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Krank im Urlaub: Werden Urlaubstage gutgeschrieben? (§ 9 BUrlG)

Der Urlaub soll der Erholung dienen – wer krank im Bett liegt, erholt sich nicht. Deshalb bestimmt das Bundesurlaubsgesetz, dass ärztlich bescheinigte Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Klingt einfach, führt in der Praxis aber regelmäßig zu Streit: über den Nachweis, über das eigenmächtige Verlängern und über die Frage, ob auch die Krankheit des Kindes zählt.

Lesezeit 5 Min. Aktualisiert 15. August 2026
Das Wichtigste in Kürze: Erkrankt eine Beschäftigte während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BUrlG) – der Attest-Nachweis ist hier ab dem ersten Tag nötig, nicht erst ab dem vierten. Die gutgeschriebenen Tage werden aber nur dem Urlaubskonto zurückgegeben, nicht automatisch an den Urlaub angehängt: Wer länger frei bleiben will, muss neuen Urlaub beantragen. Eigenmächtiges Verlängern ist ein Pflichtverstoß. Für die Krankheit des eigenen Kindes gilt § 9 BUrlG nicht.

Die Regel: Kranktage zählen nicht als Urlaub

Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) werden Tage, an denen eine Beschäftigte während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet – vorausgesetzt, die Arbeitsunfähigkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Die betreffenden Tage fließen zurück ins Urlaubskonto und können später erneut genommen werden. Der Gedanke dahinter: Urlaub ist zur Erholung da; Krankheit erfüllt diesen Zweck nicht, also darf sie den Anspruch nicht aufzehren.

Der Nachweis: Attest ab dem ersten Tag

Der entscheidende Unterschied zum normalen Krankheitsfall: Für die Gutschrift verlangt § 9 BUrlG ausdrücklich ein ärztliches Zeugnis – und zwar unabhängig von der betrieblichen Drei-Tage-Regel. Wer sich also darauf verlässt, die ersten Tage brauche man ohnehin keine Krankmeldung, verschenkt möglicherweise die Gutschrift. Für die Rückgabe der Urlaubstage sollte deshalb vom ersten Krankheitstag an ein Attest vorliegen.

Zusätzlich gelten die allgemeinen Pflichten des Entgeltfortzahlungsgesetzes weiter: Die Erkrankung ist dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen – auch aus dem Urlaub heraus, auch aus dem Ausland. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) greift bei einem Arztbesuch im Inland; bei Erkrankung im Ausland muss die Beschäftigte selbst für einen belastbaren ärztlichen Nachweis sorgen und ihn übermitteln.

Gutschrift heißt nicht Verlängerung

Der häufigste Fehler: Die erkrankte Person bleibt einfach länger weg und geht davon aus, der Urlaub verschiebe sich nach hinten. Das ist falsch. § 9 BUrlG gibt die Tage nur ins Konto zurück – er verlängert den bewilligten Urlaub nicht automatisch. Wer nach der Genesung weiter freihaben möchte, muss den zusätzlichen Urlaub regulär beantragen und genehmigen lassen. Nach dem ursprünglich geplanten Urlaubsende gilt wieder die normale Arbeitspflicht.

Eigenmächtiges Fernbleiben über das genehmigte Urlaubsende hinaus ist ein Pflichtverstoß und kann abgemahnt werden – im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung rechtfertigen. Für den Dienstplan bedeutet das: Der Rückkehrtag bleibt bestehen, bis eine Verlängerung ausdrücklich vereinbart ist.

Sonderfälle, die oft verwechselt werden

  • Krankheit vor Urlaubsantritt: Wer schon vor dem ersten Urlaubstag arbeitsunfähig wird, tritt den Urlaub gar nicht erst an – die Tage bleiben vollständig erhalten und werden neu terminiert.
  • Erkranktes Kind: § 9 BUrlG erfasst nur die eigene Arbeitsunfähigkeit. Wird im Urlaub das Kind krank, werden die Urlaubstage nicht gutgeschrieben – hier greifen stattdessen die Regeln zur Freistellung bei Kinderkrankheit.
  • Teilweise Genesung: Endet die Arbeitsunfähigkeit mitten im Urlaub, laufen ab diesem Tag wieder Urlaubstage – gutgeschrieben werden nur die bescheinigten Kranktage.
  • Entgelt: Für die gutgeschriebenen Kranktage gibt es Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (bis zu sechs Wochen), nicht Urlaubsentgelt – die Höhe ist meist gleich, die Rechtsgrundlage aber eine andere.

Was der Betrieb tun sollte

  1. Beschäftigte vorab darauf hinweisen, dass für die Gutschrift ein Attest ab dem ersten Krankheitstag nötig ist – auch im Ausland.
  2. Die Krankmeldung aus dem Urlaub wie jede andere behandeln: Eingang dokumentieren, Nachweis einfordern.
  3. Die gutgeschriebenen Tage sauber ins Urlaubskonto zurückbuchen, damit der Jahresanspruch stimmt.
  4. Klarstellen, dass der Rückkehrtag unverändert gilt und eine Verlängerung neu beantragt werden muss.

Damit gutgeschriebene Tage nicht in der Zettelwirtschaft verloren gehen, hilft eine Abwesenheitsverwaltung, die Urlaub und Krankheit getrennt führt und den Resturlaub in Echtzeit zeigt. So landet der zurückgegebene Tag zuverlässig wieder im Konto – die Grundlage, um Verfall am Jahresende zu vermeiden. Wie sich Fehlzeiten planbar machen lassen, zeigt der Ratgeber zum Fehlzeitenmanagement; im apotower-Vergleich bildet Aplano Urlaub, Krankheit und Stundenkonten direkt neben dem Plan ab.

Häufige Fragen

Bekomme ich Urlaubstage zurück, wenn ich im Urlaub krank werde?

Ja. Nach § 9 BUrlG werden Tage, an denen Sie im Urlaub arbeitsunfähig sind, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet – vorausgesetzt, Sie weisen die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nach. Die Tage kehren ins Urlaubskonto zurück.

Brauche ich schon ab dem ersten Tag ein Attest?

Für die Gutschrift ja. § 9 BUrlG verlangt ein ärztliches Zeugnis unabhängig von der betrieblichen Drei-Tage-Regel. Ohne Nachweis ab dem ersten Krankheitstag riskieren Sie, dass die Tage als normaler Urlaub verbraucht bleiben.

Darf ich meinen Urlaub eigenmächtig verlängern, wenn ich krank war?

Nein. Die gutgeschriebenen Tage kehren nur ins Konto zurück, der Urlaub verlängert sich nicht automatisch. Nach dem genehmigten Urlaubsende gilt wieder die Arbeitspflicht; zusätzlicher Urlaub muss neu beantragt werden. Eigenmächtiges Fernbleiben kann abgemahnt werden.

Gilt die Gutschrift auch, wenn mein Kind im Urlaub krank wird?

Nein. § 9 BUrlG erfasst nur Ihre eigene Arbeitsunfähigkeit. Erkrankt Ihr Kind während Ihres Urlaubs, werden die Urlaubstage nicht gutgeschrieben – dafür gelten die gesonderten Regeln zur Freistellung und zum Kinderkrankengeld.

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