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Jobsharing & Arbeitsplatzteilung: Eine Stelle im Tandem teilen (§ 13 TzBfG)

Eine erfahrene PTA will nach der Elternzeit nur noch halbtags arbeiten, die Approbierte findet für die Vollzeitstelle aber keinen Ersatz – zwei Menschen, die sich eine Stelle teilen, lösen genau dieses Dilemma. Jobsharing ist keine Erfindung der Start-up-Welt, sondern seit Jahrzehnten in § 13 TzBfG geregelt. Dieser Leitfaden erklärt die Modelle, die rechtlichen Besonderheiten bei Vertretung und Kündigung und zeigt, wie ein Tandem im Dienstplan von Apotheke, Praxis und Pflege funktioniert.

Lesezeit 8 Min. Aktualisiert 18. August 2026
Das Wichtigste in Kürze: Beim Jobsharing teilen sich zwei (oder mehr) Beschäftigte einen Arbeitsplatz. Rechtlich sind es zwei eigenständige Teilzeit-Arbeitsverhältnisse – § 13 TzBfG regelt nur die Besonderheiten: Eine Vertretungspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn der oder die Beschäftigte ihr im Einzelfall zustimmt; eine allgemeine Vertretungspflicht für dringende betriebliche Gründe kann vertraglich vereinbart werden, muss aber zumutbar sein. Scheidet ein Partner aus, ist die Kündigung des anderen allein aus diesem Anlass unwirksam (§ 13 Abs. 2 TzBfG). Gehalt, Urlaub und Sozialversicherung richten sich ganz normal nach dem jeweiligen Teilzeitanteil.

Was ist Jobsharing – und was ist es rechtlich nicht?

Jobsharing (deutsch: Arbeitsplatzteilung) bedeutet, dass sich zwei oder mehr Beschäftigte eine Stelle teilen, die klassisch von einer Vollzeitkraft besetzt wäre. Wichtig ist die rechtliche Einordnung: Es entsteht kein gemeinsames „Tandem-Arbeitsverhältnis“, sondern jede Person hat einen eigenen Teilzeitvertrag mit eigenem Gehalt, eigenem Urlaubsanspruch und eigener Sozialversicherung. Das Besondere ist nur, dass beide Verträge auf denselben Arbeitsplatz bezogen sind und die Beschäftigten die Arbeitszeit untereinander aufteilen. Geregelt ist dieser Sonderfall in § 13 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).

Daraus folgt eine oft übersehene Konsequenz: Alle Rechte und Pflichten – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsfristen, Zuschläge, betriebliche Altersvorsorge – gelten für jede Person einzeln nach ihrem Vertrag. Wer als Arbeitgeber ein Tandem plant, verwaltet also zwei Personalakten, nicht eine geteilte.

Welche Jobsharing-Modelle gibt es?

In der Praxis haben sich mehrere Spielarten herausgebildet, die sich vor allem im Grad der Abstimmung unterscheiden:

Jobsharing-Modelle im Überblick
ModellPrinzipTypisch im Gesundheitswesen
Job-SplittingBeide erledigen dieselben Aufgaben unabhängig, klare Zeitaufteilung, wenig Abstimmung nötigZwei MFA teilen sich die Rezeption / den HV-Tisch an festen Tagen
Job-PairingBeide tragen gemeinsam Verantwortung, Entscheidungen werden abgestimmtZwei PTA teilen sich die Verantwortung für die Rezeptur oder Warenwirtschaft
Top-SharingZwei Personen teilen sich eine FührungspositionDoppelspitze in der Filialleitung oder Pflegedienstleitung (PDL)
Nachfolge-TandemErfahrene Kraft arbeitet eine Nachfolge ein und übergibt schrittweisePDL vor der Rente bildet die Nachfolge ein; Apothekenleitung mit Übergabe

Beim Job-Splitting reicht ein sauberer Dienstplan – die beiden müssen sich kaum absprechen. Beim Job-Pairing und beim Top-Sharing braucht es dagegen bewusst geplante Überlappungszeiten für die Übergabe, sonst gehen Informationen verloren. Diese Überlappung ist kein verschwendetes Geld, sondern der Preis für Kontinuität.

