Vermögenswirksame Leistungen & Arbeitnehmersparzulage: was 2026 gilt
Vermögenswirksame Leistungen stehen in vielen Arbeitsverträgen und Tarifwerken – und werden doch oft missverstanden. Sie sind kein steuerfreies Extra wie das Jobticket, sondern ganz normales, steuer- und beitragspflichtiges Entgelt, das zweckgebunden in einen Sparvertrag fließt. Die eigentliche Förderung kommt vom Staat, über die Arbeitnehmersparzulage – und die erreicht seit 2024 deutlich mehr Beschäftigte als früher. Dieser Leitfaden erklärt, wie beides zusammenspielt, welche Anlagen begünstigt sind und worauf es in der Abrechnung ankommt.
Was sind vermögenswirksame Leistungen?
Vermögenswirksame Leistungen – kurz VL oder VWL – sind ein Geldbetrag, den der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt in einen Sparvertrag der beschäftigten Person einzahlt. Üblich sind bis zu 40 Euro im Monat; wie viel der Betrieb beisteuert, ergibt sich aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag und liegt häufig darunter. Die Person legt den Vertrag selbst an und teilt dem Betrieb die Kontodaten mit; der Betrieb überweist den VL-Betrag dann direkt an den Anbieter.
Der entscheidende Unterschied: VL sind steuer- und beitragspflichtig
Hier liegt das häufigste Missverständnis. VL sind kein steuerfreies Extra. Sie gehören zum Bruttolohn, werden ganz normal versteuert und mit Sozialabgaben belastet – netto kommt also weniger als der volle VL-Betrag im Sparvertrag an. Das ist der klare Unterschied etwa zum Kita-Zuschuss oder zum Jobticket, die vollständig frei bleiben. Der Vorteil der VL liegt nicht in der Steuerfreiheit, sondern in der staatlichen Zulage, die obendrauf kommt.
In welche Anlagen VL fließen können
VL sind zweckgebunden – frei verfügbares Bargeld sind sie nicht. Zulässig ist eine überschaubare Zahl von Anlageformen:
- Fonds- oder ETF-Sparplan sowie Mitarbeiterbeteiligung (Beteiligungssparen).
- Bausparvertrag oder die Tilgung eines Immobilienkredits (wohnwirtschaftliche Verwendung).
- Banksparplan.
- Ältere Kapitallebens- oder Rentenversicherungen (für Neuabschlüsse praktisch ohne Bedeutung).
Staatlich gefördert werden allerdings nur zwei davon – und genau das entscheidet, ob sich die VL über die bloße Arbeitgeberzahlung hinaus lohnen.
Arbeitnehmersparzulage: der Zuschuss vom Staat
Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Prämie auf die vermögenswirksam angelegten Beträge. Gefördert werden nur das Beteiligungssparen (Fonds/ETF, Mitarbeiterbeteiligung) und das Bausparen – nicht der Banksparplan und nicht die Versicherung. Die Höhe hängt von der Anlageform ab:
| Anlageform | Förderung | Geförderte Sparleistung/Jahr | Maximale Zulage/Jahr |
|---|---|---|---|
| Beteiligungssparen (Fonds/ETF, Mitarbeiterbeteiligung) | 20 % | bis 400 Euro | 80 Euro |
| Bausparen / wohnwirtschaftliche Verwendung | 9 % | bis 470 Euro | rund 43 Euro |
| Banksparplan, Versicherung | keine Zulage | — | — |
Wer parallel in beide geförderten Formen spart, kann beide Zulagen kombinieren – zusammen bis zu rund 123 Euro im Jahr. Voraussetzung ist seit 2024 eine einheitliche Einkommensgrenze: Das zu versteuernde Einkommen darf 40.000 Euro (ledig) beziehungsweise 80.000 Euro (zusammenveranlagt) nicht übersteigen. Diese Grenze wurde durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz kräftig angehoben – zuvor lag sie beim Bausparen bei nur 17.900 Euro. Dadurch sind heute Millionen Beschäftigte mehr förderberechtigt, gerade in den mittleren Einkommen des Gesundheitswesens.
Sperrfrist und Auszahlung der Zulage
VL-Verträge sind langfristig angelegt. Beim Fonds- oder ETF-Sparplan gilt typischerweise eine Sperrfrist von sieben Jahren – sechs Jahre Einzahlung plus ein Ruhejahr; danach steht das Guthaben zur freien Verfügung. Die Arbeitnehmersparzulage beantragt man nicht beim Betrieb, sondern über die eigene Einkommensteuererklärung: Der Anbieter übermittelt dazu elektronisch eine VL-Bescheinigung. Festgesetzt wird die Zulage jährlich, ausgezahlt aber erst nach Ablauf der Sperrfrist.
