PPR 2.0 & PPBV: Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus – und was der Dienstplan leisten muss
Im Krankenhaus gelten für die Pflege zwei Personalregime nebeneinander, die oft verwechselt werden: die Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG), die je Schicht ein Höchstverhältnis von Patient:innen pro Pflegekraft festlegen, und die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) – umgangssprachlich „PPR 2.0“ –, die umgekehrt aus dem täglichen Pflegebedarf einen Soll-Personalbedarf hochrechnet. Beide zielen auf dieselbe Frage – genug Pflegekräfte am Bett –, funktionieren aber grundverschieden. Dieser Beitrag erklärt, wie die PPBV rechnet, wie sie zur PpUG steht, was in der Konvergenzphase ab 2027 auf die Häuser zukommt und was daraus für den Dienstplan folgt.
Zwei Regime, zwei Denkrichtungen: PpUG und PPBV
Wer im Krankenhaus plant, muss zwei Pflegepersonalregime gleichzeitig im Blick haben. Die Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG, § 137i SGB V) arbeiten top-down und schichtscharf: In festgelegten pflegesensitiven Bereichen darf eine Pflegekraft höchstens eine bestimmte Zahl an Patient:innen betreuen – tagsüber strenger, nachts weiter. Die PpUG sind eine Untergrenze, die in jeder einzelnen Schicht eingehalten sein muss.
Die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV), meist „PPR 2.0“ genannt, denkt genau andersherum: Sie ermittelt bottom-up, wie viel Pflegepersonal eine Station rechnerisch braucht, indem sie den Pflegebedarf jeder Patientin und jedes Patienten Tag für Tag misst und aufsummiert. Ergebnis ist kein Verhältnis pro Schicht, sondern ein Soll-Personalbedarf, der dem tatsächlichen Einsatz gegenübergestellt wird. Vereinfacht: Die PpUG sagt „nicht weniger als …“, die PPBV sagt „rechnerisch nötig sind …“. Beide gelten parallel – die PPBV löst die PpUG nicht ab.
Rechtsgrundlage und Zeitplan
Die gesetzliche Grundlage schuf das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz mit den §§ 137k und 137l SGB V (in Kraft seit dem 29.12.2022). Die konkrete Ausgestaltung regelt die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV), die am 12.06.2024 verkündet wurde und am 01.07.2024 in Kraft trat. Seither erheben und melden die Häuser die Bemessungsdaten. Die verbindliche Steuerungswirkung ist gestuft: Auf die Einführungsphase, in der zunächst nur erhoben und gemeldet wird, soll ab 2027 die Konvergenzphase folgen, in der Erfüllungsgrade stufenweise angehoben werden und – bei Nichteinhaltung – Sanktionen greifen können.
| Merkmal | PpUG (§ 137i SGB V) | PPBV / PPR 2.0 (§§ 137k/137l SGB V) |
|---|---|---|
| Logik | top-down, Untergrenze | bottom-up, Soll-Bedarf |
| Bezugsgröße | Verhältnis Pflegekraft : Patient:innen | Minutenwerte aus Patienteneinstufung |
| Geltung | pflegesensitive Bereiche, je Schicht | somatische Erwachsenen-Normalstationen, Tagdienst 6–22 Uhr |
| Nachtdienst | erfasst | nicht erfasst – hier gilt weiter die PpUG |
| Sanktionen | bereits scharf | in der Einführungsphase keine; ab 2027 vorgesehen |
Wie die PPBV rechnet: Einstufung, Minutenwerte, Soll-Bedarf
Die PPBV nutzt ein Zeit- und Mittelwertverfahren. Jede Patientin und jeder Patient auf einer erfassten Normalstation wird einmal täglich – in der Regel im Zeitfenster zwischen 15 und 21 Uhr – in zwei Dimensionen eingestuft: in eine Stufe der allgemeinen Pflege (A1 bis A4) und in eine Stufe der speziellen Pflege (S1 bis S4). Aus der Kombination beider Dimensionen ergibt sich ein hinterlegter Minutenwert für den Pflegeaufwand des Tages. Hinzu kommen ein täglicher Grundwert je Fall sowie ein Fallwert für den Aufnahmetag; für die Isolationspflege ist ein erhöhter Grundwert vorgesehen.
