Krankengeld nach der Entgeltfortzahlung: Höhe, Dauer, Aussteuerung
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall läuft sechs Wochen – das ist bekannt. Was danach kommt, sorgt dagegen regelmäßig für Unsicherheit bei Beschäftigten wie bei Arbeitgebern: Wer zahlt ab der siebten Woche, wie viel bleibt netto, wie lange gibt es überhaupt Geld, und was bedeutet „Aussteuerung“? Dieser Beitrag ordnet das Krankengeld nach § 44 SGB V ein, erklärt Höhe und Dauer, den tariflichen Krankengeldzuschuss – und was eine Langzeiterkrankung für die Personalplanung heißt.
Wann beginnt das Krankengeld?
Erkrankt eine gesetzlich versicherte Person, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt für bis zu sechs Wochen weiter (§ 3 EFZG). Dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit länger an, endet die Entgeltfortzahlung – und ab der siebten Woche springt die gesetzliche Krankenkasse mit dem Krankengeld ein. Der Anspruch besteht schon vorher, ruht aber, solange Arbeitsentgelt gezahlt wird (§ 49 SGB V). Deshalb merkt man vom Krankengeld in den ersten sechs Wochen in der Regel nichts.
Wer privat krankenversichert ist, erhält kein gesetzliches Krankengeld, sondern je nach Vertrag ein Krankentagegeld. Auch Minijobberinnen und Minijobber haben in der Regel keinen Krankengeldanspruch aus dem Minijob, weil sie darüber nicht krankenversichert sind – die sechs Wochen Entgeltfortzahlung stehen ihnen aber genauso zu.
Wie hoch ist das Krankengeld?
Das Krankengeld beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts (§ 47 SGB V). Nach oben ist es gedeckelt: Maßgeblich ist das Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. 2026 ergibt sich daraus ein Höchstbetrag von rund 135,63 € pro Kalendertag (brutto). Vom Krankengeld gehen zudem noch die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab – nur die Krankenversicherung ist während des Bezugs beitragsfrei. Netto bleiben daher rund 112 bis 114 € pro Tag am oberen Ende.
Wie lange wird Krankengeld gezahlt? Die 78-Wochen-Frist
Für dieselbe Krankheit gibt es Krankengeld höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (Blockfrist, § 48 SGB V). Die drei Jahre laufen ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit. Wichtig: Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung werden auf die 78 Wochen angerechnet, obwohl die Kasse in dieser Zeit nichts auszahlt. Effektiv zahlt die Krankenkasse also rund 72 Wochen Krankengeld.
- Dieselbe Krankheit: Tritt während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die 78-Wochen-Frist nicht (kein „Nachschieben“).
- Neue Blockfrist: Für dieselbe Krankheit entsteht ein neuer Anspruch erst, wenn die Person in einem neuen Dreijahreszeitraum zwischenzeitlich mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig und erwerbstätig (oder der Arbeitsvermittlung verfügbar) war.
- Lückenlose Feststellung: Die Arbeitsunfähigkeit muss nahtlos ärztlich festgestellt werden. Die Folgebescheinigung sollte spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Tag ausgestellt werden, sonst kann der Anspruch für die Lücke ruhen.
Was bedeutet Aussteuerung?
Ist die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen erreicht und besteht die Arbeitsunfähigkeit fort, endet das Krankengeld – das nennt man Aussteuerung. Eine weiterhin ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit verlängert die Frist nicht. Nach der Aussteuerung kommen typischerweise zwei Wege in Betracht:
- Erwerbsminderungsrente: Ist die Erwerbsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt, kann ein Antrag bei der Rentenversicherung sinnvoll sein. Die Krankenkasse fordert Versicherte vor der Aussteuerung häufig auf, Reha oder Rente zu beantragen.
- Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III): Wer nach Aussteuerung weiter arbeitsunfähig, aber noch nicht als erwerbsgemindert anerkannt ist, kann Arbeitslosengeld erhalten, ohne der Vermittlung voll zur Verfügung zu stehen.
Das Arbeitsverhältnis endet durch die Aussteuerung nicht automatisch – eine Kündigung wegen langer Krankheit ist ein eigenes, rechtlich anspruchsvolles Thema (siehe krankheitsbedingte Kündigung).
