das Wichtigste in Kürze: Der Rettungsdienst darf länger als die üblichen 8 bzw. 10 Stunden am Tag arbeiten lassen, weil in die Dienste regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst fallen. Grundlage ist der Opt-out nach § 7 ArbZG: Ein Tarifvertrag (z. B. TVöD-V, DRK-Reformtarifvertrag) oder eine darauf gestützte Dienstvereinbarung öffnet die Verlängerung, und die oder der Beschäftigte muss ihr zusätzlich persönlich und schriftlich zustimmen. So werden 12- und teils 24-Stunden-Wachschichten möglich. Bereitschaftsdienst zählt seit der EuGH-Rechtsprechung voll als Arbeitszeit (arbeitsschutzrechtlich), wird tariflich aber niedriger bewertet als Vollarbeit. Wichtig für die Planung: Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten müssen trotz der Öffnung eingehalten werden, die schriftliche Einwilligung ist widerruflich, und die Wachbesetzung folgt dem Vorhalteplan des Trägers – nicht dem Wunschdienstplan.

Warum der Rettungsdienst arbeitszeitrechtlich eine Sonderrolle hat

Das Arbeitszeitgesetz erlaubt werktäglich grundsätzlich 8 Stunden, verlängerbar auf 10 Stunden, wenn im Ausgleichszeitraum im Schnitt 8 Stunden eingehalten werden. Ein 12- oder 24-Stunden-Dienst passt in dieses Raster zunächst nicht. Der Rettungsdienst lebt aber von einer Besonderheit: Zwischen den Einsätzen warten die Teams auf der Wache – mal wenige Minuten, mal Stunden. Diese Wartezeit ist keine echte Vollarbeit, sondern Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst. Genau daran knüpft das Gesetz an: Fällt in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang solche Bereitschaft, darf die tägliche Arbeitszeit über die Regelgrenzen hinaus verlängert werden.

Der Opt-out nach § 7 ArbZG: das rechtliche Fundament der langen Dienste

Die Öffnung geschieht nicht einfach durch Anordnung des Arbeitgebers. Sie braucht zwei Bausteine. Erstens einen Tarifvertrag oder eine auf ihm beruhende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung, die die Verlängerung zulässt – im kommunalen Rettungsdienst typischerweise der TVöD (Besonderer Teil Verwaltung), bei den Hilfsorganisationen etwa der DRK-Reformtarifvertrag oder eigene Regelwerke. Zweitens, wenn die tägliche Arbeitszeit dauerhaft ohne Ausgleich über 8 Stunden hinaus verlängert werden soll (§ 7 Abs. 2a ArbZG), die persönliche, schriftliche Einwilligung der oder des Beschäftigten in diesen sogenannten Opt-out. Ohne diese Zustimmung ist der lange Dienst für die betroffene Person nicht zulässig.

Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft

Für die Planung ist entscheidend, die vier Belastungsstufen sauber zu unterscheiden – sie bestimmen, wie lange ein Dienst dauern darf und wie er vergütet wird.

Die vier Formen im Rettungsdienst
FormWas passiertArbeitszeit im Sinne des ArbZG?
Vollarbeitaktiver Einsatz: Alarm, Fahrt, Versorgung, Transport, Übergabeja, in vollem Umfang
Arbeitsbereitschaftwache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung auf der Wacheja
BereitschaftsdienstAufenthalt an der Wache mit Ruhemöglichkeit, sofortiges Einsatzbereitseinja (arbeitsschutzrechtlich voll), tariflich niedriger bewertet
Rufbereitschaftfrei wählbarer Aufenthaltsort, Erreichbarkeit, Anrücken bei Bedarfnur der tatsächliche Einsatz inkl. Wegezeit

Der wichtigste Merksatz: Bereitschaftsdienst ist seit der EuGH-Rechtsprechung (SIMAP/Jaeger) arbeitszeitrechtlich in vollem Umfang Arbeitszeit – er zählt also für Höchstarbeitszeit und Ruhezeit voll mit. Vergütungsrechtlich darf ein Tarifvertrag ihn dagegen niedriger bewerten als Vollarbeit, weil die tatsächliche Beanspruchung geringer ist. Diese Doppelnatur – voll bei der Arbeitszeit, reduziert beim Entgelt – ist der Grund, warum ein 24-Stunden-Dienst überhaupt kalkulierbar ist.

24-Stunden-Dienst: erlaubt, aber an Bedingungen geknüpft

Der klassische 24-Stunden-Dienst auf der Rettungswache setzt voraus, dass der Tarifvertrag ihn öffnet, eine Dienstvereinbarung die nähere Ausgestaltung sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz regelt und die individuelle Opt-out-Einwilligung vorliegt. Zusätzlich müssen die wöchentlichen Höchstgrenzen gewahrt bleiben. Die Tarifparteien haben 2025 für den kommunalen Rettungsdienst vereinbart, die wöchentliche Höchstarbeitszeit – die Summe aus Vollarbeit und Bereitschaft – stufenweise abzusenken; 24-Stunden-Dienste bleiben über entsprechende Dienstvereinbarungen möglich, rücken aber stärker in den Fokus des Gesundheitsschutzes. Für die Planung bedeutet das: die konkrete Wochengrenze aus dem einschlägigen Tarif- und Dienstvereinbarungswerk prüfen, nicht pauschal von „48 Stunden“ ausgehen.