Summiert man diese Minutenwerte über alle Patient:innen einer Station und rechnet sie auf Vollkräfte um, entsteht der Soll-Personalbedarf der Station für den betrachteten Zeitraum. Genau dieser Soll-Wert wird dem tatsächlich eingesetzten Pflegepersonal gegenübergestellt. Anrechenbar sind dabei die im Pflegedienst tätigen Berufsgruppen – Pflegefachkräfte und ausgebildete Pflegehilfskräfte, je nach Ausgestaltung ergänzt um weitere Qualifikationen; für die Kinderkrankenpflege bzw. pädiatrische Versorgung gelten gesonderte Regelungen.
Meldung an das InEK: die Ist-Besetzung wird zum Prüfdatum
Die Häuser erheben die Daten monatlich und übermitteln sie quartalsweise an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK); die erste Meldung betraf das vierte Quartal 2024. Gemeldet werden Soll- und Ist-Werte je Station – also nicht nur, wie viel Personal rechnerisch nötig gewesen wäre, sondern auch, wie viel tatsächlich eingesetzt war. Damit wird die dokumentierte Ist-Besetzung selbst zum meldepflichtigen Datum: Der Dienstplan liefert nicht nur die Planung, sondern die belegbare Grundlage der Meldung.
In der Einführungsphase hat die Meldung noch keine unmittelbaren finanziellen Folgen. Mit der Konvergenzphase ab 2027 ändert sich das: Dann sollen Erfüllungsgrade – also das Verhältnis von Ist zu Soll – verbindlich werden und stufenweise steigen, damit tatsächlich Personal aufgebaut wird; für die Nichteinhaltung sind Sanktionen vorgesehen. Wer heute schon sauber erfasst, hat den Umstieg auf die verbindliche Phase weitgehend hinter sich.
Was daraus für den Dienstplan folgt
Die PPBV verändert weniger, wie eine einzelne Schicht aussieht, als vielmehr, was der Dienstplan nachweisen muss. Vier Punkte sind zentral:
- Ist-Besetzung je Station und Schicht belegen: Die tatsächlich anwesenden Pflegekräfte – nach Qualifikation – müssen erfasst und der Station zugeordnet sein, denn genau dieser Ist-Wert geht in die Meldung ein und bildet später den Erfüllungsgrad.
- Soll ist nicht konstant: Weil sich der Bedarf mit der täglichen Patienteneinstufung ändert, schwankt der Soll-Wert. Ein starrer Rahmendienstplan bildet das nicht ab – nötig ist der laufende Abgleich von geplanter und tatsächlicher Besetzung gegen den schwankenden Bedarf.
- Qualifikationsmix steuern: Da Fach- und Hilfskräfte unterschiedlich zählen, muss der Plan nicht nur Köpfe, sondern die richtige Qualifikation je Schicht sichern – und zugleich die PpUG-Untergrenzen und den Nachtdienst mittragen.
- Ausfälle abfedern: Sinkt die Ist-Besetzung unter das Soll, drückt das ab 2027 auf den Erfüllungsgrad. Ein belastbares Ausfallmanagement – Springer- und Flexpool, gezielte Nachbesetzung offener Dienste – wird damit zur Voraussetzung für die Erfüllung, nicht nur zur Komfortfrage.
Vorlage oder Software?
