„Kind krank“: Freistellung & Kinderkrankengeld 2026 im Dienstplan
Apotheke, Arztpraxis und Pflege sind stark von Frauen und jungen Familien geprägt – der Anruf „Mein Kind ist krank“ gehört daher zum Planungsalltag. Wer die Rechtslage kennt, reagiert souverän statt hektisch: Der Anspruch ist klar geregelt, und das Gehalt zahlt in der Regel nicht der Betrieb, sondern die Krankenkasse.
Zwei Dinge, die man auseinanderhalten muss
„Kind krank“ berührt zwei getrennte Fragen. Erstens: Darf die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Arbeit fernbleiben? Das ist die arbeitsrechtliche Freistellung. Zweitens: Wer zahlt für diese Zeit? Das regelt das Sozialrecht über das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkasse. Beide Fragen haben unterschiedliche Grundlagen – wer sie vermischt, rechnet falsch ab.
Der Anspruch auf Freistellung
Nach § 45 SGB V haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf unbezahlte Freistellung, wenn ein Arzt die Betreuung eines erkrankten Kindes für notwendig hält, das Kind gesetzlich versichert und jünger als zwölf Jahre ist und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann. Dieser Freistellungsanspruch ist zwingend – er kann weder durch Arbeits- noch durch Tarifvertrag ausgeschlossen werden.
Wie viele Tage gibt es 2026?
- 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, für Alleinerziehende 30 Arbeitstage je Kind.
- Bei mehreren Kindern gilt eine Obergrenze: höchstens 35 Tage je Elternteil, für Alleinerziehende höchstens 70 Tage im Jahr.
- Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze von zwölf Jahren.
Wer zahlt – und wie viel?
In den meisten Betrieben zahlt der Arbeitgeber für die Kind-krank-Tage kein Entgelt; stattdessen erhält die beschäftigte Person Kinderkrankengeld von ihrer Krankenkasse. Es beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, ist aber gedeckelt: 2026 liegt der Höchstbetrag bei rund 135,63 Euro pro Tag (70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze). Beantragt wird es über die von der Kinderärztin ausgestellte Bescheinigung, die zunehmend elektronisch übermittelt wird.
Sonderfall § 616 BGB
Ist § 616 BGB nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen, muss der Arbeitgeber für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ (meist wenige Tage) das Entgelt fortzahlen. Für diese Tage ruht dann das Kinderkrankengeld. In der Praxis schließen viele Verträge § 616 BGB jedoch aus – dann greift von Tag eins das Modell „unbezahlte Freistellung plus Kinderkrankengeld“. Prüfen Sie Ihre Vertragsvorlagen, damit im Ernstfall klar ist, was gilt.
So fangen Sie den Ausfall im Plan ab
- Abwesenheit sofort im digitalen Plan eintragen – so sehen alle Beteiligten die Lücke in Echtzeit.
- Offene Schicht per App ausschreiben, statt die Telefonkette zu starten; Teilzeitkräfte springen oft kurzfristig ein.
- Springer- oder Hintergrunddienst aktivieren, wenn hinterlegt.
- Ruhezeiten der Einspringenden prüfen lassen – wer spontan einspringt, darf nicht in einen Ruhezeit-Verstoß rutschen.
Fair bleiben – und Vertrauen schaffen
Kind-krank-Tage sind ein gesetzliches Recht, kein Entgegenkommen. Betriebe, die souverän damit umgehen und Vertretungen unbürokratisch organisieren, binden gerade junge Fachkräfte – ein handfester Vorteil im Wettbewerb um knappes Personal.
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