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Homeoffice & mobiles Arbeiten: Regeln, Zeiterfassung und Steuer

In Apotheke, Praxis und Pflege wird am Tresen, am Behandlungsstuhl und beim Patienten gearbeitet – nicht am heimischen Schreibtisch. Trotzdem gibt es auch hier Tätigkeiten, die von zu Hause erledigt werden können: Buchhaltung und Abrechnung, Qualitätsmanagement, Dienstplanung, Bestellwesen oder telemedizinische Sprechstunden. Wer solche Aufgaben ins Homeoffice verlagert, sollte die rechtlichen Spielregeln kennen – denn beim Arbeiten außerhalb des Betriebs ändert sich weniger, als viele denken.

Lesezeit 7 Min. Aktualisiert 9. August 2026

Homeoffice ist nicht gleich mobiles Arbeiten

Die beiden Begriffe werden im Alltag synonym verwendet, rechtlich sind sie es nicht. Homeoffice im engeren Sinne (Telearbeit) meint einen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung der beschäftigten Person – für den nach der Arbeitsstättenverordnung besondere Anforderungen an Ausstattung und Ergonomie gelten. Mobiles Arbeiten dagegen ist ortsungebunden: am Küchentisch, im Zug oder in der Ferienwohnung, ohne fest eingerichteten Arbeitsplatz. Die meisten flexiblen Vereinbarungen in kleinen Betrieben sind rechtlich mobiles Arbeiten – das ist unkomplizierter, weil die strengen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung hier nicht greifen.

Kein Rechtsanspruch – aber auch keine einseitige Anordnung

In Deutschland gibt es bislang keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Beschäftigte können es nicht verlangen, und Arbeitgeber können es nicht einseitig anordnen: Der Arbeitsort gehört zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen und lässt sich nur einvernehmlich ändern. Beides braucht also eine Vereinbarung – im Arbeitsvertrag, in einer Zusatzvereinbarung oder, wo ein Betriebsrat besteht, in einer Betriebsvereinbarung. Darin sollten Umfang (z. B. Tage pro Woche), Erreichbarkeit, Ausstattung, Kostenübernahme und ein Rückkehrrecht in den Betrieb geregelt sein.

Arbeitszeit gilt auch am Küchentisch

Ein weit verbreiteter Irrtum: Zu Hause zähle die Zeit nicht so genau. Das Gegenteil ist richtig. Das Arbeitszeitgesetz gilt unverändert – Höchstarbeitszeit, Pausen und die Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen sind auch im Homeoffice einzuhalten. Und seit dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts von 2022 besteht die Pflicht, die gesamte Arbeitszeit zu erfassen – unabhängig vom Arbeitsort. Wer im Homeoffice arbeitet, muss Beginn, Ende und Pausen also genauso dokumentieren wie im Betrieb.

Praktisch heißt das: Eine Zeiterfassung, die auch mobil per App oder Browser funktioniert, ist bei Homeoffice-Vereinbarungen kein Luxus, sondern Voraussetzung. Sie hält fest, wann tatsächlich gearbeitet wurde, verhindert unbemerktes Ausufern der Arbeitszeit und liefert den Nachweis, den das Gesetz verlangt.

Arbeitsschutz und Unfallversicherung

Der Arbeitgeber bleibt auch für den häuslichen Arbeitsplatz verantwortlich – er muss auf ergonomische Gestaltung hinwirken und eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, wobei diese im Homeoffice naturgemäß eingeschränkt ist. Gesetzlich unfallversichert sind Beschäftigte grundsätzlich auch zu Hause, sofern die Tätigkeit dem Betrieb dient. Die Rechtsprechung hat den Schutz zuletzt ausgeweitet: Auch der erste Weg vom Bett zum häuslichen Arbeitsplatz kann inzwischen als versicherter Betriebsweg gelten. Rein private Wege – etwa in die Küche zum Kaffee – bleiben dagegen unversichert.

Datenschutz: der kritische Punkt im Gesundheitswesen

Wer von zu Hause auf Patienten-, Rezept- oder Abrechnungsdaten zugreift, verarbeitet besonders geschützte Gesundheitsdaten nach der DSGVO – auch außerhalb der Praxismauern. Das verlangt technische und organisatorische Schutzmaßnahmen:

  • verschlüsselte Verbindung (VPN) und dienstliche, gesicherte Geräte statt privater Rechner
  • Bildschirmsperre, sichere Passwörter und Zwei-Faktor-Authentifizierung
  • keine Einsicht durch Familienangehörige – abschließbarer Raum oder Sichtschutz
  • klare Regeln zum Ausdrucken und zur Vernichtung von Unterlagen zu Hause
  • keine Speicherung sensibler Daten auf lokalen Privatgeräten

Die Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung

Für Beschäftigte, die zu Hause arbeiten, gibt es die Homeoffice-Pauschale: sechs Euro pro Homeoffice-Tag, maximal 210 Tage und damit bis zu 1.260 Euro im Jahr. Sie wird als Werbungskosten geltend gemacht und ist unabhängig davon, ob ein separates Arbeitszimmer existiert – auch die Arbeit am Küchentisch zählt. Wichtig: An einem Tag, für den die Pauschale angesetzt wird, kann die Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit in der Regel nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Für ein echtes häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet, gelten eigene, weitergehende Abzugsregeln.

Was bedeutet das konkret für Apotheke, Praxis und Pflege?

Die patientennahe Arbeit lässt sich nicht verlagern – eine PTA muss in der Offizin stehen, eine Pflegekraft beim Patienten sein. Homeoffice betrifft im Gesundheitswesen deshalb vor allem Verwaltung und Leitung: Abrechnung, Personal- und Dienstplanung, QM, Bestellungen, Fortbildungsorganisation. Genau dort kann flexibles Arbeiten Fachkräfte binden und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessern – ein spürbarer Vorteil im Wettbewerb um Personal. Entscheidend ist, dass die Regeln zu Datenschutz und Zeiterfassung von Anfang an stimmen.

Checkliste für die Einführung

  1. Schriftliche Vereinbarung mit Umfang, Erreichbarkeit, Ausstattung und Widerrufsvorbehalt treffen.
  2. Zwischen echtem Homeoffice (Telearbeit) und mobilem Arbeiten bewusst entscheiden.
  3. Mobile Zeiterfassung bereitstellen und die Pflicht zur Dokumentation klar kommunizieren.
  4. Datenschutz technisch absichern (VPN, dienstliche Geräte, Sichtschutz) und schriftlich regeln.
  5. Auf Einhaltung von Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit achten – auch außerhalb des Betriebs.
  6. Beschäftigte auf die Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung hinweisen.

Fazit

Homeoffice ist im Gesundheitswesen kein Massenmodell, aber für Verwaltungs- und Leitungsaufgaben ein wertvolles Instrument der Mitarbeiterbindung. Rechtlich gilt: kein Anspruch, aber auch keine einseitige Anordnung – es braucht eine Vereinbarung. Arbeitszeitgesetz, Zeiterfassungspflicht und Datenschutz gelten am Küchentisch genauso wie im Betrieb. Wer diese Punkte sauber regelt, gewinnt Flexibilität, ohne rechtliche Risiken einzugehen.

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