Wachbesetzung: der Vorhalteplan gibt den Takt vor

Anders als in Praxis oder Apotheke richtet sich die Besetzung nicht nach Sprechzeiten, sondern nach der Vorhaltung im Rettungsdienstbereichs- bzw. Bedarfsplan des Trägers (meist Landkreis oder kreisfreie Stadt). Er legt fest, wie viele Rettungswagen (RTW), Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) und Krankentransportwagen (KTW) zu welchen Zeiten einsatzbereit sein müssen. Der Dienstplan füllt diese Vorhaltung funktionsscharf: Jede besetzte Funktion braucht die passende Qualifikation – etwa Notfallsanitäter:in plus Rettungssanitäter:in auf dem RTW. Fällt eine Person aus, fällt nicht „irgendeine Stunde“ aus, sondern eine konkrete Vorhaltung – im Zweifel muss ein Fahrzeug außer Dienst gehen. Deshalb ist ein belastbarer Ausfallmechanismus hier keine Kür, sondern Teil des Versorgungsauftrags.

Ausfall abfedern: Springer, Tauschbörse, Rufbereitschaft

Weil eine unbesetzte Funktion unmittelbar die Versorgung trifft, arbeiten viele Wachen mit einer Kombination aus definierter Rufbereitschaft für den kurzfristigen Ausfall, einem Springer- bzw. Reservepool und einer transparenten Tausch- und Wunschdienstlogik, damit Teams Dienste selbst regeln können, ohne die Vorhaltung zu gefährden. Wichtig ist, dass jeder Tausch die Ruhezeit und die Höchstarbeitszeit der Beteiligten wahrt – ein per App vorgeschlagener Tausch, der aus einem Nachtdienst direkt in den nächsten 24-Stunden-Dienst führt, ist keine Entlastung, sondern ein Verstoß.

Die eigentliche Vorhaltung – welcher RTW, welches NEF, wann und mit welcher Qualifikation – planen Leitstelle und Wachleitung. Die personelle Umsetzung, also wer welche Funktion in welcher Schicht besetzt, gehört in ein Werkzeug, das lange Dienste, Bereitschaftsanteile und Qualifikationen sauber abbildet. Im apotower-Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: 12- und 24-Stunden-Schichten lassen sich mit Bereitschaftsanteilen anlegen, Qualifikationen als Voraussetzung je Funktion hinterlegen, und die integrierte Zeiterfassung dokumentiert Ist-Zeiten und Bereitschaft revisionssicher – die Grundlage sowohl für die Entgeltabrechnung als auch für den Nachweis, dass Höchstarbeitszeit und Ruhezeit trotz langer Dienste eingehalten sind.

Häufige Fragen

Sind 24-Stunden-Dienste im Rettungsdienst überhaupt erlaubt?

Ja, unter Bedingungen. Möglich werden sie durch den Opt-out nach § 7 ArbZG: Ein Tarifvertrag oder eine darauf gestützte Dienstvereinbarung muss die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit zulassen, weil regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaft anfällt, und die oder der Beschäftigte muss persönlich und schriftlich einwilligen. Zusätzlich müssen die wöchentliche Höchstarbeitszeit und der Gesundheitsschutz gewahrt sein.

Zählt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit?

Arbeitsschutzrechtlich ja, in vollem Umfang – seit der EuGH-Rechtsprechung zählt Bereitschaftsdienst für Höchstarbeitszeit und Ruhezeit voll mit. Vergütungsrechtlich darf ein Tarifvertrag ihn niedriger bewerten als aktive Vollarbeit, weil die tatsächliche Beanspruchung geringer ist. Rufbereitschaft ist dagegen nur mit dem tatsächlichen Einsatz (inkl. Wegezeit) Arbeitszeit.

Kann ich die Zustimmung zum langen Dienst zurücknehmen?

Ja. Die Einwilligung in den Opt-out ist freiwillig und mit einer Frist von sechs Monaten widerrufbar. Wer nicht zustimmt oder widerruft, darf deswegen nicht benachteiligt werden. Der Dienstplan muss also so gestaltet sein, dass er auch mit Beschäftigten ohne Opt-out funktioniert.

Wonach richtet sich die Besetzung der Wache?

Nach der Vorhaltung im Rettungsdienstbereichs- bzw. Bedarfsplan des Trägers. Er legt fest, wie viele RTW, NEF und KTW zu welchen Zeiten einsatzbereit sein müssen. Der Dienstplan besetzt diese Funktionen mit der jeweils erforderlichen Qualifikation. Fällt eine Funktion aus, ist unmittelbar eine Vorhaltung betroffen – deshalb sind Rufbereitschaft und Reservepool im Rettungsdienst besonders wichtig.

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