Scheinselbstständigkeit: Honorarkräfte in Pflege und Praxis
Der Personalmangel treibt viele Einrichtungen zu Honorarkräften: eine examinierte Pflegekraft auf Rechnung, ein Honorararzt für den Wochenenddienst, eine freie MFA zur Überbrückung. Rechtlich ist das ein Minenfeld. Seit den Grundsatzurteilen des Bundessozialgerichts von 2019 gelten Honorarkräfte im Kernbetrieb von Klinik und Pflege regelmäßig als abhängig beschäftigt – mit teuren Folgen für den Auftraggeber. Dieser Leitfaden erklärt die Kriterien, die Risiken und den sicheren Weg über das Statusfeststellungsverfahren.
Was bedeutet Scheinselbstständigkeit im Gesundheitswesen?
Scheinselbstständig ist, wer formal als freie Honorarkraft auf Rechnung arbeitet, tatsächlich aber wie eine angestellte Person in den Betrieb eingegliedert ist. Maßgeblich ist nicht der Vertrag, sondern die gelebte Praxis. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Genau das trifft auf den Klinik- und Pflegealltag fast immer zu: Wer in feste Schichten eingeteilt wird, die Patient:innen der Einrichtung mit deren Geräten und Material versorgt und sich in Übergaben, Dokumentation und Dienstpläne einfügt, arbeitet nicht wie ein eigenständiges Unternehmen.
Der Stundensatz ändert daran wenig. Ein hohes Honorar ist zwar ein Indiz für Selbstständigkeit – es kann eine fehlende Eigenvorsorge ermöglichen –, überwiegt aber die tatsächliche Eingliederung nicht. Diese Gewichtung hat das Bundessozialgericht ausdrücklich klargestellt. Wer glaubt, ein üppiger Satz mache die Kraft automatisch zur Unternehmerin, irrt.
Warum sind Honorarkräfte in Klinik und Pflege fast immer abhängig beschäftigt?
Am 4. Juni 2019 (B 12 R 11/18 R) entschied das Bundessozialgericht am Leitfall eines Anästhesisten, dass Honorarärzte im Krankenhaus in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht selbstständig, sondern abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sind. Am 7. Juni 2019 (B 12 R 6/18 R) folgte die gleiche Aussage für Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen. Begründung in beiden Fällen: Wer in den Betrieb eingegliedert ist und dessen Infrastruktur nutzt, trägt kein unternehmerisches Risiko und ist deshalb Beschäftigter – auch wenn er fachlich weitgehend eigenverantwortlich arbeitet. Ärztliche und pflegerische Therapiefreiheit begründet für sich genommen keine Selbstständigkeit.
Diese Rechtsprechung strahlt auf ambulante Pflegedienste, Praxen, MVZ und Apotheken aus: Die Prüfmaßstäbe sind überall dieselben. Eine MFA, die tageweise auf Rechnung einspringt, eine PTA im Honorarvertrag oder eine Pflegekraft im ambulanten Dienst wird nach denselben Kriterien beurteilt. Je stärker die Einbindung in feste Abläufe, desto klarer die abhängige Beschäftigung.
| Eher abhängige Beschäftigung | Eher selbstständige Tätigkeit |
|---|---|
| Einteilung in feste Schichten und Dienstpläne der Einrichtung | Freie Bestimmung von Ort, Zeit und Umfang der Aufträge |
| Arbeit mit Räumen, Geräten und Material des Auftraggebers | Einsatz eigener Betriebsmittel und eigener Betriebsstätte |
| Weisungen durch Leitung, Einbindung in Übergaben und QM | Eigenes unternehmerisches Auftreten, mehrere Auftraggeber, Werbung |
| Feste Vergütung je Stunde/Dienst ohne eigenes Risiko | Echtes Unternehmerrisiko und Chance, durch Einsatz mehr zu verdienen |
| Vertretung nur durch Personal der Einrichtung | Möglichkeit, eigene Hilfskräfte einzusetzen |
Vorsicht: Kein Punkt der rechten Spalte heilt für sich allein die Einbindung. Selbst wer für mehrere Kliniken arbeitet, ist in jeder einzelnen abhängig beschäftigt, wenn er dort jeweils in den Betrieb eingegliedert ist – die Sozialversicherungspflicht wird je Auftragsverhältnis geprüft, nicht über alle hinweg.
Was droht bei Scheinselbstständigkeit?
Die Folgen treffen den Auftraggeber, nicht die Honorarkraft. Nach § 28e SGB IV ist der Arbeitgeber Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags – und muss beide Anteile nachzahlen, den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil. Vom Nettohonorar, das bereits geflossen ist, lässt sich der Arbeitnehmeranteil praktisch kaum zurückholen: Der Abzug ist nur für die letzten drei Monate zulässig. Faktisch bleibt die gesamte Beitragslast beim Auftraggeber hängen.
- Nachzahlung der Beiträge rückwirkend vier Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV); bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen bis zu 30 Jahre.
- Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat auf die rückständigen Beiträge – über Jahre eine erhebliche Zusatzsumme.
