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Kündigung & Kündigungsfristen: Was im Kleinbetrieb gilt

Eine Kündigung ist selten ein guter Tag – und rechtlich voller Fallstricke. Gerade kleine Betriebe wie Apotheken, Praxen und Pflegedienste unterliegen dabei anderen Regeln als große Unternehmen. Wer Fristen, Form und Sonderkündigungsschutz kennt, vermeidet teure Fehler und eine unwirksame Kündigung.

Lesezeit 6 Min. Aktualisiert 27. Juli 2026

Gilt das Kündigungsschutzgesetz überhaupt?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Beschäftigte vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen – aber erst, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Der Betrieb beschäftigt in der Regel mehr als zehn Mitarbeitende, und das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate (Wartezeit). Teilzeitkräfte zählen dabei anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Stunden mit 0,75. Viele Praxen und Apotheken liegen unter dieser Schwelle – dort gilt der volle Kündigungsschutz nicht.

Kündigungsfristen nach § 622 BGB

Die gesetzliche Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. In einer vereinbarten Probezeit (höchstens sechs Monate) kann mit zwei Wochen Frist gekündigt werden. Für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit:

  • ab 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
  • ab 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
  • ab 8 Jahren: 3 Monate
  • ab 10 Jahren: 4 Monate
  • ab 12 Jahren: 5 Monate, ab 15 Jahren: 6 Monate, ab 20 Jahren: 7 Monate

Diese verlängerten Fristen gelten gesetzlich nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Beschäftigte selbst kündigen grundsätzlich mit der Grundfrist von vier Wochen – es sei denn, der Arbeitsvertrag sieht ausdrücklich längere, für beide Seiten gleiche Fristen vor.

Schriftform ist zwingend (§ 623 BGB)

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgt. E-Mail, WhatsApp, SMS oder Fax genügen nicht – eine so ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Entscheidend ist außerdem der Zugang: Die Frist beginnt erst, wenn das unterschriebene Schreiben die andere Seite tatsächlich erreicht. Bei wichtigen Kündigungen empfiehlt sich deshalb die persönliche Übergabe mit Zeugen oder ein Einwurf-Einschreiben.

Sonderkündigungsschutz – auch im Kleinbetrieb

Unabhängig von der Betriebsgröße genießen bestimmte Gruppen besonderen Schutz. Eine Kündigung ist hier nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung oder in engen Ausnahmen möglich:

  • Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG)
  • Beschäftigte in Elternzeit ab der Anmeldung (§ 18 BEEG)
  • Schwerbehinderte und Gleichgestellte – Zustimmung des Integrationsamts nötig
  • Beschäftigte in Pflegezeit oder Familienpflegezeit
  • Mitglieder von Betriebs- oder Personalrat

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