Eine Excel-Vorlage kann Schichten abbilden. An ihre Grenze kommt sie dort, wo die PPBV komplex wird: beim laufenden Abgleich der tatsächlichen Besetzung mit einem täglich schwankenden Soll, bei der qualifikationsscharfen Zuordnung je Station und Schicht, beim gleichzeitigen Einhalten der PpUG-Untergrenzen und des Nachtdienstes – und vor allem bei der Aufbereitung belastbarer Ist-Daten für die Quartalsmeldung. Diese Prüfungen leistet eine Tabelle nicht zuverlässig.
Ist-Besetzung je Station und Schicht qualifikationsscharf erfassen, sie dem schwankenden Bedarf gegenüberstellen, die PpUG-Untergrenzen als Bedingung prüfen und offene Dienste gezielt an passend qualifizierte Kräfte melden – dafür ist Dienstplan-Software gemacht. Im apotower-Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Qualifikationen lassen sich je Schicht als Voraussetzung setzen, geplante und tatsächlich geleistete Zeiten laufen mit Stundenkonten und Abwesenheiten in einem Ablauf zusammen, und die erfassten Ist-Daten stehen als belastbare Grundlage bereit – für die interne Steuerung und für die Meldung.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen PpUG und PPBV (PPR 2.0)?
Die Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) legen top-down und schichtscharf fest, wie viele Patient:innen eine Pflegekraft in bestimmten Bereichen höchstens betreuen darf – eine Untergrenze pro Schicht. Die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV, „PPR 2.0“) ermittelt umgekehrt bottom-up den rechnerischen Soll-Personalbedarf aus der täglichen Einstufung des Pflegeaufwands jeder Patientin und jedes Patienten. Beide gelten parallel; die PPBV ersetzt die PpUG nicht.
Seit wann gilt die PPBV und was passiert 2027?
Die Rechtsgrundlage (§§ 137k/137l SGB V) gilt seit dem 29.12.2022; die Pflegepersonalbemessungsverordnung selbst wurde am 12.06.2024 verkündet und trat am 01.07.2024 in Kraft. In der Einführungsphase wird zunächst nur erhoben und gemeldet, ohne verbindliche Erfüllungsgrade und ohne Sanktionen. Ab 2027 ist die Konvergenzphase vorgesehen, in der Erfüllungsgrade stufenweise steigen und Sanktionen bei Nichteinhaltung greifen können.
Für welche Bereiche gilt die PPBV?
Für die bettenführenden Normalstationen der somatischen Versorgung für Erwachsene, und zwar für den Tagdienst von 6 bis 22 Uhr. Der Nachtdienst (22–6 Uhr) ist nicht von der PPBV erfasst; dort bleibt die PpUG maßgeblich. Für die Kinderkrankenpflege bzw. pädiatrische Versorgung gelten gesonderte Regelungen.
Wie wird der Pflegebedarf nach der PPBV ermittelt?
Über ein Zeit- und Mittelwertverfahren: Jede Patientin und jeder Patient wird täglich (in der Regel zwischen 15 und 21 Uhr) in eine Stufe der allgemeinen Pflege (A1–A4) und eine Stufe der speziellen Pflege (S1–S4) eingestuft. Aus der Kombination ergibt sich ein Minutenwert; dazu kommen ein täglicher Grundwert und ein Fallwert für die Aufnahme, für Isolationspflege ein erhöhter Grundwert. Die Summe ergibt den Soll-Personalbedarf, der dem tatsächlichen Einsatz gegenübergestellt und quartalsweise an das InEK gemeldet wird.
Was bedeutet die PPBV für den Dienstplan?
Der Dienstplan muss die tatsächliche Besetzung je Station und Schicht qualifikationsscharf belegen, denn die Ist-Werte gehen in die Meldung ein und bilden ab 2027 den Erfüllungsgrad. Weil der Soll-Bedarf mit der täglichen Einstufung schwankt, reicht ein starrer Rahmenplan nicht – nötig sind der laufende Ist-Soll-Abgleich, das gleichzeitige Einhalten der PpUG und des Nachtdienstes sowie ein belastbares Ausfallmanagement.
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