Muss der Betrieb VL zahlen?
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Zahlung vermögenswirksamer Leistungen gibt es nicht. Ein Anspruch entsteht nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag – manche Tarifwerke und kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien im Gesundheitswesen sehen VL für bestimmte Beschäftigtengruppen vor, oft in geringerer Höhe als die 40 Euro. Zahlt der Betrieb nichts oder weniger als das Maximum, kann die Person den Sparvertrag trotzdem führen und aus eigenen Mitteln bis zum geförderten Höchstbetrag auffüllen; die Arbeitnehmersparzulage steht ihr dann im Rahmen der Einkommensgrenze ebenfalls zu.
Minijob: VL zählen zur Verdienstgrenze
Weil VL beitragspflichtiges Entgelt sind, zählen sie – anders als steuerfreie Extras – zum Verdienst und damit zur Minijob-Grenze von 603 Euro (2026) beziehungsweise 633 Euro (2027). Wer eine geringfügig beschäftigte Kraft nah an der Grenze einplant und zusätzlich VL zahlt, kann die Geringfügigkeit kippen. Das gehört vor der Zusage durchgerechnet.
Was das für Lohnabrechnung und Personalbindung bedeutet
In der Abrechnung ist VL ein Entgeltbestandteil wie andere auch: Er erhöht das Brutto, wird regulär verbeitragt und als Direktüberweisung an den VL-Anbieter ausgewiesen. Einmal im Jahr liefert der Anbieter die elektronische VL-Bescheinigung für die Steuererklärung der beschäftigten Person. Für den Betrieb ist der maximale Aufwand überschaubar – 40 Euro im Monat sind höchstens 480 Euro im Jahr je Person –, und als langfristig gebundener Sparbaustein ist VL ein ruhiger, verlässlicher Beitrag zur Mitarbeiterbindung, der sich mit tariflichen Regelungen und anderen Benefits gut kombinieren lässt.
Ob VL, Zulagen oder Zuschüsse – in der Abrechnung müssen feste und variable Entgeltbestandteile sauber getrennt und korrekt übergeben werden. Im apotower-Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Dienstplan, Stundenkonten und Zeiterfassung laufen in einem System zusammen und lassen sich strukturiert an die Lohnabrechnung exportieren – so stehen Ist-Stunden, Zuschläge und Zusatzbausteine ohne doppelte Pflege nebeneinander, und auch die Minijob-Grenze bleibt im Blick.
Häufige Fragen
Sind vermögenswirksame Leistungen steuerfrei?
Nein. VL sind steuer- und sozialabgabenpflichtiges Entgelt und gehören zum Bruttolohn. Netto kommt daher weniger als der volle VL-Betrag im Sparvertrag an. Die Förderung erfolgt nicht über eine Steuerbefreiung, sondern separat über die staatliche Arbeitnehmersparzulage, die zusätzlich zur Arbeitgeberzahlung gewährt wird.
Wie hoch ist die Arbeitnehmersparzulage 2026?
Beim Beteiligungssparen (Fonds/ETF, Mitarbeiterbeteiligung) beträgt sie 20 Prozent auf bis zu 400 Euro im Jahr, also maximal 80 Euro; beim Bausparen 9 Prozent auf bis zu 470 Euro, also rund 43 Euro. Wer beide Formen kombiniert, erreicht bis zu rund 123 Euro im Jahr. Voraussetzung ist ein zu versteuerndes Einkommen von höchstens 40.000 Euro (ledig) beziehungsweise 80.000 Euro (zusammenveranlagt).
Muss der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen zahlen?
Es gibt keine allgemeine gesetzliche Pflicht. Ein Anspruch besteht nur, wenn ihn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag vorsieht. Zahlt der Betrieb keine oder nur geringe VL, kann die beschäftigte Person den Vertrag dennoch führen und aus eigenen Mitteln bis zum geförderten Höchstbetrag auffüllen – die Arbeitnehmersparzulage steht ihr im Rahmen der Einkommensgrenze trotzdem zu.
Zählen vermögenswirksame Leistungen bei einem Minijob zur Verdienstgrenze?
Ja. Weil VL beitragspflichtiges Entgelt sind, zählen sie zum Verdienst und damit zur Minijob-Grenze von 603 Euro (2026) beziehungsweise 633 Euro (2027). Anders als bei steuerfreien Extras kann eine zusätzliche VL-Zahlung die Geringfügigkeit kippen – das sollte vor der Zusage durchgerechnet werden.
Vergleichen Sie Dienstplan- und Zeiterfassungs-Lösungen – mit Empfehlungen für Ihre Branche.