Vertretung: Muss der eine für den anderen einspringen?

Das ist der praktisch wichtigste Punkt – und die häufigste Fehlannahme. Viele Arbeitgeber glauben, das Tandem decke Ausfälle automatisch gegenseitig ab. Das Gesetz sieht das anders: Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 TzBfG sind Jobsharing-Partner zur Vertretung nur verpflichtet, wenn sie ihr im Einzelfall zugestimmt haben. Fällt also die eine Kraft krankheitsbedingt aus, muss die andere nicht einfach die Doppelschicht übernehmen.

§ 13 Abs. 1 Satz 3 TzBfG erlaubt aber eine vertragliche Lösung: Für den Fall dringender betrieblicher Erfordernisse kann eine Vertretungspflicht im Arbeitsvertrag vereinbart werden – allerdings nur, soweit sie der oder dem Beschäftigten im Einzelfall zumutbar ist. „Zumutbar“ heißt zum Beispiel: nicht während des geplanten Urlaubs, nicht bei eigener Kinderbetreuung, nicht in unbegrenztem Umfang. Eine pauschale „Ihr vertretet euch immer gegenseitig“-Klausel trägt vor Gericht nicht.

Kündigungsschutz: Was passiert, wenn ein Partner geht?

Hier schützt § 13 Abs. 2 TzBfG das verbleibende Tandem-Mitglied ausdrücklich: Scheidet ein Beschäftigter aus der Arbeitsplatzteilung aus, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der oder des anderen Beschäftigten allein aus diesem Anlass unwirksam. Der Arbeitgeber kann also nicht argumentieren „das Tandem ist zerbrochen, also entlasse ich auch die zweite Person“. Er muss zunächst versuchen, den Arbeitsplatz durch eine neue Partnerin oder organisatorische Maßnahmen wieder zu besetzen.

Unberührt bleibt das Recht zur Änderungskündigung aus diesem Anlass – etwa um die verbleibende Kraft mit geänderter Arbeitszeit weiterzubeschäftigen – sowie das Recht zur ordentlichen Kündigung aus anderen Gründen (etwa verhaltens- oder betriebsbedingt). Der Schutz gilt also gegen die Kündigung „nur weil der Partner weg ist“, nicht als genereller Kündigungsschutz.

Beispiel: Ein PTA-Tandem im Apotheken-Dienstplan

Zwei PTA teilen sich eine Vollzeitstelle (38,5 Std.) als Job-Splitting, jeweils rund 19 Stunden. Der Plan verzahnt beide so, dass die HV-Fläche durchgehend besetzt ist und mittwochs eine kurze Überlappung für die Übergabe bleibt:

Tandem-Woche zweier PTA (V = Vormittag, N = Nachmittag, Ü = Übergabe, X = frei)
PersonMoDiMiDoFr
PTA Aylin (50 %)VVV + ÜXX
PTA Marco (50 %)XXÜ + NVV

So ist die Stelle an fünf Tagen abgedeckt, obwohl niemand Vollzeit arbeitet – und am Mittwoch übergeben beide persönlich, was in der Woche liegen geblieben ist (offene Bestellungen, Rückstellungen, Kundenanliegen). Fällt Aylin am Dienstag aus, springt Marco nicht automatisch ein; ob er kann und will, entscheidet er – es sei denn, der Vertrag sieht eine zumutbare Vertretung vor und die Übernahme passt in seine Woche.

Vorteile und Grenzen im Gesundheitswesen

  • Fachkräfte halten: Wer nur reduziert arbeiten kann oder will (Elternzeit, Pflege von Angehörigen, Übergang in die Rente), bleibt dem Betrieb als Tandem erhalten, statt ganz zu gehen.
  • Mehr Kompetenz auf einer Stelle: Zwei Köpfe bringen zwei Erfahrungsschätze und Netzwerke ein – gerade bei Führungs- und Fachaufgaben.
  • Ausfallpuffer: Bei Urlaub oder kurzer Krankheit ist zumindest ein Teil der Stelle weiter besetzt.
  • Wissenstransfer: Das Nachfolge-Tandem ist ein geordneter Weg, Erfahrungswissen vor einem Renteneintritt zu sichern.

