Vertrauensarbeitszeit trotz Zeiterfassungspflicht: Was noch geht
Seit das Bundesarbeitsgericht 2022 die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung festgestellt hat, geistert eine These durch die Betriebe: Vertrauensarbeitszeit sei damit tot. Das stimmt so nicht. Vertrauen und Erfassung schließen sich nicht aus – man muss nur beides sauber auseinanderhalten. Ein Überblick, gerade für Leitungs- und Verwaltungsrollen in Apotheke, Praxis und Pflege.
Was Vertrauensarbeitszeit bedeutet
Bei der Vertrauensarbeitszeit verzichtet der Arbeitgeber darauf, Lage und Verteilung der Arbeitszeit vorzugeben und zu kontrollieren. Entscheidend ist das Ergebnis, nicht der Blick auf die Uhr. Das Modell passt für eigenverantwortliche Tätigkeiten – etwa die Praxis- oder Filialleitung, die Buchhaltung oder die pharmazeutische Sachbearbeitung im Hintergrund. Für den klassischen Schichtdienst an HV-Tisch, Empfang oder Pflegetour ist es dagegen kaum relevant: Dort ist die Anwesenheit an feste Zeiten gebunden.
Das BAG-Urteil – und warum es Vertrauensarbeitszeit nicht killt
Das BAG hat am 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber schon nach geltendem Arbeitsschutzrecht ein System zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einführen müssen. Das Urteil verlangt aber nur, dass die Zeit erfasst wird – nicht, dass der Arbeitgeber sie ständig überwacht oder feste Arbeitszeiten vorgibt. Genau diese Unterscheidung rettet die Vertrauensarbeitszeit.
Erfassen ja, kontrollieren nein: der feine Unterschied
Vertrauensarbeitszeit heißt: keine Kontrolle der Lage der Arbeitszeit. Die Erfassungspflicht heißt: Beginn, Ende und Dauer werden dokumentiert. Beides passt zusammen, wenn der Mitarbeitende seine Zeiten selbst festhält und der Arbeitgeber sie nicht laufend prüft. Vertrauen bezieht sich also auf die Kontrolle, nicht auf die Aufzeichnung – die bleibt in jedem Fall Pflicht.
Delegation an die Beschäftigten
Das BAG stellt ausdrücklich klar, dass die Aufzeichnung an die Mitarbeitenden delegiert werden darf. Der Arbeitgeber muss die Zeit nicht selbst stempeln, sondern kann sie die Beschäftigten eintragen lassen – ideal für Vertrauensarbeitszeit. Verantwortlich dafür, dass überhaupt und korrekt erfasst wird, bleibt aber der Betrieb. Praktisch heißt das:
- ein einfaches Werkzeug bereitstellen, in dem Beschäftigte ihre Zeiten selbst eintragen (App, Browser),
- sicherstellen, dass die Erfassung auch tatsächlich passiert,
- trotz Verzicht auf Kontrolle von Verstößen gegen Höchstarbeitszeit und Ruhezeit erfahren – etwa über automatische Warnhinweise des Systems oder Stichproben.
Der Referentenentwurf vom Juni 2026
Das Bundesarbeitsministerium hat im Juni 2026 einen Referentenentwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Er bestätigt, dass Vertrauensarbeitszeit weiter zulässig bleibt, und sieht grundsätzlich eine elektronische Aufzeichnung vor, die an die Beschäftigten delegiert werden kann. Wer delegiert und auf Kontrolle verzichtet, muss aber gewährleisten, von Verstößen Kenntnis zu erlangen. Solange das Gesetz nicht in Kraft ist, gilt die vom BAG begründete Pflicht unverändert – auch ohne elektronischen Zwang.
Was das für Apotheke, Praxis und Pflege heißt
In diesen Branchen ist der Großteil der Arbeit schichtgebunden – hier ändert sich durch die Vertrauensarbeitszeit-Debatte wenig, erfasst werden muss ohnehin. Relevant wird das Thema für die wenigen eigenverantwortlichen Rollen ohne feste Präsenzzeiten. Für sie gilt: ein niedrigschwelliges Selbsterfassungs-Tool anbieten, die Pflicht ernst nehmen und automatische Warnungen nutzen, damit Vertrauen nicht in ungewollte Rechtsverstöße kippt.
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