Kurzfristige Beschäftigung: Die 70-Tage-Regel für Aushilfen
Wenn im Sommer das halbe Team im Urlaub ist oder eine Erkältungswelle die Apotheke unter Druck setzt, sind kurzfristige Aushilfen Gold wert. Die kurzfristige Beschäftigung erlaubt es, sie sozialversicherungsfrei und ohne monatliche Verdienstgrenze einzusetzen. Damit das gilt, müssen aber enge Voraussetzungen stimmen.
Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Die kurzfristige Beschäftigung ist – neben dem Minijob – die zweite Form der geringfügigen Beschäftigung. Ihr Kennzeichen: Sie ist von vornherein zeitlich befristet und wird nicht berufsmäßig ausgeübt. Anders als beim Minijob gibt es keine monatliche Verdienstgrenze – die Aushilfe kann in ihrem kurzen Einsatz also durchaus mehr verdienen. Klassische Fälle sind Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, Saisonspitzen oder befristete Aushilfen in Praxis, Apotheke und Verwaltung.
Die Zeitgrenzen: 3 Monate oder 70 Arbeitstage
Eine Beschäftigung gilt als kurzfristig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres im Voraus auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Welche der beiden Grenzen gilt, hängt vom Arbeitsrhythmus ab:
- Drei Monate gelten bei einer Beschäftigung an mindestens fünf Tagen pro Woche.
- 70 Arbeitstage gelten, wenn regelmäßig an weniger als fünf Tagen pro Woche gearbeitet wird.
- Mehrere kurzfristige Beschäftigungen im selben Kalenderjahr werden zusammengerechnet – auch die bei anderen Arbeitgebern.
Keine Verdienstgrenze – aber die Berufsmäßigkeit
Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, sobald das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (die aktuelle Minijob-Grenze) übersteigt. Berufsmäßig bedeutet: Die Person ist wirtschaftlich auf diese Tätigkeit angewiesen. Als nicht berufsmäßig gelten in der Regel Schülerinnen und Schüler, Studierende, Rentner sowie Personen, die neben einer Hauptbeschäftigung nur aushelfen. Wer dagegen arbeitslos gemeldet ist oder Elternzeit nimmt, übt eine Aushilfe oft berufsmäßig aus – dann ist keine kurzfristige Beschäftigung möglich.
Sozialversicherung und Steuer
Sind die Voraussetzungen erfüllt, fallen für die kurzfristige Beschäftigung keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an – weder für den Arbeitgeber noch für die Aushilfe. Das macht sie günstiger als den Minijob, für den der Arbeitgeber pauschale Abgaben zahlt. Steuerlich wird das Entgelt entweder individuell über die Lohnsteuerklasse oder – unter bestimmten Voraussetzungen – pauschal mit 25 % abgerechnet. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) sind dagegen immer fällig.
Abgrenzung zum Minijob
Minijob und kurzfristige Beschäftigung schließen sich gegenseitig aus. Der Minijob ist auf Dauer angelegt und an eine monatliche Verdienstgrenze gebunden, dafür ohne Tageslimit. Die kurzfristige Beschäftigung ist zeitlich eng begrenzt, kennt aber keine Verdienstgrenze. Für eine planbare, dauerhafte Teilzeitkraft ist der Minijob passend – für die kurze Saison- oder Vertretungsspitze die kurzfristige Beschäftigung.
Im Dienstplan richtig führen
- Vor Beginn schriftlich befristen und die Befristung (Datum oder Zweck) dokumentieren.
- Geleistete Tage laufend mitzählen – die 70-Tage-Grenze schleicht sich bei häufigen Kurzeinsätzen schnell heran.
- Vorbeschäftigungen im Kalenderjahr abfragen und aktenkundig machen.
- Auch für Aushilfen die Arbeitszeit lückenlos erfassen – die Aufzeichnungspflicht gilt hier genauso.
- Mindestlohn beachten: Er gilt auch für kurzfristig Beschäftigte ohne Ausnahme.
Fazit
Die kurzfristige Beschäftigung ist das ideale Instrument für Saisonspitzen und Vertretungen: sozialversicherungsfrei und ohne Verdienstgrenze. Der Preis dafür sind strenge Voraussetzungen – die Drei-Monats- bzw. 70-Tage-Grenze, das Verbot der Berufsmäßigkeit und die Zusammenrechnung übers Jahr. Wer die Einsatztage sauber dokumentiert, nutzt die Vorteile rechtssicher.
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