- Strafbarkeit nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) bei vorsätzlichem Handeln – ein Straftatbestand, nicht bloß eine Ordnungswidrigkeit.
- Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer.
- Rückabwicklung der Rechnungen: Die Honorarkraft hat womöglich zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen, der Vorsteuerabzug entfällt.
Aufgedeckt wird das typischerweise bei der turnusmäßigen Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (alle vier Jahre) oder durch eine Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Unwissenheit schützt nicht: Der Auftraggeber hätte sich über das Statusfeststellungsverfahren Klarheit verschaffen können.
Wie klärt man den Status vorab sicher ab?
Rechtssicherheit gibt es nur über das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Beide Seiten – Auftraggeber oder Auftragnehmer – können es beantragen. Seit der Reform vom 1. April 2022 stellt die DRV den Erwerbsstatus (abhängig oder selbstständig) fest, entscheidet auf Antrag schon vor Aufnahme der Tätigkeit per Prognose und kann bei gleichartigen Verträgen eine Gruppenfeststellung treffen – praktisch für Einrichtungen, die regelmäßig mit denselben Vertragsmustern arbeiten.
- Vertrag und tatsächliche Abläufe ehrlich abgleichen: Wer teilt ein, wessen Material wird genutzt, wie eng ist die Einbindung? Der gelebte Alltag zählt, nicht die Überschrift des Vertrags.
- Vor Beginn der Zusammenarbeit den Antrag auf Statusfeststellung (§ 7a SGB IV) bei der DRV Bund stellen – die Prognoseentscheidung schafft Planungssicherheit.
- Bis zur Entscheidung keine Fakten schaffen, die eindeutig für Eingliederung sprechen (feste Dienstplaneinteilung, Weisungsketten).
- Fällt die Feststellung auf „abhängig beschäftigt“, die Kraft anstellen (befristet oder in Teilzeit) statt auf Honorarbasis weiterzuführen.
- Bei Dauerbedarf grundsätzlich umsteuern: eigener Springer- oder Flexpool statt wiederkehrender Honorarkräfte.
Die tragfähigere Alternative: eigener Flexpool statt Honorarkraft
Honorarkräfte sind meist ein Symptom, keine Lösung: Sie überbrücken einen strukturellen Ausfall- und Bindungsengpass zu hohen Kosten und mit rechtlichem Risiko. Wirtschaftlich und rechtlich sauberer ist ein eigener flexibler Pool – angestellte Springer:innen, Aushilfen und Werkstudent:innen, die planbar einspringen –, kombiniert mit attraktiven, mitbestimmten Dienstplänen, die Fluktuation senken.
Ein solcher Pool lässt sich mit Dienstplan-Software organisieren, ohne dass daraus ein Vollzeit-Verwaltungsjob wird. Im apotower-Vergleich liegt Aplano vorn: Verfügbarkeiten, Wunschdienste und Qualifikationen laufen in einer Oberfläche zusammen, offene Schichten können ans Team gemeldet und aus dem eigenen Pool besetzt werden, und die integrierte Zeiterfassung dokumentiert die tatsächliche Arbeitszeit – so, wie es der Gesetzgeber seit dem BAG-Beschluss von 2022 ohnehin verlangt. Wer den internen Ausfallpuffer stärkt, braucht die rechtlich riskante Honorarkraft seltener.
Häufige Fragen
Sind Honorarärzte und Honorarpflegekräfte immer scheinselbstständig?
Nicht ausnahmslos, aber im Regelfall. Das Bundessozialgericht hat 2019 entschieden, dass Honorarärzte im Krankenhaus (B 12 R 11/18 R) und Honorarpflegekräfte in stationären Einrichtungen (B 12 R 6/18 R) in dieser Tätigkeit regelmäßig abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig sind. Entscheidend ist die Eingliederung in den Betrieb – Selbstständigkeit ist nur in Ausnahmefällen darstellbar und sollte über das Statusfeststellungsverfahren abgesichert werden.
Macht ein hoher Stundensatz eine Honorarkraft selbstständig?
Nein. Ein hohes Honorar ist zwar ein Indiz für Selbstständigkeit, weil es eigene Vorsorge ermöglicht, überwiegt aber die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb nicht. Das hat das Bundessozialgericht ausdrücklich klargestellt. Wer in feste Dienste eingeteilt ist und mit dem Material der Einrichtung arbeitet, bleibt trotz hohem Satz abhängig beschäftigt.
Wer haftet, wenn Scheinselbstständigkeit auffliegt?
Der Auftraggeber. Er schuldet den gesamten Sozialversicherungsbeitrag – Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – rückwirkend vier Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre, plus Säumniszuschläge. Den Arbeitnehmeranteil kann er vom Honorar nur für die letzten drei Monate zurückfordern. Bei Vorsatz kommt eine Strafbarkeit nach § 266a StGB hinzu.
Wie bekomme ich vorab Rechtssicherheit?
Über das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Seit April 2022 ist auch eine Prognoseentscheidung vor Tätigkeitsbeginn und bei gleichartigen Verträgen eine Gruppenfeststellung möglich. Das ist der einzige Weg, den Erwerbsstatus verbindlich klären zu lassen, bevor Beiträge fällig werden.
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