Die Grenzen sind ebenso real: Der Abstimmungsaufwand steigt, Übergaben kosten Zeit, und approbations- oder qualifikationsgebundene Rollen lassen sich nicht beliebig teilen. In der Apotheke muss weiterhin zu jeder Öffnungsminute eine approbierte Person anwesend sein; ein Tandem aus zwei Approbierten kann das sogar erleichtern, ein Tandem, das die Approbierten-Deckung aufweicht, ist dagegen keine Option. Wer teilt, muss also zuerst prüfen, welche Aufgaben überhaupt teilbar sind.

Was gehört in Vertrag und Dienstplan?

  1. Zwei eigenständige Teilzeitverträge mit klar benanntem Stundenumfang und Verteilung der Arbeitszeit.
  2. Eine – zumutbare und begrenzte – Vertretungsregelung, falls gegenseitige Vertretung gewünscht ist (§ 13 Abs. 1 Satz 3 TzBfG).
  3. Klarheit über feste Überlappungszeiten für die Übergabe, besonders bei Job-Pairing und Top-Sharing.
  4. Eine Regelung, was bei Ausscheiden eines Partners gilt – im Rahmen des § 13 Abs. 2 TzBfG.
  5. Ein Dienstplan, der beide Teilverträge zusammen sichtbar macht, damit Deckungslücken und Ruhezeiten sofort auffallen.

Genau der letzte Punkt entscheidet in der Praxis, ob ein Tandem rund läuft: Beide Teilzeitpläne müssen als ein Bild lesbar sein. Eine Dienstplan-Software zeigt die Stelle über beide Personen hinweg, warnt bei Deckungslücken und führt für jede Kraft ein eigenes Stundenkonto. In unserem Vergleich für Gesundheitsbetriebe bildet Aplano beide Teilzeitverträge nebeneinander ab, macht Überlappungen und Lücken sichtbar und lässt das Team Verfügbarkeiten und Wünsche direkt per App einbringen – die Grundlage jeder funktionierenden Arbeitsplatzteilung.

Häufige Fragen

Ist Jobsharing dasselbe wie zwei Teilzeitstellen?

Fast. Rechtlich sind es zwei eigenständige Teilzeit-Arbeitsverhältnisse. Der Unterschied: Beim Jobsharing sind beide Verträge ausdrücklich auf denselben Arbeitsplatz bezogen, und § 13 TzBfG regelt Sonderfragen wie Vertretung und Kündigungsschutz, die bei zwei unabhängigen Teilzeitstellen so nicht gelten.

Muss ein Jobsharing-Partner den anderen bei Krankheit vertreten?

Nicht automatisch. Nach § 13 Abs. 1 TzBfG besteht eine Vertretungspflicht nur, wenn die Person ihr im Einzelfall zustimmt. Eine Vertretung für dringende betriebliche Gründe kann vertraglich vereinbart werden, muss der oder dem Beschäftigten aber zumutbar sein – eine pauschale Dauer-Vertretungspflicht ist unwirksam.

Was passiert mit der Stelle, wenn ein Tandem-Partner kündigt?

Der oder die Verbleibende ist geschützt: Eine Kündigung allein deshalb, weil der Partner ausgeschieden ist, ist nach § 13 Abs. 2 TzBfG unwirksam. Der Arbeitgeber muss zuerst versuchen, den Platz neu zu besetzen. Eine Änderungskündigung oder eine Kündigung aus anderen Gründen bleibt aber möglich.

Eignet sich Jobsharing auch für Führungspositionen in Praxis oder Pflege?

Ja – als Top-Sharing teilen sich zwei Personen eine Leitungsrolle, etwa die Pflegedienst- oder Filialleitung. Wichtig sind klare Zuständigkeiten, geregelte Entscheidungswege und feste Überlappungszeiten für die Abstimmung, damit das Team eine verlässliche Ansprechstruktur behält.

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