Der Krankengeldzuschuss im TVöD und in kirchlichen Tarifen
Weil das Krankengeld deutlich unter dem Nettolohn liegt, stocken viele Tarifverträge es befristet auf. Im öffentlichen Dienst regelt das § 22 TVöD: Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung zahlt der Arbeitgeber einen Krankengeldzuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem Nettokrankengeld (bzw. vergleichbaren Leistungen) und dem Nettoentgelt, das im Krankheitsfall zu zahlen wäre.
| Beschäftigungszeit | Zuschuss längstens bis zum Ende der |
|---|---|
| mehr als 1 Jahr | 13. Woche |
| mehr als 3 Jahre | 39. Woche |
Maßgeblich ist die Beschäftigungszeit, die im Verlauf der Erkrankung vollendet wird. Vergleichbare Regelungen enthalten die kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) und viele Haustarifverträge. Ohne Tarifbindung besteht kein Anspruch auf einen solchen Zuschuss – der Arbeitgeber kann ihn aber freiwillig gewähren.
Krankengeld und Wiedereingliederung
Eine stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) findet statt, während die Person noch arbeitsunfähig ist – das Krankengeld läuft in dieser Zeit weiter, weil die reduzierte Belastung als Teil der Behandlung gilt und kein reguläres Arbeitsentgelt gezahlt wird. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, sobald jemand innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen – am Stück oder in Summe – arbeitsunfähig war (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
Was das für die Personalplanung bedeutet
Eine Langzeiterkrankung ist – anders als der plötzliche Kurzausfall – über Wochen und Monate planbar. Das verändert die Steuerung im Dienstplan:
- Dauerausfall einplanen, nicht täglich überbrücken: Nach der sechsten Woche ist absehbar, dass die Stelle länger fehlt. Eine befristete Vertretung oder ein fester Platz im Springer-/Flexpool trägt verlässlicher als ständiges Einspringen aus dem Frei.
- BEM-Frist im Blick behalten: Die 6-Wochen-Marke (am Stück oder kumuliert) löst die Pflicht aus, ein BEM anzubieten – eine saubere Fehlzeitenerfassung zeigt diese Schwelle automatisch an.
- Sollstunden korrekt führen: Krankheitstage mit Entgeltfortzahlung werden als Sollstunden gutgeschrieben und nie als Minus gebucht; ab Beginn des Krankengeldbezugs entsteht für diese Tage keine Arbeitszeitschuld mehr.
- Rückkehr abfedern: Nach langer Abwesenheit nicht sofort in die schwerste Schicht oder den Nachtdienst – die Wiedereingliederung lässt sich im Plan als eigene, reduzierte Phase abbilden.
Ob eine Fehlzeit in die Entgeltfortzahlung fällt, die BEM-Schwelle reißt oder in den Krankengeldbezug übergeht, lässt sich nur mit einer lückenlosen Abwesenheits- und Zeiterfassung sauber auseinanderhalten. Im apotower-Vergleich für Gesundheitsbetriebe liegt Aplano vorn: Dienstplan, Zeiterfassung, Abwesenheiten und Stundenkonten greifen ineinander, sodass Fristen und Fehlzeiten-Muster sichtbar werden, ohne dass jemand nachrechnen muss.
Häufige Fragen
Wie viel Krankengeld bekomme ich nach den sechs Wochen?
70 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens 90 % des Nettoentgelts (§ 47 SGB V). 2026 liegt der Höchstbetrag bei rund 135,63 € pro Kalendertag brutto. Davon gehen noch die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab; nur die Krankenversicherung ist beitragsfrei. Netto bleiben am oberen Ende rund 112 bis 114 € pro Tag.
Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Wegen derselben Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung werden angerechnet, sodass die Krankenkasse effektiv rund 72 Wochen auszahlt. Eine zusätzliche Krankheit während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit verlängert die Frist nicht.
Was bedeutet Aussteuerung?
Aussteuerung heißt, dass die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen ausgeschöpft ist und die Krankenkasse kein Krankengeld mehr zahlt – auch wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. Danach kommen meist eine Erwerbsminderungsrente oder Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) in Betracht.
Was ist der Krankengeldzuschuss?
Eine tarifliche Leistung, die die Lücke zwischen Krankengeld und bisherigem Nettolohn teilweise schließt. Im TVöD (§ 22) wird er bei mehr als einem Jahr Beschäftigungszeit bis zum Ende der 13. Woche, bei mehr als drei Jahren bis zum Ende der 39. Woche gezahlt – als Differenz zwischen Nettokrankengeld und dem fortzuzahlenden Nettoentgelt. Ohne Tarifbindung besteht kein Anspruch darauf.
Endet mein Arbeitsverhältnis, wenn das Krankengeld ausläuft?
Nein. Weder der Beginn des Krankengeldbezugs noch die Aussteuerung beenden das Arbeitsverhältnis automatisch. Eine Kündigung wegen langer Krankheit ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig und muss gesondert geprüft werden; während langer Arbeitsunfähigkeit ist zudem ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten.
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