Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 6 Wochen, U1 & Krankengeld
Meldet sich eine Mitarbeiterin krank, reißt das nicht nur eine Lücke im Dienstplan – der Lohn läuft in der Regel sechs Wochen voll weiter. Was das Entgeltfortzahlungsgesetz genau vorschreibt, wie kleine Betriebe über die U1-Umlage einen Großteil zurückbekommen und wann die Krankenkasse übernimmt.
Der Grundsatz: sechs Wochen voller Lohn
Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen – das sind 42 Kalendertage, nicht Arbeitstage – in voller Höhe weiter. Maßgeblich ist das Entgeltausfallprinzip: gezahlt wird, was die oder der Beschäftigte ohne die Erkrankung verdient hätte, inklusive fest eingeplanter Zuschläge und Schichtvergütungen.
Vier Wochen Wartezeit zu Beginn
Der Anspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§ 3 Abs. 3 EFZG). Erkrankt jemand in den ersten vier Wochen, springt für gesetzlich Versicherte in der Regel bereits das Krankengeld der Krankenkasse ein. Für die Wartezeit zählt der ununterbrochene Bestand des Arbeitsverhältnisses – nicht, ob schon gearbeitet wurde.
Was nach den sechs Wochen kommt
Ist die Mitarbeiterin nach sechs Wochen noch arbeitsunfähig, endet die Entgeltfortzahlung und die gesetzliche Krankenkasse zahlt Krankengeld. Es beträgt rund 70 % des Bruttoentgelts, höchstens aber 90 % des Nettoentgelts, und wird für dieselbe Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren geleistet.
Fortsetzungserkrankung: wann die sechs Wochen neu beginnen
Tückisch ist die wiederholte Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Der Sechs-Wochen-Anspruch lebt für dieselbe Erkrankung nur neu auf, wenn
- die oder der Beschäftigte vor der erneuten Erkrankung mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war, oder
- seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit zwölf Monate vergangen sind.
Kommt dagegen während einer laufenden Erkrankung eine zweite, andere Krankheit hinzu (Einheit des Verhinderungsfalls), verlängert das die Frist nicht – die sechs Wochen laufen nur einmal.
U1-Umlage: Entlastung für Kleinbetriebe
Gerade Apotheken, Praxen und ambulante Dienste sind meist kleine Betriebe – und für sie gibt es das Umlageverfahren U1 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Betriebe mit in der Regel höchstens 30 Arbeitnehmenden zahlen eine Umlage an die Krankenkasse und bekommen dafür einen Großteil der Entgeltfortzahlung erstattet – je nach gewähltem Satz der Krankenkasse typischerweise zwischen 40 und 80 Prozent. Teilzeit- und Minijob-Kräfte werden bei der 30er-Grenze nur anteilig gezählt; Auszubildende bleiben außen vor.
eAU: Der Abruf läuft elektronisch
Die Arbeitsunfähigkeit weist die Krankenkasse seit 2023 elektronisch aus. Beschäftigte müssen sich weiterhin unverzüglich krankmelden und ab dem vierten Kalendertag (oder früher, wenn der Arbeitsvertrag es verlangt) ärztlich feststellen lassen – die Bescheinigung selbst ruft der Arbeitgeber als elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bei der Kasse ab. Die reine Krankmeldung im Betrieb ersetzt das nicht.
Feiertage und Kurzarbeit nicht verwechseln
Fällt Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags aus, greift nicht die Entgeltfortzahlung wegen Krankheit, sondern § 2 EFZG (Feiertagsvergütung). Und wer im Krankheitsfall bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für einen Feiertag eingeplant war, verliert den Feiertagsanspruch nicht. Beide Ansprüche sauseinanderzuhalten, ist für die korrekte Abrechnung wichtig.
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