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Betriebsurlaub anordnen: Was Arbeitgeber dürfen – und was nicht

Zwischen den Jahren macht die Praxis zu, im Sommer schließt die Apotheke für eine Woche: Betriebsferien sind ein bewährtes Mittel, um Schließzeiten und Urlaub zu bündeln. Doch der Arbeitgeber darf den Urlaub seiner Beschäftigten nicht unbegrenzt verplanen. Diese Grenzen sollten Sie kennen, bevor Sie den nächsten Aushang machen.

Lesezeit 5 Min. Aktualisiert 1. August 2026

Was Betriebsferien überhaupt sind

Bei Betriebsferien (auch Betriebsurlaub) legt der Arbeitgeber einen Zeitraum fest, in dem der gesamte Betrieb oder eine Abteilung schließt und alle Beschäftigten Urlaub nehmen. Das ist grundsätzlich zulässig: Der Arbeitgeber darf bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs auch dringende betriebliche Belange berücksichtigen – und eine Betriebsschließung ist ein solcher Belang.

Die entscheidende Grenze: nicht der ganze Urlaub

Der Arbeitgeber darf nicht den kompletten Jahresurlaub durch Betriebsferien vorgeben. Nach der Rechtsprechung muss den Beschäftigten ein angemessener Teil ihres Urlaubs zur freien Verfügung bleiben, um eigene Wünsche – etwa Familienurlaub in den Schulferien – umsetzen zu können. Als grober Richtwert gilt: Für Betriebsferien darf etwa ein Anteil von rund drei Fünfteln des Jahresurlaubs verplant werden, der Rest bleibt frei wählbar. Der genaue Rahmen hängt vom Einzelfall ab.

Rechtzeitig ankündigen

Betriebsferien müssen so früh feststehen, dass sich das Team darauf einstellen kann. Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht, doch je länger der Vorlauf, desto klarer die Rechtslage – idealerweise werden die Termine zu Jahresbeginn oder mit der Urlaubsplanung für das Folgejahr bekannt gegeben. Eine kurzfristige Anordnung wenige Wochen vorher ist angreifbar.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Existiert ein Betriebsrat, hat er bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie bei Betriebsferien mitzubestimmen. Betriebsferien können dann nicht einseitig angeordnet, sondern müssen mit dem Gremium vereinbart werden. In den vielen kleinen Betrieben ohne Betriebsrat entscheidet der Arbeitgeber – gebunden an die genannten Grenzen und die Urlaubswünsche der Beschäftigten.

Sonderfälle: zu wenig oder kein Urlaubsanspruch

  • Neu eingetretene Beschäftigte mit noch geringem Anspruch: Reicht der Urlaub für die Betriebsferien nicht, dürfen keine Minusstunden erzwungen werden; hier braucht es eine faire Lösung (z. B. bezahlte Freistellung oder Vorschuss auf den Anspruch).
  • Beschäftigte, die während der Betriebsferien krank werden: Krankheitstage mit AU-Bescheinigung zählen nicht als Urlaub und werden gutgeschrieben.
  • Wer seinen Jahresurlaub schon anderweitig verplant hat, darf nicht doppelt belastet werden.

Betriebsferien in der Praxis planen

In Apotheke, Praxis und Pflege stehen Schließzeiten oft ohnehin fest – etwa die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr oder eine ruhige Sommerwoche. Wer diese Zeiten früh in die Team-Urlaubsplanung einträgt, verbindet zwei Vorteile: Die Schließung ist sauber mit Urlaub hinterlegt, und der verbleibende freie Urlaub lässt sich gleichmäßig über das Jahr verteilen, ohne dass alle gleichzeitig in den Schulferien fehlen.

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