Arbeit auf Abruf: Was § 12 TzBfG bei Aushilfen verlangt
Aushilfen und Minijobber, die nur bei Bedarf kommen, sind in Apotheke, Praxis und Pflegedienst Alltag. Rechtlich ist das „Arbeit auf Abruf“ nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) – und die Vorschrift enthält einige Stolperfallen, die schnell teuer werden. Wer sie kennt, plant flexibel und trotzdem sauber.
Was Arbeit auf Abruf bedeutet
Bei der Abrufarbeit erbringt die beschäftigte Person ihre Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall – der Einsatz richtet sich also nach dem Bedarf und wird nicht starr im Voraus festgelegt. Das ist zulässig, aber nur innerhalb klarer Leitplanken. Ohne diese Leitplanken springt der gesetzliche Schutz des § 12 TzBfG ein und ersetzt fehlende Vereinbarungen durch feste Vorgaben.
Die 20-Stunden-Falle
Der Arbeitsvertrag sollte eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit festlegen. Fehlt sie, gilt seit 2019 kraft Gesetzes eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart (§ 12 Abs. 1 TzBfG) – und die muss der Arbeitgeber dann auch bezahlen, selbst wenn tatsächlich weniger abgerufen wurde.
Mindestens drei Stunden am Stück
Ist die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt, muss der Arbeitgeber die Leistung für jeweils mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden abrufen. Die Kollegin für nur eine Stunde in die Mittags-Stoßzeit zu rufen, ist also nicht zulässig, wenn nichts anderes wirksam vereinbart ist.
Die Vier-Tage-Frist
Der Einsatz muss mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt werden. Geschieht das nicht, ist die beschäftigte Person nicht verpflichtet, die Arbeitsleistung zu erbringen – sie darf den kurzfristigen Abruf also folgenlos ablehnen. Der Tag, an dem die Mitteilung zugeht, zählt bei der Berechnung nicht mit.
Wie viel Schwankung erlaubt ist
§ 12 Abs. 2 TzBfG begrenzt, wie stark der Abruf um die vereinbarte Arbeitszeit schwanken darf:
- Ist nur eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber zusätzlich höchstens 25 % davon abrufen.
- Ist nur eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf er höchstens 20 % davon weniger abrufen.
- Am saubersten ist eine feste Wochenarbeitszeit mit einem klar vereinbarten flexiblen Korridor.
Krankheit und Feiertage: der Drei-Monats-Schnitt
Auch Abrufkräfte haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Feiertagsvergütung. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor dem Ereignis (§ 12 Abs. 4 TzBfG). Wer Einsätze sauber dokumentiert, hat diese Grundlage automatisch parat.
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